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Letzte Änderung: Oktober 6, 2023

3214 P1 Nicht-Diskriminierung

Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Beschwerdeführer:

Eine Person oder eine Gruppe von Personen, die eine Beschwerde einreicht

Compliance-Beauftragte(r)

Die Person(en), die für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden in Bezug auf ungesetzliche Diskriminierung, Belästigung und Vergeltung zuständig ist/sind:

Für Studentenangelegenheiten

Doug Finch

Stellvertretender Superintendent für Studentenbetreuung

280 West 940 Nord

Provo, Utah 84604

801-374-4631

douglasf@provo.edu

Für Arbeitnehmerangelegenheiten

Jason Cox

Stellvertretender Superintendent für Personalwesen

280 West 940 Nord

Provo, Utah 84604

801-374-4822

jasonc@provo.edu

Reklamation

Eine Behauptung oder Meldung einer geschädigten Partei oder eines Zeugen, dass eine Person eine verbotene Diskriminierung, Belästigung und/oder Vergeltung begangen hat.

Diskriminierung

Verhalten, einschließlich Worten, Gesten und/oder anderen Handlungen, einschließlich Handlungen im Zusammenhang mit Einstellung, Beförderung, Entlassung, Disziplinierung, Zuweisung, Degradierung oder Kündigung, das Personen aufgrund von geschützten Merkmalen wie Alter, Hautfarbe, Behinderung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, nationaler Herkunft, Rasse, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung und/oder einer anderen gesetzlich geschützten Klassifizierung in unfairer Weise benachteiligt.

Repressalien

Die unrechtmäßige Ausnutzung einer Position, um eine Person zu rächen oder zu bestrafen, weil sie sich geweigert hat, einer unangemessenen Bitte und/oder Forderung zuzustimmen/nachzugeben. Repressalien können offen oder verdeckt erfolgen und viele Formen annehmen, wie z. B.:

  1. Offene Feindseligkeit gegenüber der Person, Zeugen oder anderen Beteiligten;
  2. Ausgrenzung/Rassismus gegenüber der Person, Zeugen oder anderen Beteiligten;
  3. Die Schaffung oder das Fortbestehen eines feindlichen Arbeitsumfelds;
  4. Einzelne negative Bemerkungen, die wiederholt und bösartig sind; oder
  5. Besondere Aufmerksamkeit, Zuweisung alternativer Aufgaben, die weniger erwünscht sind, oder Lohnkürzungen.

Befragter

Die in einer Beschwerde genannte Person, die eine diskriminierende, belästigende oder vergeltende Handlung oder Unterlassung begangen hat oder dafür verantwortlich ist.

Vergeltungsmaßnahmen

Jegliche Form von Sanktionen oder nachteiliger Behandlung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einschüchterung, Repressalien oder Belästigung einer Person, weil sie sich in einer Situation befindet:

  1. eine formelle oder informelle Beschwerde beim Distrikt oder bei einer staatlichen oder bundesstaatlichen Behörde eingereicht hat oder einer anderen Person dabei geholfen hat, eine Beschwerde einzureichen; oder
  2. in irgendeiner Weise bei einer Untersuchung, einem Verfahren oder einer Anhörung im Zusammenhang mit einer Beschwerde ausgesagt, mitgewirkt oder teilgenommen hat.

Sexuelle Belästigung

Unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche, Bitten um sexuelle Gefälligkeiten oder andere mündliche oder schriftliche Mitteilungen oder körperliches Verhalten sexueller Natur, wenn:

  1. Die Unterwerfung unter ein solches Verhalten wird entweder explizit oder implizit zu einer Bedingung für die Beschäftigung, Ausbildung, akademische oder berufliche Tätigkeit oder die Teilnahme an einem vom Distrikt gesponserten Programm oder einer Aktivität gemacht;
  2. Ein solches Verhalten wirkt sich auf die Beschäftigung, die Ausbildung oder die Teilnahme an einer vom Bezirk geförderten Aktivität aus oder hat den Zweck, die Beschäftigung, Ausbildung oder Teilnahme an einer vom Bezirk geförderten Aktivität unangemessen zu beeinträchtigen, indem ein einschüchterndes, feindseliges oder beleidigendes Arbeits- oder Lernumfeld geschaffen wird; oder
  3. Ein solches Verhalten stellt einen Verstoß gegen staatliche oder bundesstaatliche Strafgesetze dar, einschließlich sexueller Nötigung, Vergewaltigung usw.

