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Letzte Änderung: Januar 5, 2024

4030 P1 Diensttiere in Schulen

Verwendung von Diensttieren

Die Verwendung eines Tieres durch einen Schüler mit einer Behinderung ist in der Schule erlaubt, wenn festgestellt wird, dass die Behinderung des Schülers die Verwendung eines solchen Tieres erfordert, um den Zugang zum Unterrichtsprogramm, zu schulischen Dienstleistungen und/oder zu schulischen Aktivitäten zu unterstützen oder zu erleichtern. Die Eltern/Schüler müssen mit der Abteilung für Sonderpädagogik zusammenarbeiten, um entsprechende Lösungen zu finden. Das Personal muss mit der Personalabteilung zusammenarbeiten, um Vorkehrungen zu treffen.

Die Verwendung eines Diensttieres durch einen Mitarbeiter mit einer Behinderung ist zulässig, wenn dies als angemessene Vorkehrung erforderlich ist, damit der Mitarbeiter die wesentlichen Funktionen seines Arbeitsplatzes ausführen kann oder Zugang zu den Vergünstigungen erhält, die allen Mitarbeitern in der gleichen Arbeitsplatzkategorie gewährt werden. Anpassungen für Mitarbeiter werden von der Personalabteilung geprüft. Die Nutzung eines Diensttieres durch eine Person mit einer Behinderung wird nicht von der Zahlung einer Gebühr, einer Kaution oder eines Aufpreises abhängig gemacht.

Anforderungen für den Zugang von Servicetieren

Bevor ein Servicetier in der Schule, auf dem Schulgelände oder bei von der Schule gesponserten Veranstaltungen zugelassen wird, müssen die Eltern des Schülers oder der Angestellte eine Beschreibung der Aufgabe(n) vorlegen, die das Servicetier zur Unterstützung der Person mit einer Behinderung erfüllen soll.

Der Bezirk gewährt einer Person mit einer Behinderung, die ein Servicetier benötigt, Zugang, vorausgesetzt, die von dem Servicetier ausgeführten Aufgaben stehen in direktem Zusammenhang mit der Behinderung und das Tier wurde individuell für die Ausführung einer Aufgabe ausgebildet, ist stubenrein, frei von Krankheiten und Parasiten, hat ein Geschirr, eine Leine oder einen Strick, damit es nicht frei herumlaufen kann, und steht unter der Kontrolle der Person mit einer Behinderung.

Ein Servicetier muss außerdem eine Lizenz haben und über einen aktuellen Impfschutz verfügen. Ein Nachweis über den aktuellen Zulassungs- und Impfstatus ist auf Anfrage des Bezirksvertreters vorzulegen. Ein Servicetier gilt als solches, wenn es ein zertifiziertes Trainingsprogramm für Hilfstiere absolviert hat und nach Abschluss des Trainings ein gültiges Zertifikat ausgestellt wurde. Auf Anfrage des Distriktvertreters ist ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung des Servicetiers vorzulegen.

Wenn ein Schüler oder ein Mitarbeiter, der einem Klassenzimmer zugewiesen ist, in dem ein Diensttier erlaubt ist, eine allergische Reaktion auf das Tier erleidet, muss die Person, die das Tier beaufsichtigt und kontrolliert, das Tier an einen anderen Ort bringen, der vom Schuldirektor oder einem Beauftragten bestimmt wird, und ein alternativer Plan wird mit den zuständigen Mitarbeitern des Schulbezirks entwickelt. Ein solcher Plan könnte die Versetzung der Person, die die Aufsicht über das Tier hat, in ein anderes Klassenzimmer beinhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Person, die in der Schule befördert wird, eine allergische Reaktion erleidet. In diesem Fall wird in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern der Schule, des Schulbezirks und des Transportunternehmens ein Alternativplan entwickelt, an dem auch die Eltern/Erziehungsberechtigten der Schüler beteiligt werden.

Eltern oder Tierbetreuer

Eltern oder Tierbetreuer, die in der Schule anwesend sind, um einem Schüler mit seinem Diensttier zu helfen, müssen sich einem Sexualstraftäterregister und einer Überprüfung des kriminellen Hintergrunds unterziehen. Darüber hinaus müssen Eltern und Tierbetreuer alle Verhaltensregeln einhalten, die für Schulangestellte und Freiwillige gelten.

