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Letzte Änderung: Dezember 1, 2023

7060 P1 Besucher auf Schul- und Bezirkseigentum

Der Bildungsausschuss des Provo City School District ist nach dem Gesetz von Utah befugt, Eigentum des Distrikts zu besitzen und zu betreiben, Regeln für die Kontrolle und Verwaltung des Distrikteigentums aufzustellen und durchzusetzen und alle anderen Dinge zu tun, die für die Instandhaltung, das Gedeihen und den Erfolg der Schulen notwendig sind. Obwohl sich das Eigentum des Distrikts in öffentlichem Besitz befindet, ist es nicht einfach für die Öffentlichkeit zugänglich. Der Vorstand ist in der Lage, den öffentlichen Zugang zu allen Distriktgrundstücken zu regeln.

Definition(en)

Besucher

Umfasst alle Personen, die das Gelände des Provo City School District betreten und nicht als Angestellte oder Schüler an einem bestimmten Ort eingeschrieben sind. Dazu gehören unter anderem: Eltern/Erziehungsberechtigte, Familienmitglieder, Verkäufer, Auftragnehmer und Dienstleister.

Eigentum des Bezirks

Bezeichnet eine Immobilie, die sich im Besitz des Provo City School District befindet.

Verwalter des Bezirks/der Schule

Bezeichnet einen geprüften Verwalter, der für die Aufsicht und Verwaltung einer Bezirksliegenschaft verantwortlich ist.

Arten von Besichtigungen von Distrikteigentum

  1. Geplante Besuche
    • Jede Art von Treffen mit Distriktmitarbeitern auf Distriktgelände sollte im Voraus geplant werden. Treffen mit Mitarbeitern, bei denen die akademischen Erfahrungen eines Schülers besprochen werden, sollten im Voraus geplant werden, damit alle notwendigen Teilnehmer zur Verfügung stehen und ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
  2. Außerplanmäßige Besuche
    • Sitzungen zur Erörterung dringender Fragen sind möglich, sofern die erforderlichen Teilnehmer teilnehmen können, ohne dass das pädagogische Umfeld oder die zugewiesenen Aufgaben des Mitarbeiters gestört werden.
  3. Bezirks-/Schulveranstaltungen
    • Offene Veranstaltungen wie Konzerte, Messen, Aufführungen, Sportveranstaltungen und Versammlungen können neben der Schulgemeinschaft auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 
  4. Nicht-schulbezogene Treffen
    • Treffen zwischen einem Angestellten und einer anderen Person, die auf das Gelände des Distrikts eingeladen wurde, sollten außerhalb der geplanten Arbeitszeit des Angestellten stattfinden (vor/nach der Schule oder Arbeit, während des Mittagessens oder der geplanten Pausen). Diese Treffen sollten die Fähigkeit des Mitarbeiters, sich auf seine Arbeit vorzubereiten oder diese auszuführen, nicht beeinträchtigen. 
  5. Unerlaubte Besuche
    • Besuche von Personen, die vom Distrikt/Schulverwalter keine Genehmigung zum Betreten von Distriktgrundstücken erhalten haben. Dies gilt auch für Personen, denen der Zutritt zum Schulgelände untersagt wurde, die sich unerlaubt dort aufgehalten haben und/oder denen im Voraus mitgeteilt wurde, dass sie das Schulgelände nicht betreten dürfen. Diese Personen werden an das Front Office verwiesen, um mit der Verwaltung zu sprechen, und/oder sie werden vom Schulgelände begleitet. 
  6. Präsentationen für Studenten
    • Präsentationen und Veranstaltungen, die von Gastrednern und/oder Distriktmitarbeitern durchgeführt werden. Diese Personen müssen vor ihrer Präsentation die Anforderungen erfüllen, die in den Allgemeinen Anforderungen für Besucher auf Schul- und Distriktgelände beschrieben sind.
  7. Freiwillige Besuche
    • Freiwillige, die von der Schule oder dem Distrikt ordnungsgemäß anerkannt sind und eine von der Schule oder dem Distrikt zugewiesene, genehmigte Dienstleistung erbringen (z. B. Hilfe bei der Vorbereitung von Klassenräumen/Veranstaltungen, Nachhilfeunterricht, Mentoring und/oder Begleitung von Schülern).