Beispiele für sexuelle Belästigung sind unter anderem:

  1. Subtiles oder offenes Bedrängen einer anderen Person zu sexuellen Handlungen, sexuell motiviertes körperliches Verhalten, einschließlich unerwünschter Berührungen, Kneifen, Blockieren oder Berühren des Körpers einer anderen Person;
  2. Verwendung obszöner oder sexuell eindeutiger Sprache oder sexuell eindeutiger Gesten;
  3. Zeigen, Betrachten, Drucken oder Übertragen von sexuell anstößigen Bildern, Gegenständen oder anderen Materialien;
  4. Verwendung von sexuell anstößiger Sprache oder Verunglimpfungen, Hänseleien, Scherzen oder Anspielungen auf geschlechtsspezifische Eigenschaften oder Merkmale;
  5. Erniedrigendes oder herabsetzendes Verhalten, das im Wesentlichen auf dem Geschlecht, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung einer Person beruht; oder
  6. Einlassen auf romantische oder sexuelle Handlungen zwischen einem Schüler und einem Distriktmitarbeiter.

Abschnitt 2 - Verbotenes Verhalten

Der Distrikt verbietet ungesetzliche Diskriminierung, Belästigung und Vergeltungsmaßnahmen, die ein feindliches Arbeits- oder Lernumfeld für andere Mitarbeiter oder Schüler des Distrikts schaffen. Diskriminierung, Belästigung und Vergeltung sind in allen Aspekten des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Distrikt und durch alle Schüler und Angestellten des Distrikts auf allen Distriktgeländen, bei vom Distrikt gesponserten Aktivitäten und bei der Nutzung von Distrikteigentum verboten.

Sexuelle Handlungen zwischen Mitarbeitern und Schülern sind ausdrücklich verboten und gelten als besonders schwerer Verstoß gegen diese Richtlinie. Ein Mitarbeiter, der sexuelle Handlungen mit einem Schüler vornimmt, muss mit Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung rechnen und kann zivil- oder strafrechtlich belangt werden.

Jeder Schüler, der sich einer verbotenen Diskriminierung, Belästigung oder Vergeltung schuldig macht, kann disziplinarisch belangt werden, bis hin zu einer alternativen Unterbringung. Jeder Angestellte, der sich einer verbotenen Diskriminierung, Belästigung oder Vergeltung schuldig macht, kann disziplinarisch belangt werden, bis hin zur Kündigung.

Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, unverzüglich die notwendigen Schritte zu unternehmen, einschließlich geeigneter disziplinarischer Maßnahmen, um ein Arbeits- und Ausbildungsumfeld zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, das frei von Einschüchterung, Zwang, Diskriminierung, Belästigung und Vergeltung ist.

Der Bezirk untersucht alle Beschwerden über Diskriminierung, Belästigung und/oder Vergeltung und ergreift geeignete Maßnahmen, um Verstöße zu unterbinden, deren Wiederholung zu verhindern und die Auswirkungen von Verstößen zu beseitigen.

Alle Mitarbeiter des Distrikts sind verpflichtet, bei allen Verfahren, die im Rahmen dieser Verfahren durchgeführt werden, zu kooperieren. Die Unterlassung oder Verweigerung der Zusammenarbeit oder die Einmischung in solche Untersuchungen oder Verfahren führt zu Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung.

Die folgenden Beschwerdeverfahren stehen denjenigen zur Verfügung, die glauben, Zeuge oder Opfer von rechtswidriger Diskriminierung, Belästigung oder Vergeltung geworden zu sein.

