Navigation überspringen

Letzte Änderung: Dezember 5, 2023

Richtlinie 3416 P7 Verabreichung von Medikamenten: Besitz und Selbstverabreichung von Asthma-Medikamenten durch Schüler

Schüler dürfen Asthma-Medikamente (verschreibungspflichtige oder nicht verschreibungspflichtige, inhalative Medikamente) besitzen und sich selbst verabreichen, wenn:

  1. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Schülers füllen gemeinsam mit der Schulkrankenschwester und dem Gesundheitsdienstleister das Formular "Asthma-Aktionsplan" aus, das sie genehmigen und bestätigen:
    • der Schüler ist verantwortlich und in der Lage, sich die Asthmamedikamente selbst zu verabreichen; 
    • es für den Schüler medizinisch angemessen ist, sich selbst Asthmamedikamente zu verabreichen und jederzeit im Besitz von Asthmamedikamenten zu sein; und 
    • den Namen des Asthma-Medikaments, das dem Schüler verschrieben oder für ihn genehmigt wurde.

Die Erlaubnis zum Mitführen und/oder zur Selbstverabreichung von Medikamenten kann von der Schule jederzeit verweigert oder zurückgezogen werden, nachdem die Eltern/Erziehungsberechtigten des Schülers darüber informiert wurden.

Rechtliche Hinweise

Code 53G-9-503

Selbstverabreichung von Asthma-Medikamenten

Datum der Genehmigung

November 20, 2017

Politik und Verfahren

3416 Verabreichung von Medikamenten

3416 Verfahren 1 Verabreichung von Medikamenten

3416 Verfahren 2 Verabreichung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten

3416 Verfahren 3 Verabreichung von Notfallmedikamenten zur Behandlung von Krampfanfällen

3416 Verfahren 6 Notfallverabreichung eines Opiatantagonisten

de_DEDeutsch