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Letzte Änderung: Dezember 1, 2023

7060 P2 Besuche im Klassenzimmer

Das Board of Education schätzt die Partnerschaft mit unseren Stakeholdern und begrüßt ihr Interesse an unserem akademischen Prozess. Zur Erleichterung dieser Partnerschaft werden alle Anstrengungen unternommen, um Anfragen von Interessenvertretern zur Besichtigung unserer Einrichtungen nachzukommen. Um einen angemessenen Zugang zu gewährleisten und die Störung des Lernumfelds so gering wie möglich zu halten, hat der Bildungsrat das folgende Verfahren für Besuche in Schulen und Klassenzimmern entwickelt.

Allgemeine Informationen

Schul- und Unterrichtsbesuche müssen den Bildungsprozess und das Lernumfeld nicht beeinträchtigen und sollten nicht übermäßig häufig stattfinden. Alle Besuchsanfragen werden über den Schuldirektor, seinen Beauftragten oder den Lehrer mindestens einen Tag im Voraus koordiniert. Ein Antrag, der über einen Lehrer oder einen Beauftragten gestellt wird, muss von diesem so schnell wie möglich an den Schuldirektor weitergeleitet werden.

Im Allgemeinen sollten Besuche die Dauer von 40 Minuten oder einer Unterrichtsstunde nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Zeitvorgabe müssen vom Schulleiter oder einem Beauftragten genehmigt werden.

Weitere Informationen über Schul- und Unterrichtsbesuche, einschließlich der Anzahl der Personen, die an einem Besuch teilnehmen können, des Verfahrens zur Einsichtnahme in Unterrichtsmaterialien und des Schutzes der Privatsphäre der Schüler, sind bei der Schulverwaltung erhältlich.

Besuche von Eltern/Erziehungsberechtigten aktueller Schüler

Die Eltern/Erziehungsberechtigten der derzeitigen Schüler besuchen die Schulen aus verschiedenen Gründen, unter anderem:

  1. Teilnahme an Aktivitäten in der Schule/im Klassenzimmer
  2. Ehrenamtliche Tätigkeit in der Schule ihres Kindes
  3. Beobachtung ihres Kindes in einem oder mehreren seiner Klassenzimmer
  4. Beobachtung einer Bildungseinrichtung oder eines Bildungsprogramms, das für ihr Kind vorgeschlagen wurde oder werden könnte

Besuche in der Schule/im Klassenzimmer müssen mindestens einen Tag im Voraus vereinbart werden. Wenn ein besonderer Umstand eintritt, der es den Eltern/Erziehungsberechtigten nicht erlaubt, den Besuch einen Tag vorher anzukündigen, müssen sie sich so schnell wie möglich mit dem Schulleiter, seinem/ihrem Beauftragten oder einem Lehrer in Verbindung setzen, um eine Vereinbarung zu treffen. Ein Antrag, der über die Lehrkraft oder den Beauftragten gestellt wird, muss von der Lehrkraft oder dem Beauftragten so schnell wie möglich an den Schulleiter weitergeleitet werden.

Besuche durch andere Personen als Eltern/Erziehungsberechtigte von derzeitigen Schülern

Neben den Eltern/Erziehungsberechtigten gibt es eine Reihe anderer Personen, die unsere Schulen regelmäßig besuchen. Zu diesen Personen gehören unter anderem:

  1. Eltern/Erziehungsberechtigte von Studieninteressierten
  2. Freiwillige der Gemeinschaft
  3. Qualifizierte Fachleute
  4. Mitglieder der Medien 
  5. Studentische Besucher -
  6. Eingeladene Gäste, die an einer bestimmten Aktivität der Schule/des Klassenzimmers teilnehmen

Mit Ausnahme von Medienvertretern sollten Besuche dieser Personen so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Tag im Voraus, mit dem Schulleiter oder dem Beauftragten vereinbart werden.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten künftiger Schüler werden während ihres Besuchs stets vom Schulleiter oder einem von ihm Beauftragten begleitet.

Medienvertreter vereinbaren ihre Besuche so weit wie möglich im Voraus mit dem Kommunikationskoordinator des Distrikts oder einem Beauftragten. Diese Personen werden während ihres Besuchs stets vom Kommunikationskoordinator oder einem Beauftragten begleitet (siehe Richtlinie 7070).

Um einen angemessenen Zugang zu gewährleisten und die Störung des Lernumfelds so gering wie möglich zu halten, hat der Superintendent die folgenden Verfahren für Besuche in Schulen und Klassenräumen entwickelt.

