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Letzte Änderung: Mai 9, 2025

3150 P1 Anwesenheit der Schüler

I. Verantwortlichkeiten der Studenten

  1. Die Schüler sind verpflichtet, an jeder Unterrichtsstunde teilzunehmen, es sei denn, sie sind wie in dieser Richtlinie vorgesehen entschuldigt.
  2. Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen und bis zum Ende des Unterrichts im zugewiesenen Klassenzimmer zu bleiben, es sei denn, sie sind wie in dieser Richtlinie vorgesehen entschuldigt:
    1. Es liegt in der Verantwortung der Schüler, die zu spät kommen, sich entweder während oder nach der Unterrichtsstunde mit dem Lehrer zu treffen, um sicherzustellen, dass ihre Anwesenheit ordnungsgemäß bewertet wurde.
    2. Schüler, die die Schule während des Schultages verlassen, müssen sich im Sekretariat abmelden. Damit die Abwesenheit von den Eltern entschuldigt werden kann, müssen die Schüler eine authentische Notiz oder Nachricht von ihren Eltern/Erziehungsberechtigten vorlegen, oder die Eltern/Erziehungsberechtigten müssen sich zum Zeitpunkt der Abmeldung mit dem Sekretariat in Verbindung setzen, um den triftigen Grund für die Abwesenheit zu dokumentieren. Meldet sich der Schüler nicht im Sekretariat ab, kann das Fehlen als Schwänzen des Unterrichts gewertet werden.
    3. In Notfällen kann ein Schulverwalter die Ausleihe genehmigen, sofern die Eltern/Erziehungsberechtigten dies telefonisch oder per Nachricht bestätigen.
    4. Wenn sich ein Schüler abmeldet und die Schule zu einem legitimen Zweck verlässt und später am Tag in die Schule zurückkehrt, muss er sich in der Anwesenheitsstelle melden.
  3. Nach einer Abwesenheit sind die Schüler verpflichtet, sich unverzüglich mit den Lehrern abzusprechen, um die aufgrund der Abwesenheit versäumte Arbeit innerhalb eines von der Lehrkraft festgelegten angemessenen Zeitraums nachzuholen. Es muss klar sein, dass die Teilnahme am Unterricht ein wesentlicher Aspekt des Lernens und der Bewertung des Lernens ist. Bei längerer Abwesenheit kann keine Reduzierung der Unterrichtsanforderungen erwartet werden, und längere Abwesenheit kann in vielen Klassen zu einer schlechteren Note führen, da es nicht möglich ist, die Aktivitäten einiger Klassen während der Abwesenheit des Schülers nachzuholen.
  4. Ein Verstoß gegen diese Politik kann zu den in diesen Verfahren beschriebenen Verwaltungsmaßnahmen sowie zu den genehmigten schulischen Anwesenheitsverfahren führen.

II. Verantwortlichkeiten der Eltern/Erziehungsberechtigten

  1. Eltern/Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule besucht, wie es das Schulpflichtgesetz von Utah vorsieht (Utah Code 53G-6-201, et seq.).
  2. Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, der Schule die aktuellen Kontaktdaten der Schüler und der Eltern/Erziehungsberechtigten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Kontaktpersonen für Notfälle usw.) mitzuteilen sowie alle gerichtlich angeordneten Änderungen des Sorgerechts oder der Vormundschaft.
  3. Eltern/Erziehungsberechtigte werden ermutigt, die Anwesenheit ihrer Schüler zu überwachen, indem sie regelmäßig mit ihren Kindern und den Lehrern ihrer Schüler kommunizieren und auf das Schülerinformationssystem (PowerSchool) zugreifen.
  4. Es liegt in der Verantwortung der Eltern/Erziehungsberechtigten, die Schule zu benachrichtigen, wenn ihr/e Schüler/in aus einem triftigen Grund, wie in den Bestimmungen und Definitionen dieser Richtlinie dargelegt, abwesend ist, einschließlich folgender Punkte
    1. Reichen Sie eine authentische Notiz oder Nachricht ein oder wenden Sie sich mit der gültigen Entschuldigung direkt an das Sekretariat. Wenn möglich, informieren Sie die Schule vor einer längeren Abwesenheit, einer geplanten Familienveranstaltung oder einem geplanten Arzttermin. Bei unvorhergesehenen Abwesenheiten wie Krankheit oder familiären Notfällen ist die Schule innerhalb einer (1) Woche nach dem Datum der Abwesenheit zu kontaktieren. Ein kürzerer Zeitrahmen für die Entschuldigung einer Abwesenheit kann von einzelnen Schulen im Rahmen eines genehmigten schulischen Anwesenheitsverfahrens festgelegt werden (siehe VI. Schulische Anwesenheitsverfahren).
    2. Die Bestätigung der Eltern, dass eine Abwesenheit aus einem anderen Grund als dem in dieser Richtlinie genannten (siehe Definition "entschuldigte Abwesenheit") vorliegt, gilt nicht als Entschuldigung für die Abwesenheit. Nach einer (1) Woche wird ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Schulverwaltung als Schulschwänzen gewertet und bei der Feststellung des Schulschwänzens berücksichtigt, einschließlich einer möglichen Überweisung an die Justizbehörden.
    3. Bei längerer Abwesenheit aufgrund von Krankheit oder Verletzung: Ein Schüler, der aus gesundheitlichen Gründen zehn (10) oder mehr aufeinanderfolgende Tage abwesend ist oder voraussichtlich abwesend sein wird, kann Anspruch auf Hausaufgabenbetreuung haben (siehe Schulordnung 3410). In solchen Fällen sollten sich die Eltern/Erziehungsberechtigten mit der Schulleitung ihres Schülers in Verbindung setzen, um diese Dienste zu koordinieren, damit die akademischen Bedürfnisse des Schülers erfüllt werden.
    4. Eltern/Erziehungsberechtigte und Schüler sollten dafür sorgen, dass Kursarbeiten und Lernaktivitäten für die durch Abwesenheit versäumten Schultage/Klassenstunden erledigt werden. In solchen Fällen sollten sich Eltern/Erziehungsberechtigte vor einer voraussichtlichen längeren Abwesenheit mit den Lehrkräften in Verbindung setzen, um die zu erledigenden akademischen Aufgaben zu besprechen und einen von der Lehrkraft festgelegten angemessenen Zeitrahmen zu bestätigen.
  5. Von den Eltern/Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie sich mit den Schulbehörden treffen, auf sie zugehen und mit ihnen zusammenarbeiten, um Lösungen für die Probleme des Schulschwänzens und der Anwesenheit der Schüler zu finden, und zwar zu jedem Zeitpunkt.

