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Letzte Änderung: September 26, 2023

Richtlinie Nr. 1520 Ernennung eines Geschäftsverwalters, Amtszeit und Interimsernennung

Ernennung

Der Verwaltungsrat ernennt einen Geschäftsverwalter.

Amtszeit

Die Amtszeit des Geschäftsführers beträgt zwei Jahre und dauert so lange, bis ein Nachfolger ernannt und qualifiziert ist. Im Interesse der Stabilität und der Fortführung des Betriebs kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen den Vertrag jedes Jahr um zwei Jahre verlängern.

Der Distrikt verteidigt den Business Administrator, hält ihn schadlos und stellt ihn von allen Forderungen, Ansprüchen, Klagen und Gerichtsverfahren frei, die gegen den Business Administrator in seiner persönlichen Eigenschaft oder in seiner offiziellen Eigenschaft als Vertreter und Angestellter des Distrikts vorgebracht werden, vorausgesetzt, dass der Business Administrator im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, und unter Ausschluss von strafrechtlichen Streitigkeiten, und dass eine solche Haftungsabdeckung im Rahmen der Befugnis des Distrikts liegt, diese nach staatlichem Recht bereitzustellen. Ungeachtet des Vorstehenden werden einzelne Vorstandsmitglieder in keinem Fall als persönlich haftbar für die Entschädigung des Geschäftsverwalters gegen solche Forderungen, Ansprüche, Klagen, Aktionen und Gerichtsverfahren angesehen.

Der Verwaltungsrat darf keinen Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer abschließen, der eine automatische Verlängerungsklausel enthält.

Keine Ernennung von Geschäftsführern während der Interimsvakanzzeit

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "vorübergehender Leerstand" die Zeitspanne, die:

  1. beginnt an dem Tag, an dem eine allgemeine Wahl zur Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats abgehalten wird; und
  2. endet an dem Tag, an dem das gewählte Mitglied sein Amt antritt.

Der Verwaltungsrat kann während einer Vakanzperiode keinen Geschäftsverwalter ernennen. Der Ausschuss kann jedoch einen Interims-Geschäftsführer während einer Interims-Vakanzperiode ernennen; die Amtszeit des Interims-Geschäftsführers endet, sobald ein neuer Geschäftsführer vom neuen Ausschuss nach Beendigung der Interims-Vakanzperiode ernannt wird.

Das Erfordernis eines Interimsgeschäftsführers gilt nicht, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats, die am Tag der allgemeinen Wahlen im Amt waren und deren Mandat bei der Wahl nicht besetzt wurde, für die folgende Amtszeit wiedergewählt werden.

Vorläufige Ernennung

Wird die Ernennung eines Interimsgeschäftsführers erforderlich, weil das Amt des Geschäftsführers unbesetzt ist, so nimmt der Verwaltungsrat in einer öffentlichen Sitzung eine Ernennung auf unbestimmte Zeit vor, die ein Jahr nicht überschreiten darf und mit der Ernennung und Qualifikation eines neuen Geschäftsführers endet.

Rechtliche Hinweise & Synopse:

Utah Code Ann. 53G-4-302

Betriebswirt - Amtszeit - Eid

Genehmigt durch den Bildungsrat:

August 13,2013

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