Allgemeine Anforderungen für Besucher auf Distrikteigentum

  1. Alle Besucher müssen sich beim Betreten und Verlassen des Schulgeländes im Sekretariat melden.
  2. Die Besuchsverfahren gelten nicht für Distriktmitarbeiter, die regelmäßig einem bestimmten Distriktobjekt zugewiesen sind. 
  3. Auf dem Gelände des Distrikts sind Aushänge anzubringen, die darauf hinweisen, dass sich alle Besucher im Sekretariat anmelden und eine Genehmigung zum Aufenthalt auf dem Gelände des Distrikts einholen müssen.
  4. Besucher, die keinen vom Bezirk ausgestellten Ausweis besitzen, müssen einen Lichtbildausweis vorlegen.
  5. Alle Besucher müssen sich anmelden und dabei ihren Namen, den Zweck ihres Besuchs und den Namen der Person, mit der sie sich treffen wollen, angeben.
  6. Alle Besucher müssen sich einen Besucherausweis besorgen und ihn während des gesamten Aufenthalts auf dem Gelände des Bezirks tragen.
  7. Alle Besucher sollten sich direkt zu dem Ort begeben, an dem das Treffen stattfinden soll. 
  8. Nach Beendigung des Besuchs kehren die Besucher zum Empfang zurück, checken aus und geben ihren Besucherausweis ab.
  9. Der Distrikt kann sich dafür entscheiden, ein elektronisches Besucherverwaltungssystem in Verbindung mit der Umsetzung dieser Verfahren zu verwenden
  10. Die Bezirks-/Schulverwaltung kann angemessene Beschränkungen hinsichtlich der Zeit, Dauer, Häufigkeit und des Ortes der Besuche auferlegen.
  11. Alle Besucher müssen sich respektvoll verhalten und alle staatlichen Gesetze, die Richtlinien der örtlichen Behörden und die Verwaltungsverfahren des Bezirks einhalten.

Besucher in Klassenräumen oder anderen Unterrichtsbereichen

  1. Es liegt im Ermessen des Bezirks/Schulleiters, den Zugang von Besuchern zu bestimmten Klassenzimmern oder anderen Bereichen auf dem Gelände des Bezirks zu beschränken.
  2. Der Zugang von Besuchern zum Distriktgelände kann auch zu bestimmten Zeiten eingeschränkt werden, z.B. wenn standardisierte Tests oder andere Schülerbeurteilungen und Notfallmaßnahmen durchgeführt werden, ohne darauf beschränkt zu sein.
  3. Da Klassenzimmer und andere Unterrichtsbereiche besonders anfällig für Störungen sind, können von den Besuchern besondere Bedingungen verlangt werden, die unter anderem Folgendes umfassen:
    • in einem bestimmten Bereich oder auf einem bestimmten Platz zu bleiben; 
    • nicht mit Schülern zu sprechen, während der Unterricht oder die Aktivität läuft;
    • das Betreten oder Verlassen des Gebietes während der Aktivität zu unterlassen;
    • die Auflage, den Besucher zu beaufsichtigen; und/oder 
    • Begrenzung der Besuche auf bestimmte Zeiten oder Zeiträume.

Eingänge der Bezirksschulen und Zeitrahmen für Besucher

Alle Außentüren müssen während des Schultages und zu anderen Zeiten, die vom Superintendenten oder der Bezirks-/Schulverwaltung festgelegt werden, verschlossen sein. Schulen im Bezirk, die über ein elektronisches Besuchermanagementsystem verfügen, sind verpflichtet, dieses zu benutzen. Diesen Schulen ist es gestattet, die Haupteingangstüren nach dem ersten Klingeln des Tages zu entriegeln. Danach bleiben alle Außentüren verschlossen und Besucher müssen das elektronische Besucherverwaltungssystem benutzen, um durch den Haupteingang in das Gebäude zu gelangen.

