Navigation überspringen

Letzte Änderung: Dezember 5, 2023

Richtlinie Nr. 3420 P1 Anforderungen, Ausnahmen und Befreiungen für Gesichtsschutz bei Pandemien

Im Zusammenhang mit einer öffentlichen Gesundheitspandemie wird der Provo City School District von den Schülern das Tragen von Gesichtsschutz verlangen, während sie persönlich in der Schule anwesend sind, soweit dies durch geltende Bundes-, Landes- oder lokale Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Notstandsanordnungen oder staatliche/lokale Gremienmaßnahmen vorgeschrieben ist. Gesichtsbedeckungen werden als einigermaßen wirksam angesehen, um die Ausbreitung eines Atemwegsvirus zu verlangsamen, und daher kann vorgeschrieben werden, dass alle Personen, die öffentliche Schulgebäude zu irgendeinem Zweck betreten, während der Dauer oder in Phasen eines gemeinschaftlichen Ausbruchs einen Gesichtsschutz tragen müssen.

Der Schulbezirk erkennt an, dass in bestimmten Situationen und zu bestimmten Bildungszwecken Ausnahmen von der Pflicht zur Gesichtsverhüllung in Betracht kommen können. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass einige Personen, die eine örtliche Schule besuchen, eine Behinderung, einen entwicklungsbedingten, medizinischen oder psychischen Zustand haben, der sie von der Gesichtsbedeckungspflicht ausschließt. Solche Bedürfnisse werden von den Schulbeamten von Fall zu Fall unter Berücksichtigung dieses Verfahrens und der beiliegenden Antragsformulare für Ausnahmen behandelt.

Pflicht zur Gesichtsbedeckung während einer Pandemie

Der Distrikt wird seine Definition und Richtlinien für Gesichtsbedeckung mit dem Center for Disease Control and Prevention (CDC) und dem Utah County Health Department (UCHD) abstimmen. Wenn festgelegt wird, dass Gesichtsbedeckungen obligatorisch sind, gelten die folgenden Richtlinien und Anforderungen:

  • Der Distrikt erwartet, dass alle Personen, die die Schule besuchen, in ihr arbeiten oder sie besuchen, sei es in einem Schul- oder Distriktgebäude oder bei einer von der Schule gesponserten Aktivität, während der Dauer ihres Besuchs und/oder ihrer Teilnahme einen Gesichtsschutz tragen müssen (siehe qualifizierte Ausnahmen in diesem Verfahren).
  • Der allgemein akzeptierte Standard für eine Gesichtsbedeckung ist eine Maske, die sowohl die Nase als auch den Mund bedeckt. Die Gesichtsmaske sollte mit Bändern, Riemen oder Schlaufen über den Ohren am Kopf befestigt werden oder wird um das untere Gesicht gewickelt und kann aus synthetischen oder natürlichen Stoffen bestehen. Ein Gesichtsschutz aus Kunststoff allein ist bei einem sehr begrenzten, von einem Lehrer/Arbeitnehmer geleiteten Unterrichtsbedarf oder als Vorkehrung für einen genehmigten Ausnahmeantrag zulässig. Wenn dies möglich ist, sollte unter dem Gesichtsschutz eine Stoffmaske getragen werden. 
  • Sofern keine qualifizierte Ausnahmegenehmigung vorliegt, müssen Schüler und Mitarbeiter, die den Transport des Schulbezirks nutzen, während der gesamten Dauer des Transports einen zugelassenen Gesichtsschutz tragen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Gesichtsbedeckung

Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Pflicht zur Gesichtsbedeckung. Diese Ausnahmen werden von Fall zu Fall geprüft und können auf der Grundlage der Empfehlungen der staatlichen und lokalen Behörden geändert werden. Zu den Ausnahmen von der Gesichtsverhüllungspflicht gehören folgende: 

  • Personen, die im Freien einen Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen einhalten;
  • Personen, die in geschlossenen Räumen essen und/oder trinken und dabei einen Abstand von mindestens drei Metern zu anderen Personen einhalten;
  • ein Kind, das es ist: 
    • die jünger als drei Jahre sind; oder
    • ab drei Jahren, wenn die Eltern, der Vormund oder die Betreuungsperson das Gesicht des Kindes nicht sicher bedecken können. 
  • Personen mit medizinischen und/oder psychischen Erkrankungen oder Behinderungen, die sie am Tragen eines Gesichtsschutzes hindern. Dies gilt auch für Personen mit Erkrankungen, bei denen das Tragen einer Gesichtsbedeckung zu Schäden führen oder die Atmung gefährlich behindern könnte, oder die bewusstlos oder handlungsunfähig sind oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, die Gesichtsbedeckung ohne Hilfe zu entfernen;
  • Personen, die taub oder schwerhörig sind, während sie mit anderen kommunizieren, oder Personen, die mit einer tauben oder schwerhörigen Person kommunizieren, bei der die Möglichkeit, den Mund zu sehen, für die Kommunikation unerlässlich ist; in diesem Fall sollte ein Gesichtsschutz oder ein alternativer Gesichtsschutz wie eine Plexiglasbarriere verwendet werden; 
  • Personen, die einen individuellen Erziehungsplan (Individualized Education Plan, IEP) gemäß dem Individuals with Disabilities Education Act oder eine Vorkehrung gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitation Act von 1973 haben, die es erforderlich machen würde, diese Personen vom Tragen eines Gesichtsschutzes zu befreien; 
  • Personen, die Dienstleistungen erhalten oder erbringen, bei denen die Nase und/oder das Gesicht betroffen sind und bei denen das vorübergehende Entfernen der Gesichtsbedeckung erforderlich ist, um eine solche Dienstleistung zu erbringen; oder
  • Personen, die an von Schulen geförderten außerschulischen Aktivitäten oder am Sportunterricht teilnehmen, sofern diese Personen Anhang C der abgestuften Leitlinien für die Öffentlichkeit und Unternehmen zur Maximierung der öffentlichen Gesundheit und wirtschaftlichen Reaktivierung (https://coronavirus-download.utah.gov/Health/PhasedGuidelines-Version-4.9.0.pdf) einhalten.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von der Gesichtsbedeckungspflicht