Entfernung oder Ausschluss eines Diensttieres von der Schule oder vom Schuleigentum

Der Schuldirektor oder der Bezirksverwalter kann eine Person mit einer Behinderung auffordern, ein Servicetier aus der Schule, einer von der Schule geförderten Aktivität oder vom Schulgelände zu entfernen, wenn das Tier außer Kontrolle geraten ist und der Tierführer keine wirksamen Maßnahmen ergreift, um das Tier zu kontrollieren. Beispiele dafür, dass das Tier außer Kontrolle geraten ist, sind unter anderem die folgenden:

  1. Die Anwesenheit des Tieres stellt eine direkte Bedrohung für die Gesundheit und/oder Sicherheit anderer dar;
  2. Das Tier stört oder beeinträchtigt den Unterricht, die schulischen Aktivitäten oder das Lernen der Schüler erheblich. Die Belästigung durch andere ist jedoch kein unangemessenes Risiko für Eigentum oder andere, das die Entfernung des Tieres rechtfertigen würde;
  3. Die Anwesenheit des Tieres würde zu einer grundlegenden Änderung des Schulprogramms führen;
  4. Die Person, die die Kontrolle über das Tier hat, unterlässt es, sich angemessen um das Tier zu kümmern, einschließlich Fütterung, Auslauf, Verrichtung der Ausscheidungsfunktionen und Reinigung des Tieres;
  5. Das Tier führt die Funktion(en)/Dienstleistung(en) zur Unterstützung oder Anpassung der Person mit der Behinderung nicht konsequent aus; 
  6. Das Tier ist krank; oder
  7. Das Tier ist nicht stubenrein.

Wenn der Distrikt ein Servicetier ausschließt, bietet er der Person mit einer Behinderung die Möglichkeit, an der Dienstleistung, dem Programm oder der Aktivität teilzunehmen, ohne dass das Servicetier auf dem Gelände ist.

Diensttiere bei von der Schule gesponserten Veranstaltungen

Menschen mit Behinderungen können von ihren Tieren zu Veranstaltungen oder Aktivitäten begleitet werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in Schulen oder auf dem Schulgelände stattfinden. Der Gebäudeverwalter kann die Begleittiere aus den in Abschnitt "D" oben genannten Gründen widerrufen oder ausschließen. 

Verantwortung/Haftung

  1. Weder der Bezirk noch seine Angestellten sind für die Kosten, Pflege oder Beaufsichtigung des Servicetiers verantwortlich.
  2. Ein Servicetier muss unter der Kontrolle seines Betreuers stehen. Ein Servicetier muss auch ein Geschirr, eine Leine oder eine andere Anbindehaltung haben, es sei denn, entweder ist der Hundeführer aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, ein Geschirr, eine Leine oder eine andere Anbindehaltung zu benutzen, oder die Benutzung des Geschirrs, der Leine oder der anderen Anbindehaltung würde die sichere, effektive Ausführung der Arbeit oder der Aufgaben des Servicetiers beeinträchtigen; in diesem Fall muss das Servicetier anderweitig unter der Kontrolle des Hundeführers stehen (z. B. durch Sprachsteuerung, Signale oder andere wirksame Mittel); und
  3. Der Besitzer/Handler des Servicetiers ist für alle Schäden verantwortlich, die das Servicetier in der Schule, auf dem Schulgelände oder bei schulischen Aktivitäten verursacht.

Einsprüche

Ein Elternteil oder ein Angestellter, dessen Diensttier ausgeschlossen oder entfernt wurde, kann gegen die Entscheidung beim Superintendenten Berufung einlegen. Ist der Elternteil oder der Mitarbeiter mit der Entscheidung des Superintendenten nicht zufrieden, kann er sich an den Vorstand wenden.

Ressourcen

  1. Bezirk Kontakt
    • Direktor für Sonderpädagogik
  2. Staatliches Amt für Bildung in Utah
    • 250 E 500 S
    • Salt Lake City, UT 84111
    • 801-538-7500

Blindenhunde in Ausbildung

Kein Bediensteter oder Schüler sollte sich anmaßen, einen in der Ausbildung befindlichen Blindenhund auf das Schulgelände zu bringen, ohne vorher eine schriftliche Genehmigung des Leiters der Personalabteilung einzuholen. Generell wird jedoch davon abgeraten, Blindenhunde in Ausbildung auf das Schulgelände mitzunehmen.

Genehmigt

September 9, 2014

Politik

Richtlinie Nr. 4030 Diensttiere in Schulen

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