III. Verantwortlichkeiten der Lehrkräfte

  1. Die Grundschullehrer müssen die Anwesenheit innerhalb der ersten fünfzehn (15) Minuten eines jeden Schultages im Schülerinformationssystem (PowerSchool) des Schulbezirks erfassen und die Schüler während des Schultages, insbesondere nach den Übergängen (Mittagessen, Pause, Besonderheiten usw.), durch ständige Anwesenheitskontrollen überwachen.
  2. Die Lehrkräfte der Sekundarstufe müssen die Anwesenheit innerhalb der ersten fünfzehn (15) Minuten jeder Unterrichtsstunde im Schülerinformationssystem (PowerSchool) des Schulbezirks erfassen und die Schüler während der Unterrichtsstunde durch ständige Anwesenheitskontrollen überwachen.
  3. Die Lehrer sollen die Schüler ermutigen, zur Schule zu kommen, und auf abwesende Schüler zugehen, um auf unterstützende Weise herauszufinden, warum sie die Schule versäumen und was ihnen helfen würde, regelmäßiger zu erscheinen.
  4. Die Lehrer benachrichtigen die sorgeberechtigten Eltern/Erziehungsberechtigten telefonisch, persönlich oder schriftlich (E-Mail, Brief, Zwischenbericht usw.), wenn ein Schüler nachweislich schwänzt, chronisch abwesend ist oder sich verspätet, was dazu führt, dass er die Anforderungen der Klassenstufe/des Kurses nicht erfüllt.

IV. Zuständigkeiten des Verwaltungspersonals

  1. Die Schulleitung informiert Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigte zu Beginn eines jeden Schuljahres über diese Richtlinie und alle örtlichen Richtlinien und Verfahren für die Anwesenheit und/oder das Zuspätkommen.
  2. Die Schule benachrichtigt die Eltern/Erziehungsberechtigten durch eine automatische Nachricht, wenn ihr Schüler unentschuldigt fehlt.
  3. Das Verwaltungspersonal der Schule kommt dem Antrag eines Elternteils/Erziehungsberechtigten auf Entschuldigung einer Abwesenheit, wie in diesem Verfahren vorgesehen, in angemessener Weise nach und dokumentiert die Bemühungen zur Lösung der Probleme des Schulschwänzens und des chronischen Fernbleibens eines Schülers, die Folgendes umfassen können:
    1. Ausstellung von Briefen über die Besorgnis über die Anwesenheit, die Überweisung in eine Klasse, die Anzeige von Verstößen gegen die Schulpflicht und die Anzeige von Schulschwänzen;
    2. Beratung des Schülers durch die Schulbehörden (Konferenz zur Lösung der Anwesenheit);
      • Anpassung des Lehrplans und des Stundenplans des Schülers;
      • Prüfung von Alternativen, die von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten vorgeschlagen werden; und
      • den Eltern eines Schülers auf Anfrage die verfügbaren Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um die Eltern bei der Lösung der Anwesenheitsprobleme des Schülers zu unterstützen.
    3. Überwachung des Schulbesuchs des Schülers;
    4. Hausbesuche machen;
    5. Freiwillige Teilnahme an einer Mediation bei Schulverweigerung, falls verfügbar; und
    6. gegebenenfalls die Unterstützung durch die Gemeinschaft und die Strafverfolgungsbehörden in Anspruch nehmen.
  4. Das Schulverwaltungspersonal darf keine Unterlagen von einem Arzt verlangen, um eine gültige Entschuldigung für eine psychische, verhaltensbedingte oder körperliche Krankheit zu belegen.
  5. Die Schulverwaltung muss in angemessener Weise einem schriftlichen Antrag der Eltern/Erziehungsberechtigten oder des Vormunds eines Schülers nachkommen, den Schüler für eine Familienveranstaltung oder einen Besuch bei einem Gesundheitsdienstleister zu entschuldigen, ohne eine Bescheinigung des Dienstleisters einzuholen.
  6. Die Schule benachrichtigt den sorgeberechtigten Elternteil und unternimmt auf schriftlichen Antrag eines nicht sorgeberechtigten Elternteils angemessene Anstrengungen, um den nicht sorgeberechtigten Elternteil zu benachrichtigen, wenn ein Schüler während des regulären Schultages in der Schule verletzt wird oder erkrankt:
    1. Die Verletzung oder Krankheit erfordert eine Behandlung in einem Krankenhaus, einer Arztpraxis oder einer anderen medizinischen Einrichtung, die sich nicht auf dem Schulgelände befindet;
    2. Die Schule hat eine aktuelle Telefonnummer der zu benachrichtigenden Partei erhalten oder bemüht sich in angemessener Weise, diese zu benachrichtigen; und
    3. Wird ein nicht sorgeberechtigter Elternteil benachrichtigt, so liegt keine gerichtliche Anordnung vor, die den Kontakt mit dem Schüler einschränkt. Der sorgeberechtigte Elternteil ist dafür verantwortlich, der Schule eine beglaubigte Kopie eines solchen Gerichtsbeschlusses zukommen zu lassen.
  7. Wenn Schüler mit Behinderungen gemäß dem Individuals with Disabilities Education Act oder Schüler, die gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitation Act oder dem Americans with Disabilities Act geschützt sind, übermäßig oft fehlen und unter die Kriterien dieser Verfahren fallen, stellen die Mitarbeiter der Schulverwaltung sicher, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit allen geltenden staatlichen und bundesstaatlichen Gesetzen und Vorschriften angewendet werden.