Es kann Zeiten geben, wie z.B. während der Mittagspause in der High School, in denen es notwendig ist, Außentüren unverschlossen zu lassen. Wenn dies der Fall ist, muss die Tür jederzeit von einem Mitarbeiter des Schulbezirks überwacht werden. Das Aufstemmen von Außentüren ist während des Schultages zu jeder Zeit verboten.

Mitarbeiter, Schüler und Besucher sollten während des gesamten Schuljahres daran erinnert werden, keine Außentüren für Besucher zu öffnen, die versuchen, in das Gebäude zu gelangen. Jeder muss das richtige Verfahren und das elektronische Besucherverwaltungssystem durchlaufen, um am Haupteingang Zugang zum Gebäude zu erhalten.

Elektronisches Besucherverwaltungssystem für Besucher

In dem Bestreben, die Sicherheit unserer Schüler und Angestellten zu erhöhen und die Besucher unserer Schulen besser zu verwalten, wird der Provo City School District ein elektronisches Besuchermanagementsystem einsetzen, das in allen Schulen des Bezirks eingeführt werden soll. Das elektronische Besuchermanagementsystem wurde mit dem Ziel entwickelt, den Schulen des Bezirks bei der Verwaltung ihrer Besucher zu helfen. Zu den Besuchern zählen alle Personen, die die Schulen des Distrikts betreten und nicht als Angestellte oder Schüler an einem bestimmten Ort eingeschrieben sind. Das System bietet nicht nur eine effektive und effiziente Methode zur Verfolgung von Besuchern, sondern geht auch über herkömmliche Anwendungen hinaus, indem es verfügbare öffentliche Datenbanken nutzt, um die Sicherheit der Schulen des Bezirks zu kontrollieren und zu verbessern. Das System ersetzt manuelle, papierbasierte Protokolle und ermöglicht es den Schulen des Bezirks, individuelle Besucherausweise zu erstellen, freiwillige Arbeitsstunden zu überwachen, bei Wiedervereinigungsbemühungen zu helfen und alle lokal eingegebenen, individuellen Warnmeldungen zu erfassen.

Allgemeine Anforderungen an Besucher, die das elektronische Besucherverwaltungssystem nutzen

  1. An allen Schulen des Distrikts werden Schilder angebracht, die alle Besucher anweisen, sich über das elektronische Besucherverwaltungssystem und das Front Office am Haupteingang anzumelden. Der Zutritt für Besucher ist nur über den Haupteingang möglich, es sei denn, es wurden mit der Bezirks-/Schulverwaltung Vereinbarungen getroffen, die einen anderen Zugang vorsehen.
  2. Alle Besucher müssen sich bei ihrer Ankunft im Sekretariat melden, um sich in das elektronische Besuchermanagementsystem der Bezirksschule einzutragen.
  3. Alle Besucher werden von einem Mitarbeiter des Schulbezirks begrüßt, ihre Identität wird überprüft, der Zweck ihres Besuchs wird bestätigt, und sie erhalten einen Besucherausweis. Handelt es sich bei dem Besucher um ein Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten eines Schülers, der an einer Bezirksschule eingeschrieben ist, wird die Identität über das Schülerinformationssystem und das elektronische Besucherverwaltungssystem überprüft, bevor die Schule betreten werden darf.
  4. Wann immer möglich, sollte der Besuch im Voraus mit der jeweiligen Bezirks-/Schulleitung vereinbart werden. Die Distrikt-/Schulleitung behält sich das Recht vor, einen geplanten oder ungeplanten Besuch zu verschieben, wenn sie dies für angemessen hält, um den Bildungsbedürfnissen der Schüler gerecht zu werden und eine Störung des Unterrichts oder anderer vom Distrikt geförderter Aktivitäten zu vermeiden. 
  5. Alle gültigen und von der Regierung genehmigten Formen von Lichtbildausweisen sind zulässig. Beispiele hierfür sind unter anderem:
    • Führerschein aus einem beliebigen Staat oder Land;
    • Personalausweis aus einem beliebigen Staat oder Land; 
    • Reisepass oder Reisepasskarte aus einem beliebigen Land; 
    • Daueraufenthaltskarten (Green Card);
    • Konsulatskarte aus einem beliebigen Land; und/oder
    • Militärische Identifikationskarte
  6. Die Erkennungsmarken sind so zu tragen, dass sie während der gesamten Dauer des Besuchs auf dem äußersten Kleidungsstück oberhalb der Taille sichtbar sind.
  7. Angestellte des Distrikts, die Schulen besuchen, müssen sich an der Rezeption melden und die Abfertigungsverfahren einhalten. 
  8. Beim Verlassen des Gebäudes müssen Besucher, die keine Angestellten sind, auschecken und ihre Besucherausweise an die Angestellten im Front Office zurückgeben. Die Mitarbeiter des Schulbezirks gleichen am Ende des Tages das Abmeldeformular für Besucher und/oder das elektronische Besucherverwaltungssystem ab, um sicherzustellen, dass alle Besucher das Gebäude verlassen haben.
  9. Jeder Mitarbeiter, der einen Besucher ohne Besucherausweis antrifft, muss diesen Besucher zur Anmeldung in das Front Office begleiten.

