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Letzte Änderung: September 27, 2023

3155 P1 Entlassung von Minderjährigen aus dem Schulbesuch

Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht werden nach Maßgabe der folgenden Verwaltungsvorschriften gehandhabt:

  1. Eine teilweise Freistellung von der Schule zur Aufnahme einer Beschäftigung kann Schülern gewährt werden, die das sechzehnte (16.) Lebensjahr vollendet und die achte Klasse abgeschlossen haben. Minderjährige, die nach dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, müssen eine Teilzeitschule besuchen oder zu Hause unterrichtet werden
  2. Ein schulpflichtiger Minderjähriger kann jährlich vollständig vom Schulbesuch befreit werden, wenn:
    • Der minderjährige Schüler hat die für den Abschluss der High School erforderlichen Arbeiten bereits abgeschlossen;
    • Das Nebenfach wird in den vom Bildungsministerium des Bundesstaates Utah vorgeschriebenen Fächern zu Hause unterrichtet;
    • Der Minderjährige befindet sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand, der den Schulbesuch unzweckmäßig und unpraktisch macht. Der Zustand des Schülers muss von einem zugelassenen Arzt bescheinigt werden;
    • Die Beschäftigung des Minderjährigen bietet geeignete Einflüsse und angemessene Möglichkeiten für seine Ausbildung; und/oder
    • Die Verwaltung hat festgestellt, dass ein/e Minderjährige/r über 16 Jahre nicht in der Lage ist, vom Schulbesuch zu profitieren, weil er/sie unfähig ist oder eine anhaltend negative Einstellung zu Schulregeln und Disziplin hat. Der Schüler/die Schülerin und seine/ihre Eltern/Erziehungsberechtigten werden in die Diskussionen und Entscheidungen über die mögliche Entlassung einbezogen.

Wird ein Minderjähriger vom Schulbesuch entschuldigt, so stellt der stellvertretende Schulleiter eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der Minderjährige für den auf der Bescheinigung angegebenen Zeitraum vom Schulbesuch entschuldigt ist.

Angenommen

März 14, 2017

Politik und Formulare

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