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Letzte Änderung: Dezember 5, 2023

Richtlinie 3413 P1 Übertragbare Krankheiten: Schüler von der Schule fernhalten

Die folgenden Krankheiten sind besonders besorgniserregend und sollten von einem zugelassenen Arzt diagnostiziert und behandelt werden, bevor sie wieder in die Schule kommen:

  1. Erkältung und Grippe: Husten, Niesen, Schüttelfrost, allgemeines körperliches Unwohlsein, Müdigkeit, Fieber und Ausfluss aus den Augen und/oder der Nase. Die Schüler sollten zu Hause bleiben, bis das Fieber 24 Stunden lang ohne fiebersenkende Medikamente abgeklungen ist und jeglicher grüner oder gelber Ausfluss verschwunden ist.
  2. COVID-19: Die Symptome können leicht bis schwerwiegend sein und umfassen Husten, Kurzatmigkeit oder Atembeschwerden, Fieber, Schüttelfrost, Muskelschmerzen, Halsschmerzen und/oder neue Geschmacks- oder Geruchsverluste. Andere, weniger häufige Symptome sind Übelkeit, Erbrechen und/oder Durchfall. Personen, die positiv getestet wurden und Symptome zeigen, sollten zu Hause bleiben, bis sie von einem zugelassenen Arzt oder vom Gesundheitsamt des Bezirks Utah entlassen werden. 
  3. Durchfallerkrankungen - Eine zunehmende Anzahl von Stühlen im Vergleich zum normalen Verhalten des Kindes mit vermehrtem Wassergehalt und/oder verminderter Form, die von Übelkeit, Erbrechen, Bauchkrämpfen, Kopfschmerzen und/oder Fieber begleitet sein können. Wenn irgendeine Art von Stuhlweichmachern (Flöhe, Einläufe, Abführmittel usw.) verabreicht wird, muss der Schüler mindestens 24 Stunden zu Hause bleiben;
  4. Fifth Disease oder Erythema Infectiosum - Ein viraler Ausschlag, der bei Kindern häufig auftritt. Zu den Symptomen gehören ein roter Ausschlag auf dem Gesicht, ein flacher oder erhabener roter Ausschlag auf den Armen oder Beinen, der oft mit niedrigem Fieber einhergeht. Wenn sich eine gefährdete Schwangere ansteckt, besteht eine geringe Chance (weniger als 10 Prozent), dass eine Fehlgeburt eintritt. Während eines Ausbruchs der Fifths-Krankheit sollte eine schwangere Frau, die in der Nähe von infizierten Personen arbeitet, innerhalb von zwei Wochen nach der Exposition ihren Arzt wegen eines möglichen Risikos konsultieren; 
  5. Impetigo - Blasenartige Hautläsionen oder nässende oder verkrustete Wunden müssen diagnostiziert und mindestens 24 Stunden lang mit Antibiotika behandelt werden, bevor das Kind die Schule wieder besuchen darf;
  6. Bindehautentzündung - Rötung des Auges/der Augen, wässriger, weißer oder gelber Ausfluss aus dem Auge, verfilzte Wimpern, brennende oder juckende Augen müssen mindestens 24 Stunden lang mit einem Antibiotikum behandelt werden, bevor das Kind die Schule wieder besuchen darf. Werden keine Antibiotika verschrieben, ist vor der Rückkehr des Schülers in die Schule eine ärztliche Bescheinigung erforderlich; 
  7. Jede offene Wunde oder Wunde mit Ausfluss muss mit einem Verband abgedeckt werden;
  8. Anhaltender Husten: Husten, der länger als 3-4 Tage anhält, insbesondere wenn er Erbrechen oder Erbrechen auslöst oder farbigen Auswurf produziert;
  9. Übelkeit oder Erbrechen: 24-48 Stunden vor der Rückkehr in die Schule muss kein Erbrechen mehr auftreten;
  10. Eine Halsentzündung oder eine andere bakterielle Infektion muss mindestens 24 Stunden lang mit einem Antibiotikum behandelt werden und 24 Stunden lang fieberfrei sein, bevor das Kind die Schule wieder besuchen darf; 
  11. Fieber von 100,4 Grad oder mehr, das 2-3 Stunden anhält. Muss 24-48 Stunden ohne fiebersenkende Medikamente fieberfrei sein, bevor die Schule wieder besucht werden kann; 
  12. Vorhandensein von Hautausschlägen, die auf eine Infektion zurückzuführen sein könnten (z. B. Masern, Streptokokken, Staphylokokken, Pilze, Windpocken). Diese sollten vor der Rückkehr in die Schule von einem Arzt untersucht werden; 
  13. Schlecht riechender Urin oder Blut im Urin; 
  14. Ohrenschmerzen oder Ohrenausfluss; 
  15. Pedikulose (Kopfläuse) - Wenn bei einem Schüler der Verdacht besteht, dass er in der Schule Kopfläuse hat, muss ein benannter Mitarbeiter der Schule diskret nach lebenden Läusen oder Nissen (Eiern) suchen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Privatsphäre des Schülers und seiner Familie gewahrt bleibt. Wird bei einem Schüler ein Läusebefall festgestellt, werden die Eltern des Kindes unverzüglich benachrichtigt und über "evidenzbasierte Behandlungsmöglichkeiten" und die zu ergreifenden Maßnahmen informiert. Es liegt im Ermessen der Eltern, ob sie das Kind am Ende des Tages abmelden oder nach Hause schicken. Soweit möglich, sollten Kopfläuse nicht zum Fernbleiben vom Unterricht beitragen; daher ist es in der Regel nicht erforderlich, das Kind von der Schule zu nehmen. Bleibt der befallene Schüler in der Schule, sollte er bis zur Behandlung von Aktivitäten ferngehalten werden, bei denen er Kopf-zu-Kopf-Kontakt hat oder persönliche Gegenstände mit anderen Kindern teilt. Wenn weitere Fälle von Kopfläusen bei anderen Schülern in derselben Klasse auftreten, kann der Schulleiter den Eltern der Kinder in dieser Klasse das Informationsschreiben "Kopfläuse" nach Hause schicken. Aufgrund des Schutzes der Privatsphäre und der möglichen psychologischen Auswirkungen wird von klassen- oder jahrgangsstufenübergreifenden Kopfuntersuchungen dringend abgeraten, es sei denn, ungewöhnliche Umstände rechtfertigen sie.

Der Inhalt ändert sich in regelmäßigen Abständen gemäß den Richtlinien des Gesundheitsamtes.

Die für die Schulen verantwortlichen Personen arbeiten mit dem Gesundheitsamt des Bezirks Utah zusammen, wenn eine Person an einer übertragbaren Krankheit leidet oder ein entsprechender Verdacht besteht. Der Schulbezirk behält sich das Recht vor, vor der Rückkehr eines Schülers in die Schule eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, wenn dies angemessen erscheint.

Weitere Richtlinien zur öffentlichen Gesundheit und Kontaktinformationen für das Gesundheitsamt von Utah County: www.utahcountyonline.org/Dept2/Health/

Rechtliche Ressourcen

State Code 26.6.6

Meldepflicht für Personen mit Verdacht auf eine übertragbare Krankheit

Gesundheitsamt des Bezirks Utah

Richtlinie für den Umgang mit übertragbaren Krankheiten in der Schule/Tagesbetreuung

Genehmigt

November 14, 2017

Überarbeitet: September 21, 2020

Politik

Richtlinie Nr. 3413 Übertragbare Krankheiten

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