V. Anwesenheitskodes

A. Unentschuldigtes Fernbleiben:

  • A = Unentschuldigte Abwesenheit
  • SK = Überspringen/Schneiden der Klasse
  • 8 = Verspätete Abwesenheit (zu spätes Erscheinen nach der Hälfte (½) der Unterrichtszeit/Schultag)

B. Entschuldigte Abwesenheit:

  • E = Genehmigte Schulaktivität (von der Schule gesponserte Veranstaltung/Aktivität)
  • F = von den Eltern im Voraus genehmigte Abwesenheit (Familienaktivität, Beerdigung, Gesundheitstermin usw.)
  • H = Hausgebundener Unterricht (gemäß Schulordnung 3410)
  • HA = Genehmigte Abwesenheit für Gesundheits- oder Unterbringungsplan (IEP/504)
  • I = Suspendierung in der Schule
  • IP = Krankheit Elternteil entschuldigt (psychische, verhaltensbedingte, körperliche Gesundheit)
  • K = Vorzeitig auschecken
  • M = Abwesenheit Nachholen
  • O = Amtlich entschuldigte Abwesenheit (von der Schulleitung genehmigt)
  • P = Entschuldigte Abwesenheit der Eltern (gültige Gründe sind in der Verfahrensdefinition angegeben)
  • S = Schulverweis außerhalb der Schule

C. Online/Learner Validated Program:

  • P0 = Nicht eingerastet
  • P2 = Wöchentlich engagiert

D. Verspätet:

  • C = Parent Excused Tardy (Elternantrag für verspätetes Erscheinen in der Schule)
  • J = Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht (von der Schulleitung genehmigt)
  • R = Verspätung Make up
  • T = Bis zu fünfzehn (15) Minuten Verspätung
  • 1 = Mehr als fünfzehn (15) Minuten Verspätung
  • 2 = Mehr als dreißig (30) Minuten Verspätung
  • 3 = Mehr als fünfundvierzig (45) Minuten Verspätung

Mehrstufige Maßnahmen gegen Schulschwänzen und chronisches Fernbleiben vom Unterricht

I. Stufe 1: Schulweite Unterstützung zur Förderung regelmäßiger Anwesenheit und zur Verhinderung von Fernbleiben vom Unterricht

Die Schulen müssen evidenz- oder forschungsbasierte Präventionsmaßnahmen anbieten, die positive Bedingungen für das Lernen und die Eingliederung fördern, um die Anwesenheit und das Engagement der Schüler zu unterstützen. Beispiele hierfür können Bemühungen um Folgendes sein:

  1. Aufbau von positiven Beziehungen zu den Familien;
  2. Förderung eines sicheren, unterstützenden und engagierten Schulklimas;
  3. Anerkennung von guter und verbesserter Anwesenheit;
  4. Regelmäßige Überwachung der Anwesenheit durch Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten, wenn ihr Schüler abwesend ist; und/oder
  5. Festlegung von Zielen für Schüler, um Fehlzeiten zu vermeiden, bevor sie sich auf die schulischen Leistungen auswirken.