Während der Zeit, in der Gesichtsbedeckungen vorgeschrieben sind, wird davon ausgegangen, dass eine Person, die nicht unter eine der genannten Ausnahmen oder Befreiungen fällt, nicht in einen Schulbus einsteigen oder sich in der Schule aufhalten darf. Dieser Ausschluss gilt so lange, bis die Anordnung der öffentlichen Gesundheitsbehörde ausläuft oder die Person beschließt, in der Schule einen Gesichtsschutz zu tragen.

Wenn sich ein Schüler aus eigenem Entschluss oder auf Anweisung der Eltern weigert, der Maskenpflicht nachzukommen, wird die Schule den Schüler von der Schule ausschließen. Obwohl dies eine schwierige Haltung für Schulen ist, erlaubt das Gesetz sowohl dem Staat, solche Anforderungen zu erlassen, als auch den Schulen, solche Anforderungen durchzusetzen, indem sie Schüler, die sich weigern, in Notzeiten wie einer Pandemie ausschließen. Auch wenn das Schulpersonal die Meinung der Eltern oder Schüler respektieren sollte, ist die Anordnung des Gesundheitswesens eindeutig, und der Schüler, der nicht für eine Ausnahme in Frage kommt, darf nicht in der Schule bleiben. Versichern Sie dem Schüler und den Eltern, dass es der Wunsch der Schulbehörden ist, dass der Zeitraum des Ausschlusses so kurz wie möglich ist, und informieren Sie sie über alternative Bildungsmöglichkeiten.

Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, sich an die Pflicht zur Gesichtsbedeckung zu halten, und kommt sie oder er aus den in dieser Richtlinie dargelegten Gründen nicht für eine Befreiung in Frage, so werden ihr oder ihm zwei Möglichkeiten angeboten:

  1. Beendigung des Verstoßes durch Tragen einer angemessenen Gesichtsbedeckung und Beibehaltung der Berechtigung zum persönlichen Schulbesuch gemäß dem Schulplan; oder
  2. Melden Sie sich für die Option eSchool/Home Study an, bis die Pflicht zur Gesichtsbedeckung aufgehoben wird oder der Schüler bereit ist, sich an diese Regelung zu halten.

Dementsprechend wird Schülern, die sich zuvor nicht an das Vermummungsgebot und die Richtlinie gehalten haben, die Wiedereinschreibung und der persönliche Besuch der Schule gestattet, nachdem sie schriftlich bestätigt haben, dass sie sich an das Vermummungsgebot und die Richtlinie halten werden, und zwar durch Unterschrift des Schülers und der Erziehungsberechtigten. Bei wiederholter Verweigerung der Einhaltung des Vermummungsgebots und der Richtlinie wird der Schüler auf die für die Fortsetzung des akademischen Fortschritts am besten geeignete eSchool-/Heimstudienoption verwiesen.

Im Falle eines Gesichtsverhüllungsgebots gilt die Anordnung für alle Personen, die sich in einer öffentlichen oder privaten Schuleinrichtung aufhalten. Besucher, die sich nicht an das Gesichtsverhüllungsgebot und die Richtlinie halten, werden gebeten, über eine virtuelle Option an Schulaktivitäten teilzunehmen. Nichts in dieser Richtlinie verpflichtet den Bezirk, eine virtuelle Option für Besucher anzubieten, die sich weigern, das Vermummungsgebot und die Richtlinie einzuhalten, wenn eine virtuelle Option nicht anderweitig verfügbar ist. Solange das Gesichtsverhüllungsgebot in Kraft ist, müssen alle Besucher, einschließlich Eltern, Erziehungsberechtigte, Betreuer, Schüler und Mitarbeiter die Richtlinie einhalten, indem sie in der Schule oder bei einer von der Schule/dem Bezirk gesponserten Aktivität die entsprechende Gesichtsverhüllung tragen, es sei denn, diese Richtlinie sieht eine Ausnahme vor.

Datum der Genehmigung

11. August 2020

Aktualisiert: 27. August 2020

Politik und Formulare

Richtlinie 3420 Pandemiepflichtige Anforderungen und Ausnahmen

3420 F1 Obligatorische Gesichtsbedeckung für Studenten Antrag auf Befreiung aufgrund eines Gesundheitszustands oder einer Behinderung

3420 F2 Obligatorische Gesichtsbedeckung von Schülern Antrag auf Befreiung aufgrund einer IEP/504-Team-Entscheidung

de_DEDeutsch