Distrikt-Gastnetzzugang für Besucher

Der Distrikt kann Besuchern, die während ihres Besuchs einen Bildungsauftrag haben, Zugang zum Gastnetzwerk gewähren. Solche Aktivitäten können Bildungs- oder Geschäftspräsentationen, Verkäufer, Gemeinderäte, PTA-Mitglieder und andere sein, deren Zweck es ist, die Bildungs- und Geschäftsbedürfnisse des Distrikts zu erfüllen. Die Passwörter für Gastnetzwerke werden von Fall zu Fall vergeben und von der Technologieabteilung des Distrikts verwaltet. Wenn ein Besucher Mitglied einer Partnerinstitution im EDUROAM-Netzwerk ist, kann er auch diesen Netzwerkzugang nutzen, während er eine Distriktschule besucht.

Das Gastnetzwerk darf nicht von Angestellten, Schülern oder Besuchern der Schulen des Distrikts genutzt werden, die keinen genehmigten, legitimen Zweck für die Nutzung des Distriktnetzwerks haben. Die gesamte Nutzung des Gastnetzwerks wird vom Distrikt auf Inhalte überwacht und protokolliert. Jede missbräuchliche Nutzung des Gastnetzwerks wird als ungesetzlich betrachtet und kann dazu führen, dass der betreffende Besucher rechtlich sanktioniert und strafrechtlich verfolgt wird und den Gastnetzwerkzugang in Zukunft verliert. Für die Nutzer des Gastnetzes gelten die gleichen Regeln und Einschränkungen wie für Schüler und Distriktmitarbeiter.

Registrierte Sexualstraftäter auf dem Gelände des Distrikts

Nach dem Gesetz von Utah sind Schulen geschützte Bereiche, und Personen, die als registrierte Sexualstraftäter identifiziert wurden - d. h. Personen, die sich aufgrund einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts an einem Kind beim Staat registrieren lassen müssen -, dürfen sich weder zu Fuß noch in einem Fahrzeug in einem geschützten Bereich aufhalten, es sei denn, ein registrierter Sexualstraftäter muss anwesend sein, um die notwendigen elterlichen Pflichten zu erfüllen.

