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Letzte Änderung: Dezember 5, 2023

Richtlinie 3320 P1 Verbot von Mobbing, Belästigung, Schikane und Vergeltungsmaßnahmen

Einführung

Jedes Schulpersonal, das Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing beobachtet, belauscht oder anderweitig mitbekommt oder dem derartige Handlungen gemeldet wurden, muss unverzüglich angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Belästigung zu beenden und eine Wiederholung zu verhindern.

Prävention

  1. Verbreitung
    • In jeder Schule und auf der Website des Distrikts wird der Distrikt deutlich sichtbar Informationen darüber anbringen, wie Mobbing, Belästigung, Schikane und Vergeltung gemeldet werden können, den Namen und die Kontaktinformationen für die Meldung an einen Schulverwalter sowie den Namen und die Kontaktinformationen für den Compliance-Beauftragten des Distrikts. Der stellvertretende Superintendent für Schülerdienste stellt jährlich sicher, dass eine Erklärung mit einer Zusammenfassung der Richtlinien und Verfahren in Handbüchern für Schüler, Mitarbeiter, Freiwillige und Eltern enthalten ist, in Schul- und Bezirksbüros und/oder auf den Fluren ausliegt und auf der Website des Bezirks veröffentlicht wird.
  2. Bildung
    • Jährlich erhalten die Schüler auf Orientierungsveranstaltungen und bei anderen geeigneten Gelegenheiten altersgerechte Informationen über die Erkennung und Verhinderung von Belästigung, Einschüchterung und Mobbing. Die Informationen umfassen eine Kopie des Formulars zur Meldung von Vorfällen oder einen Link zu einem webbasierten Formular.
  3. Ausbildung
    • Alle Mitarbeiter des Schulbezirks erhalten eine jährliche Schulung zu den Richtlinien und Verfahren des Schulbezirks, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals und der Verwendung des Formulars zur Meldung von Vorfällen des Schulbezirks.
  4. Strategien der Prävention
    • Der Distrikt wird eine Reihe von Präventionsstrategien umsetzen, darunter individuelle, klassenbezogene, schulische und distriktweite Ansätze. Wann immer es möglich ist, werden der Bezirk und die Schulen evidenzbasierte Präventionsprogramme umsetzen, die darauf abzielen, die soziale Kompetenz zu erhöhen, das Schulklima zu verbessern und Mobbing, Belästigung, Schikanen und Vergeltungsmaßnahmen an Schulen zu unterbinden. Wo es möglich und angemessen ist, werden die Schulleiter die Schüler einbeziehen, um bei der Schaffung einer Kultur des Nicht-Mobbings durch Schüleraktivitäten mitzuwirken.

Compliance-Beauftragter

Der Beauftragte des Distrikts für die Einhaltung der Vorschriften ist der stellvertretende Superintendent für Studentenbetreuung und wird dies tun:

  1. Als Hauptansprechpartner des Distrikts für Mobbing, Belästigung, Schikanen und Vergeltungsmaßnahmen fungieren;
  2. Unterstützung und Hilfe für Schulleiter und/oder Beauftragte bei der Lösung von Beschwerden; 
  3. Erhalt von Kopien aller Meldeformulare für Vorfälle, Formulare für Disziplinarmaßnahmen und Briefe an Eltern/Erziehungsberechtigte, in denen die Ergebnisse der Untersuchungen mitgeteilt werden;
  4. Gewährleistung der Umsetzung der Politik und des Verfahrens durch Überwachung der Ermittlungsverfahren, einschließlich der Sicherstellung, dass die Ermittlungen unverzüglich, unparteiisch und gründlich durchgeführt werden;
  5. Ermittlung des Schulungsbedarfs von Mitarbeitern und Schülern, um eine erfolgreiche Umsetzung im gesamten Distrikt zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Mitarbeiter jährlich im Herbst geschult werden;
  6. die USOE jährlich über Aktualisierungen oder Änderungen von Richtlinien oder Verfahren zu informieren; und
  7. In Fällen, in denen ein betroffener Schüler trotz der Bemühungen der Schule Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing erfährt, das die Gesundheit und Sicherheit des Schülers bedroht, wird der Compliance-Beauftragte ein Treffen zwischen Mitarbeitern des Schulbezirks und den Eltern/Vormund(en) des Kindes ermöglichen, um einen Sicherheitsplan zum Schutz des Schülers zu entwickeln.
  8. Der Compliance-Beauftragte des Distrikts sammelt Informationen und erstellt jährliche Berichte, um sicherzustellen, dass die Schulung stattgefunden hat und welche Inhalte sie hatte. Der Compliance-Beauftragte sammelt außerdem jährlich Daten über die Vorfälle und Arten von Mobbing, Belästigung, Schikanen und Vergeltungsmaßnahmen, die während eines Schuljahres auftreten. Diese Informationen werden jährlich auf Anfrage bis zum 1. August an den Superintendenten weitergegeben. 
  9. Der Compliance-Beauftragte des Distrikts stellt sicher, dass die Schulen neue Teilnehmer an schulisch und außerschulisch geförderten Sportprogrammen über Mobbing schulen und alle drei Jahre eine Schulung für ALLE Teilnehmer durchführen. "Teilnehmer" bedeutet Schüler, Angestellte und Trainer. Lehrpläne, Skizzen, Zeitpläne und Teilnehmerlisten werden auf Bezirksebene geführt und der USOE auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Personal Intervention

