Letzte Änderung: März 25, 2025
Richtlinie 5150 P1 Belästigung am Arbeitsplatz
Das gesamte Lehr- und Nichtlehrpersonal ist verpflichtet, Belästigungen zu unterbinden, indem es die Akzeptanz unserer kulturellen, sprachlichen und religiösen Vielfalt fördert, indem es vorurteilsbehaftete Einstellungen und rassistische oder diskriminierende Verhaltensweisen in Frage stellt.
Meldeverfahren
Mitarbeiter, die das Gefühl haben, dass ihre Beschäftigung durch Handlungen von Mitarbeitern des Distrikts oder von Schülern beeinträchtigt wird, sollten dies mündlich oder schriftlich einem Verwalter oder Vorgesetzten melden. Wenn die Beschwerde den unmittelbaren Vorgesetzten betrifft, sollte sie dem stellvertretenden Superintendenten gemeldet werden. Die Mitarbeiter sollten sich nicht verlegen, eingeschüchtert oder abgeneigt fühlen, eine Belästigung zu melden. Fühlt sich der Mitarbeiter unwohl, wenn er die diskriminierende Handlung einem Verwalter des anderen Geschlechts meldet, kann er sie jedem Verwalter oder Vorgesetzten desselben Geschlechts melden. Jeder Mitarbeiter, der Opfer einer Belästigung ist oder persönliche Kenntnis von einer Belästigung hat (Informationen, Behauptungen, Gerüchte usw.), ist verpflichtet, das Problem unverzüglich einem Verwalter oder Vorgesetzten zu melden. Eine Beschwerde muss innerhalb von 180 Kalendertagen nach dem Belästigungsvorfall eingereicht werden. Für Unterstützung und Informationen zu Diskriminierungsfragen wenden Sie sich bitte an den Deputy Superintendent, 280 West 940 North Provo, Utah 84604 801-374-4800.
- Berichterstattung auf Schulebene
- Der Schuldirektor ist für die Entgegennahme von mündlichen oder schriftlichen Meldungen über Belästigungen auf Gebäudeebene zuständig.
- Nach Erhalt einer Meldung sollte der Schulleiter den stellvertretenden Superintendenten unverzüglich benachrichtigen, ohne die Meldung zu prüfen oder zu untersuchen. Ein schriftlicher Bericht wird gleichzeitig an den stellvertretenden Superintendenten weitergeleitet. Wurde die Anzeige mündlich erstattet, so sollte der Schulleiter sie in schriftlicher Form vorlegen und sie dann an den stellvertretenden Superintendenten weiterleiten.
- Die Nichtweiterleitung von Berichten oder Beschwerden über Belästigungen gemäß diesen Bestimmungen kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
- Betrifft die Beschwerde den Schuldirektor des Gebäudes, sollte sie direkt beim stellvertretenden Superintendenten eingereicht werden.
- Bezirksweite Berichterstattung
- Der Vorstand ernennt hiermit den stellvertretenden Superintendenten zur Entgegennahme von Berichten oder Beschwerden über Belästigung von Einzelpersonen, Angestellten oder Opfern von Belästigung sowie von den Schuldirektoren der Gebäude wie oben beschrieben.
- Betrifft die Beschwerde den stellvertretenden Superintendenten, ist die Beschwerde direkt beim Superintendenten einzureichen.
Untersuchung und Empfehlung
Auf Anweisung des Distrikts sollte der stellvertretende Superintendent nach Erhalt einer Meldung oder Beschwerde wegen Belästigung unverzüglich eine Untersuchung veranlassen. Diese Untersuchung kann durch Beamte des Distrikts oder durch eine vom Distrikt benannte dritte Partei durchgeführt werden.
Die ermittelnde Partei legt dem Superintendenten und dem stellvertretenden Superintendenten innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht über den Stand der Ermittlungen vor.
Bei der Feststellung, ob ein mutmaßliches Verhalten eine Belästigung darstellt, sollte der Bezirk die Begleitumstände, die Art des Vorfalls, die Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien und den Kontext, in dem die mutmaßlichen Vorfälle stattfanden, berücksichtigen.
Die Untersuchung kann aus persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, den Personen, gegen die die Beschwerde eingereicht wurde, und anderen Personen bestehen, die Kenntnis von dem/den angeblichen Vorfall/en oder den Umständen haben, die zu der Beschwerde geführt haben. Die Untersuchung kann auch alle anderen Methoden und Dokumente umfassen, die der Untersuchungsbeauftragte für sachdienlich hält.
Darüber hinaus kann der Bezirk nach eigenem Ermessen sofortige Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers und der Mitarbeiter ergreifen, bis die Untersuchung der mutmaßlichen Belästigung abgeschlossen ist.
Abhilfemaßnahmen
Sobald der Sachverhalt in einem Fall festgestellt wurde, bemüht sich der stellvertretende Superintendent oder sein Beauftragter intensiv um eine Lösung des Falles. Die endgültige Lösung kann Folgendes umfassen, ist aber nicht darauf beschränkt:
- Angemessene Abhilfemaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen gegen Verstöße gegen diese Richtlinie; oder
- Einigung zwischen den Parteien, die die Probleme löst; oder
- Feststellung, dass keine Belästigung stattgefunden hat.
Bei begründeten Anschuldigungen gegen einen Mitarbeiter wegen Belästigung wird dieser im Einklang mit den Richtlinien des Distrikts korrigiert oder diszipliniert, einschließlich der Möglichkeit einer Suspendierung oder Kündigung.
Mitarbeiter, die leichtfertige, unbegründete oder böswillige Berichte über Belästigungen einreichen, müssen mit Korrekturmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen rechnen, die mit den Richtlinien der Schule und des Bezirks übereinstimmen.
Berichte über Belästigungen werden so diskret wie möglich untersucht und behandelt. Der Distrikt wird die Vertraulichkeit des Beschwerdeführers und der Person(en), gegen die die Beschwerde eingereicht wurde, so weit wie möglich respektieren, in Übereinstimmung mit den rechtlichen Verpflichtungen des Distrikts und der Notwendigkeit, Anschuldigungen von Belästigung zu untersuchen und disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Verhalten stattgefunden hat. Alle beteiligten Personen sehen davon ab, den Fall mit irgendjemandem zu besprechen, außer mit denjenigen, die ein legitimes Bedürfnis oder Recht haben, davon zu erfahren.
Vergeltungsmaßnahmen
Repressalien jeglicher Art gegen Personen, die eine Anzeige wegen Belästigung erstattet, als Zeugen ausgesagt oder an einer Untersuchung oder einem Verfahren gemäß Richtlinie 5280 Disziplinarmaßnahmen, Nichtverlängerung und Kündigung teilgenommen haben, sind strengstens verboten.
Die Meldung von Belästigungen oder die Teilnahme an einer diesbezüglichen Untersuchung wirkt sich weder auf den Status der betreffenden Person noch auf eine künftige Beschäftigung oder Beurteilung aus. Der Distrikt wird jede Person disziplinarisch bestrafen, die Vergeltungsmaßnahmen gegen eine Person und in irgendeiner Weise wie oben beschrieben ergreift.
Querverweis
Richtlinie 5280 Disziplinarmaßnahmen, Nicht-Verlängerung und Kündigung
Verabschiedet: März 30, 2015
Revidiert: Februar 8, 2016