II. Stufe 2: Gezielte Unterstützung zur Beseitigung von Hindernissen für die regelmäßige Anwesenheit von Schülern

Die Schulen müssen nachweislich oder auf der Grundlage von Forschungsergebnissen gezielte Interventionen anbieten, die darauf abzielen, Hindernisse für die Anwesenheit von Schülern zu beseitigen, die zu Schulschwänzen und chronischem Fernbleiben vom Unterricht neigen. Beispiele hierfür können Bemühungen um Folgendes sein

  1. Frühzeitige Kontaktaufnahme mit Eltern/Erziehungsberechtigten und Schülern, um eine individuellere Betreuung zu ermöglichen;
  2. Eltern/Erziehungsberechtigten helfen, zu verstehen, was ihre Kinder in der Schule lernen und welche negativen Auswirkungen chronisches Fernbleiben von der Schule hat;
  3. Unterstützung von Schülern und Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Ermittlung von Hindernissen für die Teilnahme am Unterricht und Entwicklung eines Plans zur Verbesserung der Situation; und/oder
  4. Lehrer, die Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigte benachrichtigen, wenn ein Schüler versagt und/oder die Klassen- oder Stufenstandards nicht erfüllt.

Die Schulen benachrichtigen die Eltern/Erziehungsberechtigten, wenn ein Schüler im laufenden Schuljahr mindestens fünf (5) Mal geschwänzt hat oder eine Klasse oder einen wesentlichen akademischen Standard nicht bestanden hat, weil er chronisch abwesend war (10% oder mehr Schultage/Klassenstunden fehlten). Die Schule stellt den Eltern/Erziehungsberechtigten eine Benachrichtigung über die Anwesenheit zu, die Folgendes enthält:

  1. Die Anwesenheit des Schülers und seine akademischen Leistungen;
  2. Klärung der Erwartungen und Ziele in Bezug auf die Anwesenheit;
  3. Erinnerung an den Wert eines regelmäßigen Schulbesuchs;
  4. eine Bitte um die Hilfe der Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Lösung der Anwesenheitsprobleme und
  5. Ein Überblick über mögliche nächste Schritte, falls die Abwesenheiten anhalten.

Hat ein Schüler im laufenden Schuljahr mindestens zehn (10) Mal die Schule geschwänzt, so verweist die Schule die Eltern/Erziehungsberechtigten und den Schüler an den Schulbezirk, in dem die Anwesenheitspflicht besteht. Wenn ein Schüler aufgrund anhaltender chronischer Abwesenheit eine Klasse oder einen wesentlichen akademischen Standard nicht besteht, kann die Schule die Eltern/Erziehungsberechtigten und den Schüler an eine District Attendance Class verweisen. Die District Attendance Class dient dazu, Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigte zu informieren und zum Verständnis anzuregen:

  1. Verfahren und Erwartungen bezüglich der Anwesenheit in der Schule;
  2. Die Vorteile eines regelmäßigen Schulbesuchs;
  3. Ideen und Strategien zur Entwicklung produktiver Gewohnheiten und zur Beseitigung von Hindernissen für den Schulbesuch; und
  4. Erwartungen an die Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigten, mit den Schulbehörden zusammenzuarbeiten, um die Anwesenheit in der Schule zu verbessern.

III. Stufe 3: Intensives Fallmanagement bei Fernbleiben vom Unterricht mit Unterstützung des Distrikts und öffentlicher Einrichtungen

Die Schule bietet Schülern, die regelmäßig die Schule schwänzen und/oder aufgrund chronischer Abwesenheit in der Schule versagen oder zurückfallen, eine intensive Unterstützung an. Beispiele können Folgendes umfassen:

  1. Konferenz mit den Eltern/Erziehungsberechtigten, um Lösungen mit dem Schulbezirk und öffentlichen Einrichtungen zu koordinieren;
  2. Anpassung der Maßnahmen an die individuellen Probleme der Schüler und ihrer Familien; und/oder
  3. Bewertung von Fällen von Schulverweigerung und Fernbleiben von der Schule im Hinblick auf mögliche juristische Verweise und Reaktionen.

Die Schulen benachrichtigen die Eltern, wenn ein Schüler fünf (5) weitere Male die Schule geschwänzt hat, nachdem er an den Schulbezirk verwiesen wurde, und stellen den Eltern/Erziehungsberechtigten eine Anzeige eines Verstoßes gegen die Schulpflicht (Grundschule) oder eine Anzeige wegen Schulschwänzens (Sekundarstufe)die persönlich oder per Einschreiben zugestellt werden, enthalten:

  1. eine Aufforderung an die Eltern/Erziehungsberechtigten, mit der Schule zusammenzuarbeiten, um die regelmäßige Teilnahme des Schülers sicherzustellen; und
  2. Eine Mitteilung an die Eltern/Erziehungsberechtigten, dass es ein Vergehen der Klasse B ist, wenn die Eltern/Erziehungsberechtigten absichtlich oder ohne triftigen Grund die Schule verlassen:
    • sich nicht mit den zuständigen Schulbehörden treffen, um die Anwesenheitsprobleme des Schülers zu besprechen; oder
    • nicht verhindern können, dass der Schüler während des verbleibenden Schuljahres fünf (5) Mal oder öfter die Schule schwänzt.
  3. Eine Anweisung an die Eltern/Erziehungsberechtigten, sich mit einer Schulbehörde (die in der Mitteilung zu benennen ist) in einem Teilnahme an der Beschlusskonferenz um die Anwesenheit des Schülers zu besprechen und Folgendes in Betracht zu ziehen, um die Anwesenheitsprobleme zu lösen:
    • Beratung mit dem Schüler;
    • Erforderliche und angemessene Anpassungen des Lehrplans und/oder des Stundenplans, um den besonderen Bedürfnissen des Schülers gerecht zu werden;
    • Prüfung der von den Eltern/Erziehungsberechtigten vorgeschlagenen Alternativen; und/oder
    • Auf Anfrage Bereitstellung einer Liste von Ressourcen, die den Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Lösung der Anwesenheitsprobleme des Schülers helfen können
  4. Eine Überlegung für eine Überweisung eines Schülers in der siebten (7.) Klasse oder höher zur Prävention und Frühintervention mit der Jugendgerichtshilfe (Juvenile Justice Youth Services Referral).

Die Schulen können eine Mitteilung über chronisches Fernbleiben vom Unterricht die Eltern/Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen, wenn ein Schüler aufgrund fortgesetzter chronischer Abwesenheit eine Klasse oder einen wesentlichen akademischen Standard weiterhin nicht erreicht, nachdem er an die Anwesenheitsklasse des Bezirks verwiesen wurde. Eine Teilnahme an der Beschlusskonferenz wird mit den Schulbehörden, den Eltern/Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin abgehalten, um zu erörtern, wie die akademischen Probleme, die sich aus dem Fernbleiben des Schülers/der Schülerin ergeben, gelöst werden können, was Folgendes beinhalten kann:

  1. Erkennen und beseitigen Sie die Hindernisse, die einer regelmäßigen Teilnahme entgegenstehen, und entwickeln Sie einen individuellen Erfolgsplan für Schüler, der auch die Teilnahme am Unterricht berücksichtigt;
  2. Einrichtung von Mentoring, Nachhilfeunterricht und erweiterten Lernmöglichkeiten, um Lernschwächen auszugleichen; und/oder
  3. Bewertung möglicher Änderungen der Platzierung, die erforderlich sind, um den Zugang des Schülers zu regulären oder angepassten Lernangeboten zu verbessern (zugewiesene Klasse/Lehreranpassung, Hausunterricht, eSchool, Child Find usw.).

IV. Besuchsmediation mit Eltern

Wenn sich die Anwesenheit eines Grundschülers nicht ausreichend verbessert hat (mindestens fünf (5) zusätzliche Fehlzeiten während des laufenden Schuljahres), nachdem er sich mit den Schulbeamten in der Konferenz zur Lösung der Anwesenheitsprobleme getroffen hat, und die Eltern/Erziehungsberechtigten ihren Verpflichtungen und Zusagen nicht nachgekommen sind, kann der Bezirk den Eltern/Erziehungsberechtigten die Möglichkeit bieten, an einer Besuchsmediation auf Bezirksebene:

  1. Die Eltern/Erziehungsberechtigten müssen bereit sein, an dem Programm zur Vermittlung der Anwesenheit teilzunehmen.
  2. Bei Nichtkooperation oder Nichteinhaltung des Schlichtungsprogramms wird die Abteilung für Kinder- und Familiendienste und/oder das Jugendgericht von Utah County mit einem Verstoß gegen die Schulpflicht befasst, und die Schule wird diszipliniert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Widerruf der offenen Einschreibung und den Wechsel der Schulplatzierung.

V. Anhörungen zum Schulschwänzen mit Schülern

Wenn eine siebte (7th), die Anwesenheit nicht ausreichend verbessert hat (mindestens fünf (5) zusätzliche Fehlzeiten während des laufenden Schuljahres), nachdem sie sich mit den Schulbeamten in einer Konferenz zur Lösung der Anwesenheitsprobleme getroffen hat, und die Schülerin/der Schüler ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, verweist die Schule die Schülerin/den Schüler und ihre/seine Eltern an ein Anhörung zum Thema Schulschwänzen:

  1. Wenn ein Schüler und ein Elternteil/Erziehungsberechtigter nicht an der Anhörung zur Verhinderung des Schulschwänzens teilnehmen oder sich weigern, den Anweisungen nachzukommen, werden sie an die Jugendgerichtshilfe und/oder an eine Strafverfolgungsbehörde oder einen Strafverfolgungsbeamten verwiesen, und die Schule wird diszipliniert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Widerruf der offenen Einschreibung und den Wechsel der Schule.