Alle Mitarbeiter müssen eingreifen, wenn sie Zeuge von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing werden oder eine entsprechende Meldung erhalten. Geringfügige Vorfälle, die das Personal sofort lösen kann, oder Vorfälle, die nicht der Definition von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing entsprechen, erfordern möglicherweise keine weiteren Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens. 

Einreichen eines Meldeformulars für Vorfälle

Jeder Schüler, der der Meinung ist, dass er Ziel von ungelöster, schwerer oder anhaltender Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing ist, oder jede andere Person in der Schulgemeinschaft, die beobachtet oder davon Kenntnis erhält, dass ein Schüler Ziel von ungelöster, schwerer oder anhaltender Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing ist oder gewesen sein könnte, kann die Vorfälle mündlich oder schriftlich bei jedem Mitarbeiter melden.

Mobbing bekämpfen - Berichte

Schritt 1: Einreichen eines Meldeformulars für Vorfälle

Um einen betroffenen Schüler vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, muss ein Schüler seine Identität auf dem Meldeformular für Vorfälle nicht preisgeben. Das Formular kann anonym und vertraulich eingereicht werden, oder der Schüler kann sich dafür entscheiden, seine Identität preiszugeben (nicht vertraulich).

Status des Reporters

  • Anonym
    • Einzelpersonen können eine Meldung machen, ohne ihre Identität preiszugeben. Gegen einen mutmaßlichen Angreifer werden keine disziplinarischen Maßnahmen ergriffen, die allein auf einer anonymen Meldung beruhen. Die Schulen können Beschwerdeboxen bereitstellen oder andere Methoden entwickeln, um anonyme, nicht unterzeichnete Meldungen entgegenzunehmen. Mögliche Reaktionen auf eine anonyme Meldung sind die verstärkte Überwachung bestimmter Orte zu bestimmten Tageszeiten oder die verstärkte Überwachung bestimmter Schüler und/oder Mitarbeiter. (Beispiel: Ein nicht unterzeichnetes Meldeformular für einen Vorfall, das auf den Schreibtisch eines Lehrers gelegt wurde, führte zu einer verstärkten Überwachung des Umkleideraums der Jungen während der 5.)
  • Vertraulich
    • Einzelpersonen können beantragen, dass ihre Identität gegenüber dem Beschuldigten und anderen Schülern geheim gehalten wird. Disziplinarmaßnahmen können nur dann auf der Grundlage einer vertraulichen Anzeige ergriffen werden, wenn der Schulverwalter dem identifizierten Angreifer gestattet hat, ebenfalls eine Anzeige zu erstatten, und dann entschieden hat, dass eine Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt ist.
  • Nicht vertraulich
    • Einzelpersonen können sich damit einverstanden erklären, eine Beschwerde nicht vertraulich einzureichen. Beschwerdeführer, die sich damit einverstanden erklären, ihre Beschwerde nicht vertraulich zu behandeln, werden darüber informiert, dass der Distrikt aufgrund der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren verpflichtet sein kann, alle ihm vorliegenden Informationen über die Beschwerde an alle in den Vorfall involvierten Personen weiterzugeben, aber selbst dann werden die Informationen sowohl während als auch nach der Untersuchung auf diejenigen beschränkt, die sie wissen müssen. Der Distrikt wird jedoch die Anti-Vergeltungs-Bestimmung zum Schutz von Beschwerdeführern und Zeugen vollständig umsetzen.

