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Letzte Änderung: Dezember 5, 2023

Richtlinie Nr. 4021: Lehrplan, Unterricht und Bewertung

Bestandsaufnahme der Schulbibliothek

Der Bildungsausschuss erkennt an, dass er bei der Verwaltung und dem Betrieb der Schulen des Bezirks, einschließlich der Auswahl von Bibliotheksmaterialien, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, und er hat der Bezirks- und Schulverwaltung in dieser Angelegenheit Befugnisse übertragen. Der Bildungsausschuss erkennt auch die Bedeutung der Freiheit der Forschung und des Studiums sowie die Beschränkungen der Verfassung und des Ersten Verfassungszusatzes bezüglich der Unterdrückung von Ideen an und erkennt an, dass Schulbibliotheken einen Ort und eine Gelegenheit für die Ausübung der intellektuellen Freiheit und des Rechts auf Lesen, Nachforschen, Studieren und Bewerten außerhalb des Rahmens des formalen Unterrichts bieten. Der Bildungsausschuss erkennt ferner an, dass sich Schulbibliotheken von öffentlichen Bibliotheken dadurch unterscheiden, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind, in erster Linie den (minderjährigen) Schülern der Schule dienen und Teil der Unterrichtsressourcen der Schule sind. Der Schulrat hat diese Richtlinie verabschiedet, um diese Interessen zu bedienen und auszugleichen und gleichzeitig die Werte der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Zugang zu Bibliotheksmaterialien

Der Zugang der Schüler zu den Bibliotheksmaterialien beruht in erster Linie auf der Selbstauswahl. Das Bibliothekspersonal und die Lehrkräfte stehen zur Verfügung, um mit den Schülern und den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler zu beraten, um geeignete Materialien zu finden, sind aber nicht für die endgültige Auswahl des Schülers verantwortlich. Wenn die Erziehungsberechtigten eines Schülers den Zugang des Schülers zu einem bestimmten Bibliotheksartikel (ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Titel) einschränken möchten, können die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Antrag an die Schule über F1 stellen: Antrag auf Einschränkung des Zugangs zu Bibliotheksmaterialien.

Auswahl der Bibliotheksmaterialien

Die Materialien der Schulbibliothek wurden über einen langen Zeitraum hinweg erworben. Der aktuelle Bestand wird jährlich von der Schulbibliothekarin, dem Schulleiter und der Bezirksbibliothekarin überprüft. Neue Bibliotheksmaterialien werden von den Fachleuten der Schulbibliothek mit der Genehmigung des Bezirksbibliothekars erworben. Pornografisches Material darf nicht in die Schulbibliotheken aufgenommen werden. Bei der Auswahl von Büchern für Schulbibliotheken berücksichtigt das Personal die folgenden Faktoren:

  • Relevanz für zentrale Standards
  • Berücksichtigung der Wünsche von Lehrern, Eltern und Schülern
  • Günstige Rezensionen und Preisträger/Nominierte von anerkannten Buch-/Bibliotheksverbänden
  • Potenzielle Attraktivität und Interesse - Künstlerische Qualität und literarischer Stil
  • Ansehen und Bedeutung des Autors, Produzenten oder Verlegers
  • Einzigartigkeit, Vielfalt und/oder Erbe des Staates, der Region oder der Gruppe
  • Unterstützung von Zweitsprachenlernern
  • Unterstützung von Schülern mit besonderen Bedürfnissen
  • Verdienst des Werks als Ganzes

Entfernung von Bibliotheksmaterialien

Die Fachkräfte der Schulbibliotheken entfernen unter der Leitung eines Bibliotheksspezialisten des Distrikts regelmäßig Bibliotheksmaterialien aus der Schulbibliothek, und zwar aus folgenden Gründen

  • Schlechte körperliche Verfassung
  • Mangelnde Nutzung/Abmeldung durch Studenten
  • Aufnahme von ungenauen oder veralteten Informationen

Zusätzlich zu den oben genannten Faktoren werden Bibliotheksmaterialien aus den Schulbibliotheken entfernt, wenn sie von einem Materialprüfungsausschuss des Distrikts, wie in Richtlinie 4021-P1 beschrieben, als sensibel eingestuft werden. In diesem Fall sind "sensible" Materialien solche, die pornografisches und/oder unanständiges Material enthalten, wie gesetzlich definiert. Nach dem Gesetz müssen Bücher und Materialien in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf bestimmte Details hin geprüft werden.

Das Verfahren zur Entfernung von Bibliotheksmaterial wird eingeleitet, wenn eingeschriebene und anwesende Schüler, Eltern/Erziehungsberechtigte von eingeschriebenen und anwesenden Schülern und/oder Angestellte die Richtlinie 4021, Formular 2, F2: Antrag auf Entfernung von Bibliotheksmaterial einreichen. Der einzige Zweck des Materialprüfungsausschusses des Distrikts besteht darin, festzustellen, ob es sich um pornografisches oder unanständiges Material im Sinne des Gesetzes handelt. Ein Objekt darf nicht entfernt werden, weil der Inhalt des Objekts mit Politik, Religion, Nationalismus oder anderen Meinungsfragen, wie z. B. den Erfahrungen von Randgruppen, nicht übereinstimmt.

Solange die Entscheidung des Überprüfungsausschusses noch aussteht, verbleiben die beanstandeten Bibliotheksmaterialien im Bestand der Bibliothek.

