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Letzte Änderung: November 25, 2024

Richtlinie Nr. 4021: Schulbibliothekarische Medien

Schulbibliothekarische Medieninventare

Der Bildungsausschuss erkennt an, dass er bei der Verwaltung und dem Betrieb der Schulen des Bezirks, einschließlich der Auswahl von Bibliotheksmaterialien, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, und er hat der Bezirks- und Schulverwaltung in dieser Angelegenheit Befugnisse übertragen. Der Bildungsausschuss erkennt auch die Bedeutung der Freiheit der Forschung und des Studiums sowie die Beschränkungen der Verfassung und des Ersten Verfassungszusatzes bezüglich der Unterdrückung von Ideen an und erkennt an, dass Schulbibliotheken einen Ort und eine Gelegenheit für die Ausübung der intellektuellen Freiheit und des Rechts auf Lesen, Nachforschen, Studieren und Bewerten außerhalb des Rahmens des formalen Unterrichts bieten. Der Bildungsausschuss erkennt ferner an, dass sich Schulbibliotheken von öffentlichen Bibliotheken dadurch unterscheiden, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind, in erster Linie den (minderjährigen) Schülern der Schule dienen und Teil der Unterrichtsressourcen der Schule sind. Der Schulrat hat diese Richtlinie verabschiedet, um diese Interessen zu bedienen und auszugleichen und gleichzeitig die Werte der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Zugang zum Medienbestand der Bibliothek

Der Zugang der Schüler zu den Bibliotheksmaterialien beruht in erster Linie auf der Selbstauswahl. Das Bibliothekspersonal und die Lehrkräfte stehen zur Verfügung, um mit den Schülern und den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler zu beraten, um geeignete Materialien zu finden, sind aber nicht für die endgültige Auswahl des Schülers verantwortlich. Wenn die Erziehungsberechtigten eines Schülers den Zugang des Schülers zu einem bestimmten Bibliotheksartikel (ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Titel) einschränken möchten, können die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Antrag an die Schule über F1 stellen: Antrag auf Einschränkung des Zugangs zu Bibliotheksmaterialien.

Auswahl von Bibliotheksmedien

Die Materialien der Schulbibliothek wurden über einen langen Zeitraum hinweg erworben. Der aktuelle Bestand wird jährlich von der Schulbibliothekarin, dem Schulleiter und der Bezirksbibliothekarin überprüft. Neue Bibliotheksmaterialien werden von den Fachleuten der Schulbibliothek mit der Genehmigung des Bezirksbibliothekars erworben. Pornografisches Material darf nicht in die Schulbibliotheken aufgenommen werden. Bei der Auswahl von Büchern für Schulbibliotheken berücksichtigt das Personal die folgenden Faktoren:

  • Relevanz für zentrale Standards

  • Berücksichtigung der Wünsche von Lehrern, Eltern und Schülern

  • Günstige Rezensionen und Preisträger/Nominierte von anerkannten Buch-/Bibliotheksverbänden

  • Potenzielle Attraktivität und Interesse

  • Künstlerische Qualität und literarischer Stil

  • Ansehen und Bedeutung des Autors, Produzenten oder Verlegers

  • Einzigartigkeit, Vielfalt und/oder Erbe des Staates, der Region oder der Gruppe

  • Unterstützung von Zweitsprachenlernern

  • Unterstützung von Schülern mit besonderen Bedürfnissen

  • Verdienst des Werks als Ganzes

Entfernung von Medien aus der Bibliothek

Die Medienspezialisten der Schulbibliothek entfernen unter der Leitung eines Bibliotheksspezialisten des Distrikts von Zeit zu Zeit Bibliotheksmaterialien aus der Schulbibliothek, und zwar aus den folgenden Gründen

  • Schlechte körperliche Verfassung
  • Mangelnde Nutzung/Abmeldung durch Studenten
  • Aufnahme von ungenauen oder veralteten Informationen

Zusätzlich zu den oben genannten Faktoren werden Bibliotheksmaterialien aus den Schulbibliotheken entfernt, wenn sie von einem Materialprüfungsausschuss des Distrikts als sensibles Material eingestuft werden, wie in der Vorstandsrichtlinie 4022 Sensible Materialien, Verfahren 1, beschrieben.

Rechtliche Hinweise & Synopsen

  • 76-10-1203.1 (c) & US §1466A 2 (b)
    • Rechtliche Definition von Pornografie
  • 53G-10-103(1)(g)(i)
    • Rechtliche Definition von sensiblem Material in Schulen
  • R277-123-1
    • Regel für das Verfahren zur öffentlichen Meldung von Verstößen
  • R277-628-1
    • Regel für die Verwaltung von Schulbibliotheken

 

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