VI. Verweise an Gemeinschaftsagenturen und Justizbehörden

A. Bericht an die Abteilung für Kinder- und Familiendienste

Eltern/Erziehungsberechtigte, die sich nicht mit den zuständigen Schulbehörden zu einer Konferenz zur Lösung der Anwesenheitsprobleme des Schülers treffen oder sich nicht an die Ergebnisse der Distrikt-Schulbesuchsmediation halten, und wenn das Schulpersonal Grund zu der Annahme hat, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten sich nicht nach bestem Wissen und Gewissen bemüht haben, um sicherzustellen, dass der Schüler eine angemessene Ausbildung erhält, werden von den Schüler- und Familienberatern des Distrikts an die Abteilung für Kinder- und Familienbetreuung verwiesen. Die Überweisung muss Folgendes enthalten:

  1. Angaben zur Identität des Schülers und der Eltern/Erziehungsberechtigten, die die Mitteilung über die Verletzung der Schulpflicht erhalten haben;
  2. Informationen über die längste Anzahl aufeinander folgender Schultage, an denen der Schüler der Schule ferngeblieben ist oder die Schule geschwänzt hat, und den Prozentsatz der Schultage, an denen der Schüler während des jeweiligen Schuljahres gefehlt oder geschwänzt hat;
  3. ob der Schüler angemessene Bildungsfortschritte gemacht hat;
  4. ob der Schüler in einer oder mehreren Grundfertigkeiten zwei oder mehr Jahre hinter den Erwartungen der Altersgruppe der Schule zurückbleibt;
  5. ob der Schüler sonderpädagogische Leistungen oder systematische Fördermaßnahmen in Anspruch nimmt; und
  6. Welche Anstrengungen wurden von der Schule unternommen, um die Anwesenheitsprobleme zu lösen?

B. Überweisung an die Strafverfolgungsbehörden und den Bezirksstaatsanwalt

Fälle, in denen Eltern/Erziehungsberechtigte oder Schüler nicht mit den benannten Schul- und Distriktbehörden zusammenkommen oder kooperieren, werden von den Schüler- und Familienanwälten des Distrikts an die Strafverfolgungsbehörden und den Stadt- oder Bezirksstaatsanwalt weitergeleitet:

  1. Eltern/Erziehungsberechtigte, die ihr Kind nicht wie gesetzlich vorgeschrieben anmelden, können bei der Staatsanwaltschaft der Stadt oder des Landkreises angezeigt werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen Schüler nach zehn (10) aufeinanderfolgenden unentschuldigten Abwesenheiten von der Schule genommen werden.
  2. Eltern/Erziehungsberechtigte, die einen Bescheid über einen Verstoß gegen die Schulpflicht erhalten haben, können auch an die Staatsanwaltschaft der Stadt oder des Bezirks verwiesen werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:
    • Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben es versäumt, an dem vorgeschriebenen Treffen mit den Schulbehörden teilzunehmen;
    • Der Elternteil/Erziehungsberechtigte hat nicht auf die Bitte der Schule um Unterstützung bei der Lösung von Problemen mit der Anwesenheit reagiert;
    • Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben es versäumt, ihr Kind fünf (5) oder mehr Mal während des verbleibenden Schuljahres nach der Konferenz, die wegen des Verstoßes gegen die Schulpflicht abgehalten wurde, am Schwänzen zu hindern; oder
    • Andere Umstände, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  3. Ein Schüler, der die siebte (7.) Klasse besucht oder älter ist, kann an das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörden verwiesen werden, wenn er das Problem des Schulschwänzens nicht löst oder nicht an Präventionsmaßnahmen der Jugendgerichtsbarkeit teilnimmt. Die Überweisung muss folgende Angaben enthalten:
    • Anwesenheitslisten für den Schüler;
    • Ein Bericht über die evidenzbasierten alternativen Interventionen, die der Distrikt vor der Überweisung eingesetzt hat, wie z. B. der Schulschwänzer-Präventionskurs, das Anwesenheitsgericht, die Jugendgerichtshilfe, sowie die Ergebnisse jeder Intervention;
    • Name und Kontaktinformationen des Distriktbeauftragten für Schüler und Familien; und
    • Alle anderen Informationen, die der Distriktspezialist für Schulschwänzen für relevant hält.
  4. Wenn ein Schüler an ein Gericht oder eine Strafverfolgungsbehörde verwiesen wird, setzt der Schüler- und Familienberater des Bezirks die Zusammenarbeit mit dem Schüler und seiner Familie während des Gerichtsverfahrens fort.