Schritt 2: Erhalt eines Meldeformulars für Vorfälle

Alle Mitarbeiter sind für die Entgegennahme mündlicher und schriftlicher Meldungen verantwortlich. Mitarbeiter, die eine mündliche oder schriftliche Meldung über Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing erhalten, müssen nach Möglichkeit versuchen, den Vorfall sofort zu klären. Wird der Vorfall zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst oder entspricht der Vorfall nicht der Definition von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Alle Berichte über ungelöste, schwerwiegende oder andauernde Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing werden auf einem Formular für die Meldung von Vorfällen im Schulbezirk festgehalten und dem Schulleiter oder dem Beauftragten vorgelegt, es sei denn, der Schulleiter oder der Beauftragte ist Gegenstand der Beschwerde.

Schritt 3: Untersuchungen von ungelösten, schwerwiegenden oder andauernden Belästigungen, Einschüchterungen und Mobbing

Alle Meldungen über ungelöste, schwerwiegende oder anhaltende Belästigungen, Einschüchterungen oder Mobbing werden mit angemessener Schnelligkeit untersucht. Jeder Schüler kann während des gesamten Melde- und Untersuchungsverfahrens einen Erwachsenen seines Vertrauens mitnehmen.

  1. Nach Erhalt des Meldeformulars für einen Vorfall beginnt die Schule oder der vom Bezirk beauftragte Mitarbeiter mit der Untersuchung. Besteht die Gefahr einer eindeutigen und unmittelbaren körperlichen Schädigung des Beschwerdeführers, wird der Schulbezirk unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden einschalten und die Eltern/Erziehungsberechtigten informieren. 
  2. Im Laufe der Untersuchung ergreift der Distrikt angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmaßlichen Angreifer nicht zu weiteren Vorfällen von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing kommt. Falls erforderlich, wird der Distrikt einen Sicherheitsplan für den/die betroffenen Schüler einführen. Der Plan kann eine Änderung der Sitzordnung für den Beschwerdeführer und/oder den mutmaßlichen Angreifer im Klassenzimmer, beim Mittagessen oder im Bus, die Benennung eines Mitarbeiters, der als sichere Person für den Beschwerdeführer fungiert, die Änderung des Stundenplans eines der beteiligten Schüler und andere Maßnahmen beinhalten. Wenn möglich, sollte die Härte nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn es zwingende Beweise gibt, die den Standpunkt des Beschwerdeführers unterstützen.
  3. Innerhalb von zwei (2) Schultagen nach Erhalt des Meldeformulars für den Vorfall benachrichtigt der Beauftragte der Schule die Familien der betroffenen Schüler, dass eine Beschwerde eingegangen ist, und verweist sie auf die Richtlinien und Verfahren des Bezirks zu Belästigung, Einschüchterung und Mobbing. 
  4. In seltenen Fällen, in denen der Schulbezirk nach Rücksprache mit dem Schüler und geeignetem Personal (wie einem Psychologen, Berater oder Sozialarbeiter) Anhaltspunkte dafür hat, dass es die Gesundheit und Sicherheit des Beschwerdeführers oder des mutmaßlichen Angreifers gefährden würde, wenn er die Eltern/Erziehungsberechtigten einbezieht, kann der Schulbezirk bei der Untersuchung von Belästigung, Einschüchterung und/oder Mobbing zunächst davon absehen, die Eltern/Erziehungsberechtigten zu kontaktieren. Wenn professionelles Schulpersonal den Verdacht hat, dass ein Schüler missbraucht oder vernachlässigt wird, muss es den Verdachtsfall dem DCFS melden.
  5. Die Untersuchung muss mindestens Folgendes umfassen:
    • Ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer (getrennt vom Aggressor);
    • Ein Gespräch mit dem mutmaßlichen Angreifer (getrennt vom Beschwerdeführer);
    • eine Überprüfung früherer Beschwerden, an denen entweder der Beschwerdeführer oder der mutmaßliche Angreifer beteiligt war; und 
    • Befragung anderer Schüler oder Mitarbeiter, die möglicherweise Kenntnis von dem mutmaßlichen Vorfall haben.
  6. Der Schulleiter oder der Beauftragte kann beschließen, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, bevor die Untersuchung abgeschlossen ist.
  7. Die Untersuchung wird so bald wie möglich abgeschlossen, in der Regel jedoch nicht später als fünf (5) Schultage nach der ersten Beschwerde oder Meldung. Wenn mehr Zeit für den Abschluss einer Untersuchung benötigt wird, informiert der Distrikt die Eltern/Erziehungsberechtigten und/oder den/die Schüler wöchentlich über den aktuellen Stand.
  8. Spätestens zwei (2) Schultage, nachdem die Untersuchung abgeschlossen und dem Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften vorgelegt wurde, antwortet der Schulleiter oder der Beauftragte schriftlich oder persönlich den Eltern/Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers und des mutmaßlichen Angreifers:
    • Die Ergebnisse der Untersuchung;
    • ob die Behauptungen als Tatsachen festgestellt wurden;
    • ob ein Verstoß gegen die Richtlinien vorliegt; und
    • Das Verfahren, mit dem der Beschwerdeführer Einspruch erheben kann, wenn er mit den Ergebnissen nicht einverstanden ist.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Schülerakten kann der Schulleiter oder der Beauftragte den Eltern/Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers keine spezifischen Informationen über die ergriffenen Disziplinarmaßnahmen mitteilen, es sei denn, es handelt sich um eine Richtlinie, die dem betroffenen Schüler bekannt sein muss, damit er Verstöße melden kann.

