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Letzte Änderung: Januar 5, 2024

Richtlinie Nr. 4360 Lehrmittel und Materialien

Lehrmittel und Materialien

Zu den Lehrmitteln und -materialien gehören sowohl Verbrauchsgüter als auch nicht verbrauchbare Gegenstände, die von Lehrern für pädagogische Zwecke im Unterricht verwendet werden. Dazu gehören z. B. Papier, Stifte, Arbeitsbücher, zusätzliche Bücher und elektronische Ressourcen, Laborbedarf, Farben, Holz, Klebstoff, Schleifpapier, Nägel, Werkzeuge, Geräte oder Ersatzteile.

Mit öffentlichen Mitteln gekaufte Lieferungen und Materialien sind Eigentum des Distrikts

Alle Lehrmittel und Materialien, die mit Schul-, Distrikt- oder öffentlichen Geldern gekauft werden, sind Eigentum des Distrikts und müssen für den Schulgebrauch beim Distrikt verbleiben und dürfen nicht für den persönlichen Gebrauch von Lehrern oder anderen Distriktmitarbeitern entnommen oder verwendet werden. (Zu den öffentlichen Geldern zählen z.B. Gelder, die direkt vom Gesetzgeber für Lehrmittel und -materialien bewilligt wurden, sowie Gelder, die der Schule oder dem Distrikt für den Schulgebrauch gespendet wurden).

Mit persönlichen Mitteln gekaufte Lieferungen und Materialien sind persönliches Eigentum

Lehrmittel und -materialien, die von Lehrkräften oder anderen Mitarbeitern mit privaten Mitteln gekauft werden, sind persönliches Eigentum des kaufenden Mitarbeiters und können von diesem behalten werden, wenn er sein Arbeitsverhältnis mit dem Bezirk beendet. Derartige persönliche Gegenstände, die der Angestellte behalten möchte, sollten jedoch deutlich als solche gekennzeichnet werden, wenn sie in die Schule gebracht werden, und es sollten Unterlagen aufbewahrt werden, aus denen hervorgeht, dass für den Kauf des Materials oder der Materialien persönliche Mittel verwendet wurden. Der Schulbezirk haftet nicht für den persönlichen Besitz einer Lehrkraft, der auf das Schulgelände gebracht wird.

Genehmigt durch den Bildungsrat

November 18, 2014

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