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann der Beschwerdeführer, der Beklagte oder ein Zeuge um Unterstützung bitten, um sicherzustellen, dass seine Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren gewahrt werden. Beispiele für solche Bitten sind u. a.: Hilfe beim Ausfüllen eines Beschwerdeformulars oder anderer notwendiger Papiere sowie die Bereitstellung von Übersetzungs- oder Dolmetscherdiensten. Unterstützung bei der Frage, welche Ansprüche geltend zu machen sind, welche Einreden erhoben werden sollten, welche Aussagen zu machen sind, oder bei anderen inhaltlichen Fragen wird nicht geleistet.

Abschnitt 3 - Beschwerdeverfahren

Berichtspflicht

Es ist die Pflicht eines jeden Schülers und/oder Mitarbeiters, Verstöße gegen diese Verfahren oder die begleitenden Richtlinien der Schulbehörde zu melden.

Vertraulichkeit

  1. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um die Vertraulichkeit aller Teilnehmer an Beschwerdeverfahren und Untersuchungen zu wahren; absolute Vertraulichkeit kann jedoch nicht garantiert werden. In einigen Fällen erfordern die rechtlichen Verpflichtungen des Distrikts, einschließlich der Notwendigkeit, Anschuldigungen zu untersuchen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die Offenlegung bestimmter Informationen.
  2. Alle Personen, die an einer Beschwerde oder Untersuchung beteiligt sind, dürfen die Angelegenheit nicht erörtern, außer mit denjenigen, die aus rechtlichen Gründen davon Kenntnis haben müssen.

Einreichung einer Erstbeschwerde

  1. Auf Schulebene ist der Schulleiter für die Entgegennahme aller Beschwerden über Diskriminierung, sexuelle Belästigung oder Vergeltungsmaßnahmen zuständig.
    • Jede Beschwerde, in die Schüler verwickelt sind, muss unverzüglich an den Schulleiter weitergeleitet werden.
      • Jeder Angestellte des Schulbezirks, der von einem Schüler eine Beschwerde über sexuelle Belästigung erhält, muss den Schüler über seine Verpflichtung informieren, die Beschwerde dem Schulleiter zu melden, und muss diesen dann unverzüglich benachrichtigen. Ein solches Verhalten rechtfertigt auch eine Meldung an die zuständige Genehmigungs- oder Vollzugsbehörde.
      • Wenn eine Beschwerde den Vorwurf des Kindesmissbrauchs beinhaltet, muss die Beschwerde gemäß staatlichem Recht unverzüglich entweder der Abteilung für Kinder- und Familiendienste (DCFS) oder der örtlichen Strafverfolgungsbehörde gemeldet werden, wobei die Anonymität sowohl des Beschwerdeführers als auch des/der an der Untersuchung beteiligten Schulbeamten streng geschützt wird.
    • Wenn die Beschwerde den Schulleiter oder einen anderen Angestellten der Schule betrifft, kann sich der Beschwerdeführer an die Personalabteilung (HR) des Bezirks wenden: 801-374-4938, 280 West 940 North, Provo, Utah 84604
  2. Bezirksangestellte, die nicht in der Schule tätig sind, sollten Verstöße, die andere Mitarbeiter betreffen, ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung melden.
  3. Wenn der Beklagte der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist, sollte der Beschwerdeführer den Vorgesetzten des Beklagten kontaktieren.
  4. Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Dritten, z. B. einen Verkäufer, Gastredner, Gönner, Freiwilligen usw., sollte sich der Beschwerdeführer an den Schulleiter oder die Personalabteilung wenden.