Schulische Anwesenheitsverfahren

I. Die einzelnen Schulen können Interventionen und Sanktionen gemäß den schulischen Anwesenheitsverfahren vorsehen:

  • Jede Schule kann ihre eigenen Verfahren und Regeln festlegen, um Belohnungen und Konsequenzen in Bezug auf Anwesenheit und Verspätung vorzusehen. Lokale Richtlinien und Regeln müssen mit dieser oder einer anderen Distriktrichtlinie übereinstimmen und dürfen nicht im Widerspruch dazu stehen. Belohnungsprogramme müssen allen Schülern, die sich dafür qualifizieren, offen stehen.
  • Die örtlichen Richtlinien und Verfahren für die Anwesenheit und das Zuspätkommen müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Sekundarbereich oder den Grundschulbereich genehmigt werden.
  • Die Richtlinien und Verfahren für die Schulanwesenheit und das Zuspätkommen müssen mit den Gesetzen von Utah, den Vorschriften des Utah State Board of Education und den Richtlinien des Provo City School District übereinstimmen.
  • Die Schulverwaltung informiert die Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigten jährlich über die genehmigten Maßnahmen und Verfahren für die Anwesenheit und das Zuspätkommen in der Schule.
  • Die Berechtigung zur Teilnahme an Aktivitäten gemäß der Schulordnung Nr. 3510, Schüleraktivitäten, kann durch Schulschwänzen beeinträchtigt werden. Schüler können an dem Tag, der auf die Ausstellung eines Bescheids über das Fernbleiben vom Unterricht oder eines Bescheids über die Verletzung der Schulpflicht folgt, von der Teilnahme an allen schulischen Aktivitäten ausgeschlossen werden, die eine Teilnahmeberechtigung erfordern. Die Teilnahmeberechtigung kann durch die Teilnahme an einem genehmigten schulischen Interventionsprogramm wiederhergestellt werden.
  • Programme wie z. B. das Nachholen von Anwesenheit, Nachsitzen oder beaufsichtigtes Lernen können als Teil der Anwesenheits- und Verspätungsrichtlinien und -verfahren einer örtlichen Schule eingesetzt werden. Solche Programme können auch dazu verwendet werden, die Teilnahmeberechtigung an Aktivitäten wiederherzustellen. Durch die Teilnahme an einem Programm wird die Abwesenheit oder das Zuspätkommen eines Schülers nicht aus seiner Schulakte gestrichen.
  • Lokale Schulanwesenheitsrichtlinien können Verfahren für das Schwänzen einzelner Klassen oder unentschuldigtes Fehlen während eines Teils des Tages, der weniger als die Hälfte des Schultages ausmacht, beinhalten. Solche lokalen Verfahren müssen den Schülern und Eltern/Erziehungsberechtigten offengelegt werden, in Bezug auf die Konsequenzen/Eingriffe angemessen abgestuft sein und mit den evidenzbasierten Strategien und Grundsätzen in dieser Richtlinie übereinstimmen.

II. Berechtigung zur Mitgliedschaft und Einschreibung von Studenten

  • Bei Schülern, die in erster Linie an einem Programm mit Anwesenheitsprüfung (Präsenzunterricht) teilnehmen, darf der Distrikt einen Schüler nicht als teilnahmeberechtigten Schüler zählen, wenn der teilnahmeberechtigte Schüler an den vorangegangenen zehn (10) aufeinanderfolgenden Schultagen unentschuldigt gefehlt hat. Der Distrikt muss den Anmeldestatus von Schülern mit zehn (10) aufeinanderfolgenden unentschuldigten ganztägigen Abwesenheiten aktiv überprüfen und bestätigen. Diese Bestimmung wird häufig als "10-Tage-Abwesenheitsregel" bezeichnet.
  • Wenn ein Schüler zehn (10) aufeinanderfolgende unentschuldigte ganztägige Abwesenheiten hat und weder der Schüler noch die Eltern/Erziehungsberechtigten mit den Schulbehörden Kontakt aufgenommen haben oder auf eine Kontaktaufnahme durch diese reagiert haben, um einen Grund für die Abwesenheit zu nennen, unternimmt die Schulverwaltung nachweislich und in gutem Glauben Anstrengungen, mit den Eltern/Erziehungsberechtigten des Schülers Kontakt aufzunehmen, um den Status und das Wohlergehen des Schülers zu ermitteln. Die Bemühungen umfassen Folgendes:
    • Die Schule stellt den Eltern/Erziehungsberechtigten eine Benachrichtigung über besorgniserregende Anwesenheit aus, wie in den abgestuften Reaktionen auf Schulschwänzen und chronisches Fernbleiben vom Unterricht beschrieben;
    • Die Schule sendet die Nachricht "10 aufeinanderfolgende Tage" an die von den Eltern/Erziehungsberechtigten angegebenen Kontaktinformationen;
    • Wenn die Kommunikation über Nachrichten erfolglos ist, kann die Schule versuchen, einen Hausbesuch zu machen, um die 10-tägige Kündigungsfrist persönlich auszustellen; und/oder
    • Nach dem Ermessen der Schulleitung können die Abwesenheiten entschuldigt werden, unabhängig davon, ob die Eltern die Schule kontaktiert oder um eine Entschuldigung gebeten haben, solange die Schulleitung Grund zu der Annahme hat, dass die Abwesenheit entschuldbar ist. Die Entscheidung eines Administrators, ein Fernbleiben zu entschuldigen, wird im Schülerinformationssystem (PowerSchool) dokumentiert.
  • Nachdem die Schule nach bestem Wissen und Gewissen erfolglos versucht hat, mit dem Schüler oder den Eltern/Erziehungsberechtigten in Kontakt zu treten, stellt sie eine Elternmitteilung aus, in der sie die Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich darüber informiert, dass die Einschreibung des Schülers zurückgezogen wurde. Das Schreiben enthält die Daten der Abwesenheiten des Schülers und die bisherigen Versuche der Schule, mit den Eltern/Erziehungsberechtigten in Kontakt zu treten, und informiert die Eltern/Erziehungsberechtigten darüber, dass die Schule die Anmeldung des Schülers wegen übermäßiger unentschuldigter Abwesenheiten in Folge zurückzieht. Die Schule sendet eine Kopie des Schreibens an die Abteilung für Schüler- und Familienangelegenheiten, um sie möglicherweise an die Justizbehörden der Stadt oder des Bezirks zu verweisen.
    • Wenn verlässliche Beweise oder Informationen vorgelegt werden, die bestätigen, dass der Schüler nicht mehr innerhalb der Bezirksgrenzen wohnt, muss die Schule die Schülerdaten an die neue Schule schicken und im Schülerinformationssystem des Bezirks (PowerSchool) anpassen und aktualisieren. Wenn die Eltern/Erziehungsberechtigten nicht beabsichtigen, den Schüler zur Schule zu schicken, wird der Fall an die Abteilung für Schüler- und Familiendienste zur weiteren Prüfung und Abstimmung des Anmeldestatus des Schülers weitergeleitet.
    • Ungeachtet dessen darf ein Schüler, der als McKinney-Vento-Schüler eingestuft ist oder Sonderschulunterricht oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erhält, nicht ohne Genehmigung des Direktors für Sonderschulunterricht und/oder des Direktors für Schüler- und Familiendienste exmatrikuliert werden.
  • Für einen Schüler, der in einem Learner Validated Program (Online- oder virtuelles Lernen) eingeschrieben ist, kann der Distrikt einen Schüler nicht als förderfähigen Schüler zählen, wenn der Distrikt in den vorangegangenen zehn (10) aufeinanderfolgenden Schultagen nicht persönlich mit dem Schüler gearbeitet hat.
    • Ein von Lernenden validiertes Programm ist ein Distriktprogramm, das aus berechtigten, eingeschriebenen Schülern besteht, die über ein Online-Lernprogramm, ein gemischtes Lernprogramm oder ein kompetenzbasiertes Lernprogramm unterrichtet werden. Das Gesetz von Utah schreibt vor, dass der Distrikt den fortlaufenden Immatrikulationsstatus für einzelne Schüler, die an einem von Lernenden validierten Programm teilnehmen, dokumentiert.
    • Schüler, die in einem von einem Lernenden validierten Programm eingeschrieben sind, müssen sich mindestens alle zehn (10) Schultage in das Lernmanagementsystem des Kurses einloggen oder auf andere Weise Kontakt mit dem Lehrer aufnehmen, bis der Kurs abgeschlossen ist. Die Lehrkräfte verfolgen diese Anmeldung anhand der wöchentlichen Teilnahmeergebnisse. Die Eltern/Erziehungsberechtigten eines Schülers, der zwei (2) Wochen lang nicht teilnimmt, werden benachrichtigt und darauf hingewiesen, dass eine weitere Nichtteilnahme zum Ausschluss des Schülers aus dem Kurs führt. Bei einer Nichtteilnahme von mehr als zwanzig (20) Schultagen werden die Eltern/Erziehungsberechtigten vom Distrikt benachrichtigt und der Schüler aus dem Online-Kurs ausgeschlossen.
    • Die Mitarbeiter der Schule/Bezirk werden regelmäßig die Anmeldungen der Schüler und andere Belege für das Engagement der Schüler verfolgen und den Schülern und Eltern/Erziehungsberechtigten Unterstützung bieten. Zusätzliche Verfahren und Anforderungen für die Messung der Einschreibung von Schülern in von Lernenden validierten Programmen können durch Verwaltungsanweisungen festgelegt werden.

