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Letzte Änderung: September 26, 2023

Richtlinie Nr. 1515 Die Beziehung zwischen Vorstand und Superintendent

Der erfolgreiche Betrieb von Schulen erfordert eine enge, effektive Arbeitsbeziehung zwischen dem Vorstand und dem Superintendenten. Die Beziehung muss von Vertrauen, gutem Willen und Offenheit geprägt sein. Als das gesetzlich vorgesehene Leitungsgremium hat der Vorstand die letzte Entscheidungsgewalt innerhalb des Schulbezirks. Der Vorstand übt die Befugnisse aus, die das Gesetz ausdrücklich vorschreibt oder impliziert. Der Superintendent ist der professionelle Berater des Vorstands, an den der Vorstand die Exekutivverantwortung delegiert, einschließlich der Befugnisse, die für die Verwaltung des Distrikts in Übereinstimmung mit den Vorstandsrichtlinien und den Gesetzen des Bundes und der Länder erforderlich sind. Der Superintendent ist beispielsweise für die Einstellung von Personal im gesamten Distrikt verantwortlich, da er den Betrieb und das Personal des Distrikts verwaltet, mit Ausnahme seiner eigenen Einstellung und der Einstellung des Geschäftsführers.

Der Superintendent ist als leitender Angestellter des Vorstands für die Verwaltung der Schulen im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien des Distrikts verantwortlich. Der Vorstand legt die Aufgaben des Superintendenten fest und nutzt sie als Grundlage für die Bewertung der Leistung des Superintendenten. Sofern nicht ausdrücklich eingeschränkt, kann der Superintendent die Ausübung von Befugnissen und die Erfüllung von Pflichten, die ihm durch die Distriktpolitik oder einen Beschluss des Vorstands auferlegt werden, an andere Mitarbeiter delegieren. Die Delegation von Befugnissen oder Pflichten entbindet den Superintendenten nicht von der Verantwortung für die im Rahmen einer solchen Delegation getroffenen Maßnahmen.

Um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können, müssen die Mitglieder des Ausschusses mit den Abläufen in den Schulen und der Verwaltung des Schulbezirks vertraut sein. Der Superintendent wird mit dem Vorstand zusammenarbeiten, um Kommunikationsverfahren einzurichten, die das Verständnis der Vorstandsmitglieder für Schülerprogramme und Schulbetrieb verbessern.

Genehmigt durch den Bildungsrat:

August 13, 2013

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