Die Erstbeschwerde

  1. Die erste Beschwerde kann entweder mündlich oder schriftlich eingereicht werden.
    • Eine Beschwerde sollte so schnell wie möglich, vorzugsweise jedoch nicht später als dreißig (30) Tage nach dem Vorfall/den Vorfällen eingereicht werden, damit eine wirksame Untersuchung und Lösung möglich ist.
    • Die Umstände, die nach Ansicht der Person den Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens stützen, die Namen der Person(en), gegen die der Vorwurf erhoben wird, und die angestrebten Rechtsbehelfe sollten in einfacher Sprache dargelegt werden.
    • Einzelpersonen sollten so viele Informationen wie möglich zur Verfügung stellen, einschließlich jeglicher Gespräche mit dem Beklagten, unter Angabe von Zeit, Datum und Ort, was gesagt oder getan wurde, sowie jeglicher anderer relevanter Umstände im Zusammenhang mit dem Ereignis/den Ereignissen.
  2. Es können auch Beschwerdeformulare verwendet werden, die online und in jedem Bezirksgebäude erhältlich sind.
  3. Die Einreichung einer Beschwerde in gutem Glauben wird sich nicht nachteilig auf die zukünftige Beschäftigung des Beschwerdeführers, seine Noten, seine Arbeitsaufgaben oder seine Teilnahme an vom Distrikt geförderten Programmen oder Aktivitäten auswirken.
  4. Ein Schüler oder Angestellter, der wissentlich eine Falschmeldung abgibt, kann zivil- und/oder strafrechtlich belangt werden und auch Disziplinarmaßnahmen des Distrikts nach sich ziehen.

Zuständigkeiten und Protokoll für die Beilegung einer Beschwerde

  1. Jeder Schulleiter oder Vorgesetzte, der eine Beschwerde erhält, wird diese zunächst schriftlich dokumentieren.
  2. Der Schulleiter oder der Vorgesetzte muss unverzüglich eine Kopie der schriftlichen Beschwerde an die oben genannten Compliance-Beauftragten des Distrikts weiterleiten und dann mit dem folgenden angemessenen Protokoll fortfahren.
    • Jede Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß eines Distriktmitarbeiters gegen einen Schüler oder einen anderen Mitarbeiter ist unverzüglich der Personalabteilung zu melden. Die Personalabteilung ist dann für die Untersuchung der Beschwerde zuständig.
    • Handelt es sich bei der Beschwerde um ein Problem zwischen Schülern, kann sich der Beschwerdeführer an den stellvertretenden Superintendenten für Schülerdienste unter 801-374-4631 wenden.
    • Jede Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß Dritter gegen einen Mitarbeiter oder Schüler wird vom Schulleiter oder Vorgesetzten untersucht. 
    • Jede Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß eines Schülers gegen einen anderen Schüler ist vom Schulleiter zu untersuchen.
    • Jede Beschwerde, die eindeutig auf ein kriminelles Verhalten hindeutet, wird zur Untersuchung an die örtlichen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
    • Jede Beschwerde, die sich außerhalb des Schulgeländes ereignet, aber das Potenzial hat, das pädagogische Umfeld einer oder mehrerer Schulen zu stören, wird von der Schulleitung untersucht.
  3. Ein Schulleiter oder Vorgesetzter, der das oben beschriebene Protokoll nicht sofort befolgt, kann disziplinarisch belangt werden.
  4. Die Personalabteilung oder der benannte Schulleiter oder Vorgesetzte ("Ermittler") ist für die Untersuchung der Beschwerde gemäß diesen Verfahren verantwortlich. Das Versäumnis, eine Beschwerde ordnungsgemäß zu untersuchen, kann zu Disziplinarmaßnahmen führen.