III. Einspruchsverfahren:

  • Die Schulleitung ist befugt, bei unvorhergesehenen Umständen Ausnahmen von den oben genannten Verfahren zuzulassen.
  • Ein Elternteil/Erziehungsberechtigter kann innerhalb von zehn (10) Schultagen Einspruch gegen den Bescheid über die Verletzung der Schulpflicht oder das Fernbleiben vom Unterricht einlegen. Alle Einsprüche müssen schriftlich erfolgen und sind an die Person zu richten, von der der Bescheid stammt. Wird innerhalb der oben genannten Frist keine Berufung eingelegt, ist die in der Mitteilung beschriebene Maßnahme endgültig. Im Falle eines Einspruchs haben die Eltern/Erziehungsberechtigten Anspruch auf Folgendes:
    • Innerhalb von zehn (10) Schultagen ab dem Datum des Einspruchs treffen sich die Eltern/Erziehungsberechtigten, der Schüler (falls zutreffend), der Lehrer (falls erforderlich) und ein Schul- oder Bezirksverwalter, um die Angelegenheit zu klären.
    • Falls die Angelegenheit bei dem Treffen mit dem Schulverwalter nicht gelöst werden kann, können die Eltern/Erziehungsberechtigten ein Treffen mit dem Direktor der Abteilung für Schüler- und Familienbetreuung beantragen. Die Entscheidung des Direktors für Schüler- und Familiendienste ist endgültig.
  • Bei Angelegenheiten, die eine Suspendierung, einen Schulverweis oder eine Entlassung durch den Vorstand betreffen, haben die Eltern Anspruch auf die entsprechenden Verfahren, die in der Vorstandsdirektive Nr. 3205, Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, festgelegt sind.

Rechtliche Hinweise

Der Vorstand hat zugestimmt: August 13, 2013 Aktualisiert: 31. Juli 2024 März 11, 2025

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