Wenn der Schulbezirk die Eltern/Erziehungsberechtigten per Brief kontaktiert, wird der Brief an die Eltern/Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers und des mutmaßlichen Angreifers per Post mit Rückschein verschickt, es sei denn, es wird nach Rücksprache mit dem Schüler und dem zuständigen Personal (Psychologe, Berater oder Sozialarbeiter) festgestellt, dass die Einbeziehung der Familie des Beschwerdeführers oder des mutmaßlichen Angreifers eine Gefahr darstellen könnte. Wenn professionelles Schulpersonal den Verdacht hat, dass ein Schüler missbraucht oder vernachlässigt wird, müssen sie als Meldepflichtige die Verdachtsfälle dem DCFS melden.

Kann der Vorfall nicht auf Schulebene gelöst werden, bittet der Schulleiter oder die von ihm beauftragte Person den Direktor der Studentenwerke um Unterstützung.

Schritt 4: Abhilfemaßnahmen für den Aggressor

Nach Abschluss der Untersuchung ergreift die Schule oder die vom Schulbezirk beauftragte Person die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Abhilfemaßnahmen werden so schnell wie möglich eingeleitet, jedoch nicht mehr als fünf (5) Schultage, nachdem die Familien oder Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sind. Wenn der beschuldigte Angreifer gegen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme Berufung einlegt, kann der Distrikt aus Gründen eines ordnungsgemäßen Verfahrens oder aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung daran gehindert werden, die Disziplinarmaßnahme zu verhängen, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.

Stellt ein Schulleiter oder ein von ihm Beauftragter im Rahmen einer Untersuchung fest, dass ein Schüler wissentlich eine falsche Behauptung über Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing aufgestellt hat, können gegen diesen Schüler Korrekturmaßnahmen einschließlich Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

Schritt 5: Das Recht des betroffenen Schülers, Widerspruch einzulegen 

  1. Wenn der Beschwerdeführer oder die Eltern/Erziehungsberechtigten mit den Ergebnissen der Untersuchung nicht zufrieden sind, können sie innerhalb von fünf (5) Schultagen nach Erhalt der schriftlichen Entscheidung beim Superintendenten oder seinem/ihrem Beauftragten Beschwerde einlegen. Der/die Superintendent/in oder sein/ihr Beauftragter wird den Untersuchungsbericht überprüfen und innerhalb von fünf (5) Schultagen nach Erhalt der Beschwerdeschrift eine schriftliche Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde treffen.
  2. Ist der betroffene Schüler nach der ersten Beschwerde beim Superintendenten weiterhin unzufrieden, kann er sich an den Schulausschuss wenden, indem er am oder vor dem fünften (5.) Schultag, der auf den Tag folgt, an dem er die schriftliche Entscheidung des Superintendenten erhalten hat, eine schriftliche Beschwerdeschrift beim Sekretär des Schulausschusses einreicht.
  3. Eine Anhörung vor dem Schulausschuss muss am oder vor dem zehnten (10.) Schultag nach Einreichung der schriftlichen Beschwerde beim Schulausschuss stattfinden. Der Schulausschuss prüft die Unterlagen und trifft am oder vor dem fünften (5.) Schultag nach Abschluss der Anhörung eine schriftliche Entscheidung über die Begründetheit der Berufung, von der alle Beteiligten eine Kopie erhalten. Die Entscheidung des Vorstands ist die endgültige Entscheidung des Schulbezirks.