  1. Die Bezirks-/Schulleitung des Bezirks, den das Kind des Sexualstraftäters besucht, ist befugt, dem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begrenzten und eingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten des Bezirks zu gewähren. 
  2. Erwachsene Sexualstraftäter dürfen sich während des Schultages oder während von der Schule geförderter oder schulbezogener Aktivitäten nicht auf dem Schulgelände aufhalten, es sei denn, die Anwesenheit eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten ist erwünscht, erforderlich und/oder notwendig.
  3. Jeder Sexualstraftäter, der während einer von der Schule gesponserten oder schulbezogenen Aktivität Zugang zum Schulgelände wünscht, um die notwendigen elterlichen Pflichten zu erfüllen, muss sich zunächst an den Schulleiter wenden und um die Erlaubnis bitten, das Schulgelände zu betreten. 
  4. Personen, die im Register für Sexualstraftäter eingetragen sind, müssen jederzeit von einem Bezirks-/Schulleiter begleitet und beaufsichtigt werden, wenn sie sich auf dem Gelände des Bezirks aufhalten.
  5. Unter bestimmten Umständen kann der Schulleiter einen Schulangestellten damit beauftragen, die Eltern oder Erziehungsberechtigten auf dem Schulgelände zu begleiten und zu beaufsichtigen.

Ungebührliches Benehmen von Besuchern

Der Schulbezirk hat ein legitimes Interesse daran, den Bildungsprozess nicht zu stören, die Sicherheit und das Wohlergehen der Schüler und Angestellten zu schützen und das Eigentum und die Ausrüstung des Schulbezirks vor Missbrauch und Vandalismus zu bewahren.

Sofern keine gerichtliche Anordnung vorliegt, haben Eltern und Erziehungsberechtigte mit und ohne Sorgerecht das Recht, an allen wichtigen schulischen, sozialen, sportlichen und kommunalen Veranstaltungen teilzunehmen und diese in vollem Umfang zu nutzen. Eltern/Erziehungsberechtigte dürfen ihre Elternzeit mit dem Kind nicht während der regulären Schulzeit ausüben. Dies gilt sowohl für die physische Elternzeit als auch für andere Methoden der Elternzeit, wie Telefon, E-Mail, Instant Messaging, Videokonferenzen und andere drahtgebundene oder drahtlose Technologien über das Internet oder per Satellit. Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie 3216 Sorgerecht für Kinder und Rechte der Eltern/Erziehungsberechtigten des Provo City School District.

In Übereinstimmung mit dem staatlichen Recht ist es für jede Person ungesetzlich, den ordnungsgemäßen Ablauf von Aktivitäten, Verwaltung oder Unterricht auf dem Gelände des Schulbezirks zu stören, zu unterbrechen oder anderweitig zu verhindern. Die Distrikt-/Schulverwaltung ist befugt, den Zutritt eines Besuchers zu begrenzen, zu kontrollieren, auszuschließen oder einzuschränken, wenn dieser eine unzumutbare und erhebliche Störung verursacht oder wahrscheinlich eine solche Störung des pädagogischen Umfelds verursacht, Mitarbeiter an der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben hindert oder ein Sicherheitsrisiko für alle Personen auf dem Distriktgelände darstellt. Die Distrikt-/Schulleitung sollte sich nach Kräften bemühen, die Situation zu deeskalieren, wobei erfolglose Versuche zu einer Anweisung an die störende Person führen. Die störende Person wird aufgefordert,: 1) das ungesetzliche Verhalten einzustellen und 2) das Gelände zu verlassen.

Ein Besucher, der ausgeschlossen wurde, erhält eine förmliche schriftliche Mitteilung über den Ausschluss, in der die ausgeschlossenen Distriktgrundstücke und die Dauer des Ausschlusses angegeben sind, und darf das betreffende Distriktgrundstück für einen in der Mitteilung angegebenen Zeitraum nicht betreten.

Falls das störende Verhalten schwerwiegend ist, können die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden. Personen, die sich nicht an die Bestimmungen dieser Richtlinie, die damit zusammenhängenden Verfahren und die rechtmäßigen Anweisungen der Bezirks-/Schulverwaltung oder der im Namen des Bezirks handelnden Strafverfolgungsbeamten halten oder sich nicht gegenüber der Bezirks-/Schulverwaltung oder den Beamten ausweisen, wenn sie rechtmäßig dazu aufgefordert werden, können wegen Hausfriedensbruchs, ungebührlichen Verhaltens und/oder Störung des Schulbetriebs strafrechtlich verfolgt werden.