Untersuchung und Reaktion der ersten Stufe

  1. Erste Untersuchung
    • Der Distrikt kann Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers, der Schüler und anderer Mitarbeiter während der Untersuchung ergreifen.
    • Eine Untersuchung kann aus persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, dem Beklagten und anderen Personen bestehen, die Kenntnis von dem angeblichen Vorfall oder den Umständen haben, die zu der Beschwerde geführt haben.
    • Die Untersuchung kann auch andere Methoden und/oder Dokumente umfassen, die der Untersuchungsbeauftragte für sachdienlich hält.
    • Der Umfang der Untersuchung richtet sich nach der Art der Vorwürfe, dem Kontext und den Umständen des mutmaßlichen Verstoßes, den Beziehungen zwischen den Parteien und der Vorgeschichte der Beteiligten.
    • Zu Beginn der Untersuchung muss der Untersuchungsbeauftragte seine Neutralität offenlegen und darf nicht als Anwalt einer der Parteien auftreten.
    • Zumindest wird der Ermittler unverzüglich:
      • den Beschwerdeführer über sein Recht zu informieren, während des Gesprächs eine Übersetzung oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen;
      • den Beschwerdeführer über sein Recht zu informieren, dass eine Person des gleichen Geschlechts das Gespräch führt oder dabei anwesend ist;
      • den Beschwerdeführer zu befragen und das Gespräch zu dokumentieren;
      • den Beschwerdeführer anweisen, keinen Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufzunehmen oder mit ihm über die Beschwerde zu kommunizieren;
      • die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer fragen, welche Maßnahmen sie oder er zur Beilegung der Beschwerde ergreifen möchte;
      • den Beschwerdegegner darüber informieren, dass eine Beschwerde gegen ihn eingereicht wurde; 
      • dem Beklagten mitteilen, dass er das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen hat, falls es aufgetreten ist;
      • dem Antragsgegner eine Kopie dieser Verfahren zukommen lassen;
      • den Beschwerdegegner über seine Rechte und Pflichten während der Untersuchung zu informieren;
      • dem Beklagten mitzuteilen, dass er oder sie umfassend Gelegenheit erhalten wird, auf die Vorwürfe zu reagieren;
      • den Beklagten anzuweisen, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen oder mit ihm über die Beschwerde zu kommunizieren und keine Vergeltungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu ergreifen; und
      • das Gespräch mit der beklagten Partei zu dokumentieren.
    • Der Beklagte muss dem Untersuchungsbeauftragten eine schriftliche Antwort vorlegen.
      • Die Antwort muss Folgendes enthalten:
        • ein Eingeständnis oder ein Bestreiten der einzelnen Vorwürfe in der Beschwerde;
        • eine Erklärung darüber, inwieweit die Beschwerde begründet ist;
        • die Annahme oder Ablehnung der in der Beschwerde beantragten Rechtsbehelfe oder Maßnahmen, sofern vorhanden, und
        • alle sonstigen Informationen, die der Beschwerdegegner für relevant hält.
      • Wenn der Beklagte die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe ganz oder teilweise zugibt, werden vom Ermittler und dem zuständigen Bezirksverwalter, dem stellvertretenden Superintendenten für Personalwesen und/oder dem stellvertretenden Superintendenten für Schülerdienste geeignete Disziplinarmaßnahmen koordiniert:
        • Im Falle eines Mitarbeiters wird dem Beklagten zumindest ein schriftlicher Verweis erteilt und eine Kopie in die Akte des Beklagten aufgenommen.
      • Wenn der Beklagte die Vorwürfe bestreitet, trifft sich der Ermittler mit dem Beschwerdeführer, um zu besprechen, ob die Untersuchung informell oder formell fortgesetzt werden soll:
        • die Berücksichtigung der Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das Untersuchungsverfahren; der Untersuchungsbeauftragte behält sich jedoch das Recht vor, sich bei der Bearbeitung einer Beschwerde über die Wünsche des Beschwerdeführers hinwegzusetzen.
    • Es kann jederzeit beantragt werden, dass die Angelegenheit in einem förmlichen Verfahren geklärt wird.
  2. Informeller Prozess