Schritt 6: Disziplinarmaßnahmen/Korrekturmaßnahmen

Der Schulbezirk ergreift im Rahmen seiner Befugnisse sofortige und gerechte Abhilfemaßnahmen, wenn Mobbing, Belästigung, Schikane und Vergeltung festgestellt werden. Je nach Schwere des Verhaltens können die Abhilfemaßnahmen Beratung, Erziehung, Disziplinierung und/oder Überweisung an die Strafverfolgungsbehörden umfassen.

Korrekturmaßnahmen für einen Schüler, der Mobbing, Belästigung, Schikane und/oder Vergeltungsmaßnahmen begeht, werden je nach Art des Verhaltens, dem Entwicklungsalter des Schülers oder der Vorgeschichte des Schülers in Bezug auf problematisches Verhalten und Leistung unterschiedlich und abgestuft sein.

Klassenraummanagement und Korrekturmaßnahmen

Wenn das Verhalten in der Öffentlichkeit stattfand oder Gruppen von Schülern oder Umstehenden betroffen waren, wird der Distrikt eine schulweite Schulung oder andere Aktivitäten zur Behandlung des Vorfalls in Betracht ziehen.

Wird festgestellt, dass das Personal gegen diese Richtlinien und Verfahren verstoßen hat, kann der Schulbezirk Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung verhängen.

Schritt 7: Unterstützung für den betroffenen Schüler

Personen, die nachweislich belästigt, eingeschüchtert oder gemobbt wurden, werden vom Schulbezirk in geeigneter Weise unterstützt, und die nachteiligen Auswirkungen der Belästigung auf den Schüler werden in geeigneter Weise behandelt und behoben. Distriktinterne Dienste wie Beratung, Selbsthilfegruppen, regelmäßige Treffen mit Verwaltungsangestellten/Beratern/Mitarbeitern usw. sind mögliche Aktivitäten, die je nach den besonderen Umständen des einzelnen Schülers vereinbart werden können.

Immunität/Vergeltungsmaßnahmen

Kein Angestellter, Schüler oder Freiwilliger der Schule darf Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen gegen einen betroffenen Schüler, Zeugen oder eine andere Person ergreifen, die Informationen über einen mutmaßlichen Akt der Belästigung, Einschüchterung oder des Mobbings vorbringt. Vergeltungsmaßnahmen sind verboten und führen zu entsprechenden Disziplinarmaßnahmen.

Schulung und Umsetzung

Alle PCSD-Mitarbeiter und Vertragspartner nehmen in den ersten zwei Wochen eines jeden Schuljahres an der vorgeschriebenen Schulung zum Inhalt dieser Richtlinie und dieses Verfahrens (und dem dazugehörigen Formular zur Meldung von Vorfällen) teil. Folgeschulungen finden in regelmäßigen Abständen während des Schuljahres statt. Diese Schulungen können vom Schulbezirk oder vom Gebäude selbst durchgeführt werden.

Freiwillige, die mit den Schülern allein sind, nehmen ebenfalls an der erforderlichen Schulung teil.

Der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schüler der Schule regelmäßig in geeigneter Weise geschult werden, um ihnen das Thema Mobbing, Belästigung, Schikane oder Vergeltung zu vermitteln. Der Schulleiter hat auch dafür zu sorgen, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten über diese Politik/Verfahren informiert werden und auf dem Laufenden bleiben, und es wäre ratsam, Eltern-/Erziehungsberechtigtengruppen und Standorträte einzubeziehen, um sich das Thema "Keine Belästigung, Einschüchterung und Mobbing" zu eigen zu machen. Der Distrikt würde geeignete Ressourcen und Richtlinien für eine solche Schulung erstellen bzw. zur Verfügung stellen.

Genehmigt

Dezember 10, 2013

Politik und Formulare

Richtlinie Nr. 3320 Verbot von Mobbing, Belästigung, Schikane und Vergeltung

Richtlinie 3320 F1 Benachrichtigungsprotokoll für Eltern/Erziehungsberechtigte bei Mobbingvorfällen oder Selbstmorddrohungen von Schülern

Richtlinie 3320 F2 Mobbing, Belästigung, Schikane, Vergeltungsmaßnahmen Meldeformular für Vorfälle 

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