Unbefugte Besucher

Jedes Distriktgrundstück muss durch Schilder und Zäune oder andere Einfriedungen Unbefugte vom Distriktgrundstück fernhalten.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Erlaubnis können alle Besucher des Schulbezirkseigentums als Unbefugte auf dem Schulbezirkseigentum betrachtet werden, die vom Schulbezirk sofort entfernt werden müssen.

Der Distrikt-/Schulverwalter oder eine Person, die befugt ist, in Vertretung des Distrikt-/Schulverwalters zu handeln, kann Personen, die keine rechtmäßige Aufgabe haben, das Betreten von Distrikteigentum, das unter der Kontrolle des Vorstands steht, verweigern. Von jeder Person, die sich auf dem Gelände des Distrikts aufhält, kann ein Ausweis verlangt werden.

Eine Person macht sich des unerlaubten Betretens von Bezirkseigentum schuldig, wenn sie eine der folgenden Handlungen vornimmt:

  1. sich unbefugt auf das Gelände des Distrikts begibt oder sich dort aufhält, wenn er von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert wurde 
    • persönliche Mitteilung eines Bezirks-/Schulleiters oder einer Person, die befugt ist, für einen Bezirks-/Schulleiter zu handeln, oder (
    • das Anbringen von Schildern, die von Unbefugten wahrgenommen werden können, oder 
    • Zäune oder andere Einfriedungen, die offensichtlich dazu bestimmt sind, Unbefugte auszuschließen, oder 
    • eine aktuelle Anordnung der Suspendierung oder Ausweisung. 
  2. unrechtmäßig Eigentum des Bezirks betritt oder sich dort aufhält und 
    • beabsichtigt, eine Person zu verletzen oder zu belästigen oder Eigentum des Bezirks zu beschädigen, oder 
    • die Absicht hat, eine Straftat zu begehen, oder 
    • rücksichtslos ist, ob die Anwesenheit der Person die Sicherheit einer anderen Person gefährdet.

Besucher, die gegen diese Richtlinie verstoßen, müssen mit der sofortigen Entfernung vom Distriktgelände rechnen und/oder werden wegen unerlaubten Betretens des Geländes an die Strafverfolgungsbehörden verwiesen. Das unerlaubte Betreten von Bezirkseigentum ist ein Verstoß gegen das Gesetz.

Besucher, die den Unterricht/die von der Gemeinde gesponserten Veranstaltungen stören

Niemandem ist es gestattet, auf dem Gelände des Distrikts allein oder in Absprache mit anderen vorsätzlich den Unterricht oder andere vom Distrikt gesponserte Veranstaltungen zu stören. Zu den Verhaltensweisen, die den Unterricht auf dem Gelände des Distrikts stören, gehören:

  1. Geräuschemissionen jeglicher Art, die so stark sind, dass sie den Unterricht oder andere vom Distrikt geförderte Veranstaltungen verhindern oder behindern.
  2. Abwerbung oder versuchte Abwerbung von Schülern vom Unterricht oder anderen vom Bezirk gesponserten Veranstaltungen, an denen die Schüler teilnehmen müssen. 
  3. Verhinderung oder versuchte Verhinderung der Teilnahme von Schülern am Unterricht oder an anderen vom Bezirk gesponserten Veranstaltungen, an denen die Schüler teilnehmen müssen.
  4. Betreten eines Klassenzimmers oder einer anderen vom Schulbezirk gesponserten Veranstaltung ohne die Erlaubnis eines Bezirks-/Schulleiters oder eines Lehrers, und zwar durch Fehlverhalten und/oder Gebrauch von lauter oder gotteslästerlicher Sprache, die eine Störung verursacht.

Siehe Provo City School District Board of Education Policy 7060 Visitors on School and District Property, Procedure 2 für weitere Informationen.