    • Die Beschwerde kann informell behandelt werden, wenn der Beschwerdeführer versucht, die Probleme direkt mit der/den betroffenen Person(en) oder durch die zuständigen Distriktmitarbeiter zu lösen.
    • Der zuständige Ermittler bemüht sich nach besten Kräften, die Beschwerde durch Vermittlung und Verhandlungen mit allen Parteien zu lösen.
    • Wird eine zufriedenstellende Lösung auf informellem Wege erreicht, werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen und die Angelegenheit gilt als abgeschlossen.
      • Der Ermittler informiert den Compliance-Beauftragten des Distrikts schriftlich darüber, dass die Angelegenheit informell gelöst wurde, und fügt alle relevanten Informationen über die Lösung bei.
    • Wenn das Verhalten jedoch eine Sanktion rechtfertigt, die über eine mündliche Verwarnung hinausgeht, muss der Assistant Superintendent of HR an der Festlegung der angemessenen Disziplin und der Überprüfung der gesammelten Unterlagen beteiligt werden.
    • Ist der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des informellen Verfahrens nicht zufrieden, kann er beantragen, dass die Beschwerde formell behandelt wird.
  3. Formales Verfahren
    • Die Untersuchung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens umfasst auch Gespräche mit anderen Personen, von denen angenommen wird, dass sie sachdienliche Informationen haben.
    • Der Ermittler befragt den Beklagten zu der Beschwerde, seinen Antworten, Zeugenaussagen und anderen gesammelten Informationen. Alle Zeugen haben die Möglichkeit, ihre eigenen schriftlichen Aussagen oder Berichte über ihre Befragung zu überprüfen, zu bearbeiten und durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass sie richtig sind.
    • Der Ermittler sollte versuchen, die Parteien und den Compliance-Beauftragten des Distrikts über den Fortgang der Ermittlungen auf dem Laufenden zu halten.
    • Innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde, es sei denn, es wird ein längerer Zeitraum für notwendig erachtet, schließt der Untersuchungsbeauftragte seine Untersuchung ab und koordiniert eine Antwort mit dem zuständigen Distriktverwalter, wie im Folgenden beschrieben.
      • Bei Vorfällen, bei denen ein Schüler gegen einen anderen Schüler verstoßen hat, wird die Beschwerde zusammen mit der schriftlichen Dokumentation der Untersuchung an den stellvertretenden Superintendenten für Schülerdienste weitergeleitet.
      • In allen anderen Fällen ist die Beschwerde zusammen mit der schriftlichen Dokumentation der Untersuchung an den stellvertretenden Superintendenten der Personalabteilung weiterzuleiten.
    • Innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen eines Untersuchungsbeauftragten prüft der zuständige stellvertretende Superintendent die Unterlagen und trifft sich mit dem Untersuchungsbeauftragten, um auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse eine Maßnahme festzulegen und einzuleiten.
    • Innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Abschluss der Untersuchung, sofern nicht ein längerer Zeitraum für notwendig erachtet wird, übermittelt der zuständige stellvertretende Superintendent dem Beschwerdeführer und dem Beklagten eine schriftliche Zusammenfassung der Beschwerde. Die Beschwerdezusammenfassung fasst die Beschwerde, die Antwort, die aus den Untersuchungen hervorgegangenen Beweise und die Feststellungen zusammen. Die Feststellungen beinhalten ein abschließendes Urteil darüber, ob ein Verstoß gegen die Vorstandsrichtlinien oder diese Verfahren vorliegt oder nicht.
    • Wird eine Anschuldigung ganz oder teilweise für begründet befunden, legt der zuständige stellvertretende Superintendent die Disziplinarmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen fest, die zur Beseitigung der Auswirkungen der Diskriminierung, Belästigung oder Vergeltung erforderlich sind, und führt sie durch.
    • Der zuständige Direktor informiert dann den Beschwerdeführer:
      • ob geeignete Maßnahmen ergriffen werden oder wurden; und
      • dass er oder sie jedes weitere anstößige Verhalten oder jede Vergeltungsmaßnahme unverzüglich melden sollte.

