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Letzte Änderung: September 26, 2023

Richtlinie Nr. 1100 Wahlen von Verwaltungsratsmitgliedern und Neuaufstellung

Begriff

Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds beträgt vier Jahre, sofern sie nicht aufgrund der nachstehend beschriebenen Neuaufteilung erforderlich ist, und beginnt am ersten Montag im Januar nach der Wahl.

Kandidatur

Eine Einzelperson kann für die Wahl in den Vorstand kandidieren, indem sie eine Kandidaturerklärung beim Bezirksbeamten einreicht und die im Utah Code vorgeschriebene Gebühr entrichtet.

Wahlen

Bei jeder Wahl können nicht mehr als fünf (5) Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, dies ist aufgrund einer Neuaufteilung (siehe unten) oder zur Besetzung eines freien Sitzes durch Wahl erforderlich.

Neuaufteilung verkürzt die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder nicht

Die Neuverteilung berührt nicht das Recht eines Schulratsmitglieds, die Amtszeit, für die es gewählt wurde, zu Ende zu führen.

Vertretung der Schulbezirke nach der Neuaufteilung

  1. Wohnt nach der Neuaufteilung nur ein Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit über die Neuaufteilung hinausgeht, in einem neu aufgeteilten Schulamtsbezirk, so vertritt dieses Vorstandsmitglied diesen Schulamtsbezirk.
  2. Wenn nach der Neuaufteilung zwei oder mehr Mitglieder, deren Amtszeit über die Neuaufteilung hinausgeht, in einem neu aufgeteilten Schulamtsbezirk wohnen, wählen die betroffenen Mitglieder durch Los ein Mitglied aus, das diesen Schulamtsbezirk vertritt.
    • Die übrigen Mitglieder werden für die verbleibende Amtszeit in loser Folge gewählt.
    • Ungeachtet der gesetzlich festgelegten Anzahl von Vorstandsmitgliedern werden die Mitglieder mit freiem Mandat für den Rest ihrer Amtszeit zusätzlich zu der für den betreffenden Vorstand festgelegten Anzahl von Vorstandsmitgliedern ernannt.
  3. Wohnt nach der Neuverteilung kein Vorstandsmitglied in einem Schulamtsbezirk, dessen Amtszeit über die Neuverteilung hinausgeht, so gilt der Sitz für diesen Schulamtsbezirk als frei und wird besetzt.

Anpassung der Laufzeiten aufgrund der Neuaufteilung

Stellt die gesetzgebende Körperschaft des Landkreises oder der Gemeinde, die die Neuaufteilung vorgenommen hat, vor einer Wahl, die von der Neuaufteilung betroffen ist, fest, dass ein oder mehrere Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden müssen, um die Anforderungen dieses Teils für gestaffelte Amtszeiten zu erfüllen, so bestimmt die gesetzgebende Körperschaft durch Los, welche der neu aufgeteilten lokalen Schulratsbezirke die Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren und welche für eine Amtszeit von vier Jahren wählen werden. Alle nachfolgenden Wahlen erfolgen für eine vierjährige Amtszeit.

Rechtliche Hinweise & Synopse

Utah Code Ann. § 20A-14-203(2) (1995)

Amtszeiten der Verwaltungsratsmitglieder 

Utah Code Ann. § 20A-14-203(1) (1995)

Wahlen für die Kandidatur von Verwaltungsratsmitgliedern  

Utah Code Ann. § 20A-14-202(1)(g) (2003)

Wahlen

Utah Code Ann. § 20A-14-201(3)(a) (2005)

Neuaufteilung 

Utah Code Ann. § 20A-14-201(3)(b) (2005)

Neuaufteilung 

Utah Code Ann. § 20A-14-201(4) (2005)

Neuaufteilung - Anpassung der Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder

Genehmigt durch den Bildungsrat:

August 13, 2013

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