Besucher, die den Bezirks-/Schulbetrieb stören

Keine Person darf den Betrieb des Bezirks/der Schule stören. Eine Person macht sich der Störung des Bezirks-/Schulbetriebs schuldig, wenn sie, nachdem sie von einem Bezirks-/Schulverwalter aufgefordert wurde, das Schulgelände zu verlassen, auf dem Gelände des Bezirks verbleibt, um eine unangemessene und erhebliche Störung oder die Gefahr einer Störung des Unterrichts, einer Aktivität, eines Programms oder einer anderen Funktion des Bezirks/der Schule zu fördern oder zu verursachen.

Beispiele für die Störung des Betriebs des Bezirks/der Schule sind:

  1. Behinderung oder Einschränkung des Personenverkehrs in Ausgängen, Eingängen oder Fluren von Gebäuden oder auf dem Gelände des Schulbezirks ohne Genehmigung der Bezirks-/Schulverwaltung.
  2. Beschlagnahme eines Gebäudes oder eines Teils eines Distriktgrundstücks zum Zweck der Beeinträchtigung von Verwaltungs-, Bildungs-, Forschungs- oder anderen genehmigten Aktivitäten.
  3. Störung eines rechtmäßigen Treffens oder einer Versammlung auf dem Gelände des Distrikts durch die Absicht, das Treffen oder die Versammlung durch physische Handlungen, verbale Äußerungen oder andere Mittel zu verhindern, zu behindern oder zu stören.

Besucher, die Rauschmittel und illegale Substanzen besitzen

Niemand darf berauschende Getränke oder illegale Substanzen zum Konsum, Verkauf oder Vertrieb besitzen oder unter dem Einfluss von Alkohol oder illegalen Substanzen stehen, während er sich auf dem Gelände des Distrikts oder bei einer vom Distrikt gesponserten Veranstaltung befindet.

Besucher im Besitz von Waffen oder gefährlichen Materialien

Niemand darf auf dem Gelände des Distrikts eine gefährliche Waffe, einschließlich Feuerwaffen, besitzen, die aufgrund ihrer Verwendung oder ihres Verwendungszwecks den Tod oder schwere Körperverletzungen verursachen kann, außer:

  1. Personen, die nach staatlichem Recht von den Waffengesetzen ausgenommen sind (Strafverfolgungsbeamte und andere).
  2. Personen, die nach staatlichem Recht berechtigt sind, eine verdeckte Schusswaffe zu besitzen (Inhaber einer Erlaubnis für verdeckte Waffen).
  3. Personen, deren Besitz zuvor von einem Bezirks-/Schulverwalter genehmigt wurde, oder wenn die für den Besitz oder die Verwendung der Waffe verantwortliche Person im Besitz oder unter Kontrolle der Waffe ist und diese in Verbindung mit einer rechtmäßigen, vom Bezirk/Schule genehmigten Aktivität vorhanden ist oder verwendet werden soll.
  4. Der Besitz auf dem Gelände des Distrikts ist zulässig, wenn sich der Besitz auf dem Grundstück der Person oder in einem Fahrzeug befindet, das sich rechtmäßig unter der Kontrolle der Person befindet und kein Fahrzeug ist, das dem Distrikt gehört oder für den Transport von Schülern verwendet wird. 
  5. Personen unter 21 Jahren, die eine Erlaubnis zum Führen einer verdeckten Schusswaffe besitzen, dürfen eine verdeckte Schusswaffe nicht auf dem Schulgelände oder in dessen Nähe tragen.

Niemand darf einen Sprengstoff, eine chemische Substanz oder einen Brandsatz oder Teile davon besitzen, wie im Gesetz definiert, die für Personen oder das Eigentum des Distrikts gefährlich sind, oder in den Teilen eines Gebäudes, Parks, Stadions oder einer anderen Struktur, die für eine vom oder durch den Distrikt gesponserte Aktivität genutzt werden. Der unrechtmäßige Besitz von Gegenständen oder Materialien unter den in diesem Abschnitt verbotenen Umständen stellt eine Straftat dar, die nach staatlichem Recht geahndet wird.

Politik und Verfahren

Richtlinie Nr. 7060 Besucher auf Gemeinde- und Schuleigentum

7060 P2 Besuche im Klassenzimmer

de_DEDeutsch