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Letzte Änderung: September 26, 2023

Richtlinie Nr. 2025 Verwaltung in Ermangelung von Richtlinien oder Verfahren

Der Superintendent und andere Mitarbeiter, denen Verwaltungs- oder Aufsichtsbefugnisse übertragen wurden, sind befugt, in Ermangelung einer spezifischen Richtlinie oder eines Verfahrens nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, vorausgesetzt, dass eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Zielen des Distrikts oder zu lokalen, staatlichen oder nationalen Verordnungen, Gesetzen, Vorschriften oder Richtlinien steht. Diese Richtlinie negiert nicht den Wert oder Zweck von Vorstandsrichtlinien, sondern erkennt stattdessen an, dass einige Umstände auftreten können, die nicht ohne weiteres in eine bestehende Richtlinie passen.

Bestehen Zweifel an der angemessenen Vorgehensweise oder ist es offensichtlich, dass die Folgen schwerwiegend sein könnten, wird von dem Bediensteten erwartet, dass er sich an den Superintendenten oder einen anderen Verwalter wendet, der angemessene Unterstützung leisten kann.

Genehmigt durch den Bildungsrat:

September 10, 2013

de_DEDeutsch