Überprüfung der zweiten Ebene

  1. Beschwerdeführer, die mit dem Ergebnis der Untersuchung und der Antwort auf der ersten Ebene nicht zufrieden sind, können einen Antrag auf Überprüfung beim Compliance-Beauftragten oder, wenn sich die Beschwerde gegen den Compliance-Beauftragten richtet, beim stellvertretenden Superintendenten stellen (im Folgenden zusammenfassend als "Überprüfer der zweiten Ebene" bezeichnet).
  2. Anträge an den Zweitgutachter sind schriftlich zu stellen und müssen folgende Angaben enthalten:
    • Name, Wohnanschrift, Telefonnummer und Schul- oder Arbeitsort des Beschwerdeführers;
    • Eine kurze Beschreibung der mutmaßlichen Diskriminierung, Belästigung oder Bürgerrechtsverletzung, einschließlich Datum, Ort und Uhrzeit; 
    • Name des/der Antragsgegner(s), falls bekannt;
    • Eine kurze Beschreibung der Maßnahmen/Bemühungen, die bereits unternommen wurden, um das Problem zu lösen; und
    • Alle anderen relevanten Informationen
  3. Der Beschwerdeführer kann auch eine Erklärung abgeben, in der er um Abhilfe oder Abhilfemaßnahmen bittet.
  4. Für Personen mit Behinderungen, die keine schriftlichen Anträge stellen können, werden alternative Methoden zur Einreichung von Anträgen zur Verfügung gestellt.
  5. Der Antrag ist so bald wie möglich, vorzugsweise jedoch nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Vorfall/den Vorfällen zu stellen, damit eine wirksame Untersuchung und Lösung erfolgen kann.
  6. Überprüfung der Verarbeitung:
    • Innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Antrags trifft sich der Zweitgutachter oder sein Beauftragter mit dem Beschwerdeführer, um den Antrag und mögliche Lösungen zu besprechen.
    • Der Prüfer der zweiten Stufe überprüft die Angemessenheit der Untersuchung der ersten Stufe, der Antwort, der Zusammenfassung der Beschwerde und der gegebenenfalls ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
      • Der Überprüfer der zweiten Ebene kann alle zusätzlichen Schritte unternehmen, die er für notwendig erachtet, um den Antrag zu lösen, wie z. B. die erneute Befragung anderer einschlägiger Personen.
    • Innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach dem ersten Treffen mit dem Zweitgutachter kann gegen die Entscheidung bei dem benannten Berufungsbeauftragten Berufung eingelegt werden.

Abschließende Überprüfung

  1. Ist der Beschwerdeführer mit der Entscheidung des Zweitgutachters nicht einverstanden, kann er beim Superintendenten Berufung einlegen. Der Superintendent kann einen Anhörungsbeauftragten ernennen, der die Beschwerde an seiner Stelle prüft.
  2. Die Beschwerde an den Superintendenten oder Beauftragten muss schriftlich erfolgen und innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Entscheidung des Zweitgutachters per Post an den Superintendenten geschickt oder ihm persönlich übergeben werden. Der Superintendent oder sein Beauftragter wird die Angelegenheit prüfen und kann nach eigenem Ermessen zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern.
  3. Der Superintendent oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang der Beschwerde, es sei denn, eine längere Frist wird für notwendig erachtet.
  4. Diese Entscheidung gilt als endgültige Verwaltungsmaßnahme in dieser Angelegenheit.

Verantwortung für die Verbreitung der Politik

  1. Schulleiter und Vorgesetzte werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Politik und diese Verfahren zu stärken:
    • jährliche Fortbildung der Mitarbeiter mit Dokumentation und Unterschriften der Mitarbeiter; 
    • Aufnahme einer Zusammenfassung dieser Politik in die Mitarbeiterhandbücher;
    • Sicherstellung, dass jeder Schüler bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres eine altersgerechte Erläuterung der Politik erhält und die Möglichkeit hat, die Politik in der Klasse zu diskutieren; und
    • die Eltern und Erziehungsberechtigten bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres über diese Politik zu informieren, entweder durch Aufnahme in das Schülerhandbuch oder durch Versand einer Mitteilung an die Haushalte der Schüler.
  2. Eine Zusammenfassung dieser Verfahren und die dazugehörigen Materialien sind an einer gut sichtbaren Stelle in jeder Distrikteinrichtung auszuhängen.

