Letzte Änderung: Dezember 6, 2023
Richtlinie Nr. 3520 Öffentliche Auftritte von Schülern
Der Vorstand erkennt die erzieherischen und sozialen Werte an, die sich aus der Teilnahme von Schülern an Aktivitäten ergeben können, die von Gemeinschaftsorganisationen gesponsert werden.
Ein Schüler kann mit Genehmigung des Schulleiters als Vertreter des Schulbezirks, einer Schule oder einer anderen Organisation des Schulbezirks auftreten. Die Erlaubnis und Genehmigung, als Vertreter der Schule oder des Distrikts aufzutreten, hängt von der Entscheidung des Schulleiters ab, dass eine solche Teilnahme im besten Interesse des Schülers, der Schule und des Distrikts ist.
Von Zeit zu Zeit können Schulgruppen Einladungen zu Auftritten in religiösen Einrichtungen oder an religiösen Orten erhalten. Solche Einladungen müssen vom Schulleiter geprüft werden, um sicherzustellen, dass (1) die Teilnahme an der Aktivität einen säkularen (nicht-religiösen) Zweck verfolgt und (2) die Teilnahme an der Aktivität nicht in erster Linie eine Förderung oder Unterstützung der Religion zur Folge hat. Der Schulleiter kann sich bei dieser Entscheidung von der Bezirksverwaltung beraten lassen.
Im Einklang mit dem staatlichen Recht können Eltern, Erziehungsberechtigte oder Schüler beantragen, von der Teilnahme an einer schulischen Aktivität befreit zu werden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Gewissensrechte oder ihre Religionsfreiheit verletzt werden. Wenn eine Aufführung in einem religiösen Rahmen oder an einem religiösen Ort genehmigt wird, können einzelne Schüler dennoch von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Diese Schüler treffen im Voraus eine Vereinbarung mit dem Lehrer und werden weder akademisch noch anderweitig für die Nichtteilnahme an solchen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestraft.
Genehmigt durch den Bildungsrat
Dezember 8, 2015