Wenn ein Ausschuss feststellt, dass ein Buch/Material die gesetzlichen Kriterien für pornografisches oder unanständiges Material erfüllt, sorgt der Bibliotheksspezialist des Bezirks dafür, dass diese Bücher/Materialien aus allen Bibliotheken des Bezirks entfernt werden. Wenn ein Ausschuss feststellt, dass ein Buch/Material die gesetzlichen Kriterien für pornografisches oder unanständiges Material nicht erfüllt, wird das Bibliotheksmaterial nicht aus den Schulbibliotheken entfernt.

Definitionen

In Bezug auf diese Richtlinie definiert das Gesetz von Utah die folgenden Begriffe wie folgt:

  1. "Pornografisches/unanständiges Material":
    • Jegliche Beschreibung von Nacktheit, sexuellem Verhalten, sexueller Erregung oder sadomasochistischem Missbrauch, in welcher Form auch immer, die in ihrer Gesamtheit das lüsterne Interesse von Minderjährigen an Sex anspricht, nach den in der Gemeinschaft der Erwachsenen vorherrschenden Maßstäben, was für Minderjährige geeignetes Material ist, offenkundig anstößig ist und in ihrer Gesamtheit keinen ernsthaften literarischen, künstlerischen, politischen oder wissenschaftlichen Wert für Minderjährige hat;
    • Ein Material oder eine Darbietung, das bzw. die nach den Maßstäben der heutigen Zeit von einer Durchschnittsperson als Ganzes betrachtet ein lüsternes Interesse an Sex anspricht, durch die Beschreibung von Nacktheit, sexuellem Verhalten, sexueller Erregung, sadomasochistischem Missbrauch oder Ausscheidungen offenkundig anstößig ist und keinen ernsthaften literarischen, künstlerischen, politischen oder wissenschaftlichen Wert besitzt;
    • Beschreibung oder Darstellung von: menschlichen Genitalien in einem Zustand sexueller Stimulation oder Erregung; Handlungen der menschlichen Masturbation, des Geschlechtsverkehrs oder der Sodomie; Streicheln oder andere erotische Berührungen der menschlichen Genitalien oder der Schamgegend; oder Streicheln oder andere erotische Berührungen des menschlichen Gesäßes oder der weiblichen Brust, die in ihrer Gesamtheit keinen ernsthaften Wert für Minderjährige haben; oder
    • Eine Beschreibung oder Darstellung einer nackten oder teilweise entblößten Figur, d. h. männliche Genitalien in einem erkennbar geschwollenen Zustand (auch wenn sie vollständig oder undurchsichtig bedeckt sind) oder weniger als vollständig und undurchsichtig bedeckte menschliche Genitalien, die Schamgegend, das Gesäß oder die weibliche Brust unterhalb eines Punktes unmittelbar über dem oberen Rand des Warzenhofs, wenn das Material, das die Nacktheit enthält, in seiner Gesamtheit keinen ernsthaften literarischen, künstlerischen, politischen oder wissenschaftlichen Wert für Minderjährige hat, wobei das Alter aller Minderjährigen zu berücksichtigen ist, die dem Material ausgesetzt sein könnten.
  2. "Nacktheit": Das Zeigen der männlichen oder weiblichen Genitalien, der Schamgegend oder des Gesäßes mit weniger als einer undurchsichtigen Bedeckung oder das Zeigen der weiblichen Brust mit weniger als einer undurchsichtigen Bedeckung oder eines Teils der weiblichen Brust unterhalb der Spitze des Warzenhofs oder die Darstellung bedeckter männlicher Genitalien in einem erkennbar geschwollenen Zustand.
  3. "Sexuelle Handlungen": Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr oder jede Berührung der bekleideten oder unbekleideten Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes oder - bei Frauen - der Brust einer Person, sei es allein oder zwischen Angehörigen des gleichen oder des anderen Geschlechts oder zwischen Mensch und Tier in einem Akt scheinbarer oder tatsächlicher sexueller Stimulation oder Befriedigung.
  4. "Sexuelle Erregung": Ein Zustand der menschlichen männlichen oder weiblichen Genitalien, wenn sie sich in einem Zustand sexueller Stimulation oder Erregung befinden, oder die sinnlichen Erfahrungen von Menschen, die an sexuellen Handlungen oder Aktivitäten beteiligt sind oder diesen beiwohnen.
  5. "Sadomasochistischer Missbrauch": Geißelung oder Folter durch oder an einer Person, die nackt oder mit Unterwäsche, einer Maske oder einem freizügigen oder bizarren Kostüm bekleidet ist, oder der Zustand, in dem eine so bekleidete Person gefesselt, gebunden oder anderweitig körperlich eingeschränkt wird.
  6. "Appelliert an das lüsterne Interesse": Für den Durchschnittsmenschen in irgendeiner Weise erotisch und in der Lage, sexuelle Reaktionen hervorzurufen, die über das hinausgehen, was man als normal bezeichnen würde.

Rechtliche Hinweise

  • 76-10-1203.1 (c) & US §1466A 2 (b)
    • Rechtliche Definition von Pornografie
  • 53G-10-103(1)(g)(i)
    • Rechtliche Definition von sensiblem Material in Schulen
  • 76-10-1201(10)
    • Rechtliche Definition von Nacktheit
  • 76-10-1201(13)
    • Rechtliche Definition von sadomasochistischem Missbrauch
  • 76-10-1201(14)
    • Rechtliche Definition von sexuellem Verhalten
  • 76-10-1201(15)
    • Legaldefinition der sexuellen Erregung
  • R277-123-1
    • Regel für das Verfahren zur öffentlichen Meldung von Verstößen
  • R277-628-1
    • Regel für die Verwaltung von Schulbibliotheken

Verfahren und Formulare

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