Aufzeichnungen

  1. Aufzeichnungen über Beschwerden wegen Diskriminierung oder Belästigung werden vom Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften oder von dem von ihm Beauftragten geführt. Die Aufzeichnungen werden in einer separaten und vertraulichen Akte gemäß dem Governmental Records and Access Management Act aufbewahrt.
  2. Die Freigabe von Informationen über die gegen einen Schüler oder Angestellten verhängte Disziplinarmaßnahme muss den Anforderungen der geltenden Landes- und Bundesgesetze entsprechen.
  3. Die im Rahmen der Untersuchung gesammelten, entwickelten und dokumentierten Informationen werden als geschützte Aufzeichnungen betrachtet.
  4. Handelt es sich bei der beschwerdeführenden Person um einen Angestellten, wird die Beschwerde nicht in der Personalakte des Beschwerdeführers aufbewahrt.
  5. Erweist sich die Anschuldigung als unbegründet, wird kein Eintrag in die Personalakte des Beklagten vorgenommen.
  6. Die Aufzeichnungen über die ersten Beschwerden und Untersuchungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
  7. Die Aufzeichnungen der Untersuchungen auf Bezirksebene sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Büro für Gerechtigkeit im Bezirk

  1. Alle Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung, Belästigung und Vergeltungsmaßnahmen sollten an die Compliance-Beauftragten Doug Finch, 801-374-4631 oder Jason Cox 801-374-4822 gerichtet werden.
  2. Die Compliance-Beauftragten dienen als Ressource für den Distrikt, um Informationen, Beratung, Schulungen und Ratschläge zu Diskriminierung, Belästigung und Vergeltung bereitzustellen. Einzelpersonen werden ermutigt, ihre Bedenken oder Beschwerden mit den Compliance-Beauftragten des Distrikts zu besprechen, um zu klären, ob möglicherweise eine Diskriminierung vorliegt, und um ihre Möglichkeiten zu bestimmen, einschließlich der Verfolgung formellerer Maßnahmen.
  3. Die Compliance-Beauftragten können auch Informationen über externe Rechtsbehelfe geben, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen könnten.

Externe Meldeverfahren

  1. Diese Richtlinie hindert eine Person nicht daran, eine Klage wegen Diskriminierung oder Belästigung bei der Utah Anti-Discrimination and Labor Division (UALD), 160 East 300 South, 3rd Floor, P.O. Box 146600, Salt Lake City, Utah 84114-6600 einzureichen. Ein Arbeitnehmer hat maximal einhundertachtzig (180) Kalendertage ab dem mutmaßlichen Datum der Diskriminierung Zeit, um eine Klage bei der UALD einzureichen. 
  2. Wenn Bedenken auf Schul- oder Bezirksebene nicht ausgeräumt werden können, können Diskriminierungsbeschwerden beim Office of Civil Rights, Region VIII, U.S. Department of Education, Federal Building, Suite 310, 1244 Speer Boulevard, Denver, Colorado, 80204-3582, eingereicht werden.

Ausbildung

  1. Alle neuen Mitarbeiter erhalten im Rahmen einer Mitarbeiterorientierung Informationen über diese Verfahren und die entsprechenden Richtlinien. Alle anderen Mitarbeiter erhalten regelmäßig Informationen über diese Verfahren und die Verpflichtung des Distrikts, ein Lern- und Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Diskriminierung, Belästigung und Vergeltungsmaßnahmen ist.
  2. Die Schulleiter der einzelnen Schulen sind dafür verantwortlich, die Schüler zu informieren und das Personal über diese Verfahren zu schulen.

Angenommen

Januar 11, 2016

Politik, Verfahren und Formulare

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