Protokolle für Schul-/Klassenzimmerbesuche

  1. Besuche in der Schule oder im Klassenzimmer dürfen sich nicht störend auf den Bildungsprozess und das Lernumfeld auswirken und sollten nicht übermäßig häufig stattfinden. 
  2. Alle Besuche müssen durch den Schulleiter, seinen Beauftragten oder einen Lehrer koordiniert werden. Personen, die eine Schule oder ein Klassenzimmer besichtigen möchten, teilen dem Schulleiter, seinem/ihrem Beauftragten oder einem Lehrer detaillierte Informationen über ihren Besuch (Datum, Uhrzeit, Zweck usw.) mit, wenn sie einen Antrag auf Zugang zum Gebäude stellen. Ein Antrag, der über eine Lehrkraft oder einen Beauftragten gestellt wird, muss von der Lehrkraft oder dem Beauftragten so schnell wie möglich an den Schulleiter weitergeleitet werden.
  3. Die Mitarbeiter im Front Office sollten über diese Besuche informiert werden, sobald sie geplant sind, damit sie wissen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie diese Personen erwarten können.
  4. Alle Besucher müssen die Schule durch den Haupteingang betreten und sich im Sekretariat anmelden, um einen Besucherausweis zu erhalten. Dieser Besucherausweis muss zu jeder Zeit im Gebäude getragen werden. Wer keinen Besucherausweis trägt, wird an das Schulbüro verwiesen. Wer sich nicht im Sekretariat meldet, befindet sich unbefugt auf dem Schulgelände und wird aufgefordert, sich auszuweisen und die Erlaubnis zum Verbleib auf dem Gelände einzuholen oder das Schulgelände unverzüglich zu verlassen. Weigert sich der Besucher, die Erlaubnis zum Verbleib auf dem Schulgelände einzuholen, und verlässt er das Schulgelände nicht, wird der Schulleiter oder ein von ihm Beauftragter die Polizei einschalten.
  5. Jede Person, die ohne vorherige Absprache zu einem Besuch in einer Schule erscheint, muss mit dem Schulleiter oder einem Beauftragten über den Zweck ihres Besuchs sprechen und entweder die Erlaubnis einholen, auf dem Schulgelände zu bleiben, oder einen geeigneteren Zeitpunkt festlegen, um wiederzukommen und den Besuch durchzuführen.
  6. Im Allgemeinen sollten Besuche die Dauer von 40 Minuten oder einer Unterrichtsstunde nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Zeitvorgabe müssen mit dem Schulleiter oder einem Beauftragten vereinbart werden.
  7. Bei der Planung von Schul-/Klassenbesuchen sollte die Anzahl der Teilnehmer berücksichtigt werden, um Störungen des Lernumfelds zu vermeiden.
  8. Während der Prüfungen ist der Besuch der Klassenräume nicht gestattet.
  9. Von Besuchern wird erwartet, dass sie das Unterrichtsumfeld und den Lernprozess respektieren. Wenn bei einem Besuch während des Unterrichts Fragen auftauchen, sollten sich die Besucher nach dem Besuch an den Schulleiter oder einen Beauftragten wenden, damit sie während der unterrichtsfreien Zeit beantwortet werden können.
  10. Besucher können die von Schülern und/oder Lehrern verwendeten Unterrichtsmaterialien einsehen, wenn Kopien dieser Materialien während ihres Besuchs zur Verfügung stehen. Andernfalls können Vereinbarungen getroffen werden, um die Unterrichtsmaterialien zu einem anderen Zeitpunkt einzusehen.
  11. Besucher, die Audio- oder Videogeräte verwenden möchten, um Schul- oder Unterrichtsaktivitäten aufzuzeichnen, müssen die Genehmigung des Schulleiters oder seines Beauftragten einholen. Wenn die Genehmigung erteilt wird, müssen die Besucher diese Geräte in Übereinstimmung mit dem Gesetz verwenden und mit dem Schulleiter, seinem Beauftragten oder dem Lehrer zusammenarbeiten, um die Privatsphäre der anderen Schüler zu schützen (siehe Richtlinie 3210).
  12. Die Besucher müssen sich verpflichten, keine Informationen über die Arbeitsgruppeneinteilung, das Verhalten oder die Beiträge der Schüler im Unterricht preiszugeben, die zur Identifizierung einzelner Schüler führen könnten (siehe Richtlinie 3210). 
  13. Wenn eine Situation es erforderlich macht, dass ein Schüler in das Schulbüro gerufen wird, um sich mit einem Besucher zu treffen, der kein Elternteil/Erziehungsberechtigter ist, muss der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Person während des Besuchs anwesend sein, es sei denn, eine autorisierte Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden oder den Kinderschutzdienst erfordert einen Ausschluss. Ein Schüler darf die Schule nicht mit einer Person verlassen, die nicht als sein Erziehungsberechtigter oder eine entsprechend befugte Person ausgewiesen ist. Niemand darf einen Schüler in der Schule besuchen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung des Schulleiters oder eines Beauftragten vor.

Genehmigt durch den Bildungsrat:

Überarbeitet:

Referenzen

Vorstandsdirektive 3210 Einhaltung von FERPA

Vorstandsdirektive 7070 Medienzugang für Schüler Vorstand

Richtlinie 7129 Elternbeteiligung und Kommunikation zwischen Elternhaus und Schule

Vorstandsrichtlinie 7205 Sicheres und geordnetes Lernumfeld 

Politik und Verfahren

Richtlinie Nr. 7060 Besucher auf Gemeinde- und Schuleigentum

7060 P1 Besucher auf Gemeinde- und Schuleigentum

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