Letzte Änderung: Dezember 5, 2023
Richtlinie 3416 P7 Verabreichung von Medikamenten: Besitz und Selbstverabreichung von Asthma-Medikamenten durch Schüler
Schüler dürfen Asthma-Medikamente (verschreibungspflichtige oder nicht verschreibungspflichtige, inhalative Medikamente) besitzen und sich selbst verabreichen, wenn:
- Die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Schülers füllen gemeinsam mit der Schulkrankenschwester und dem Gesundheitsdienstleister das Formular "Asthma-Aktionsplan" aus, das sie genehmigen und bestätigen:
- der Schüler ist verantwortlich und in der Lage, sich die Asthmamedikamente selbst zu verabreichen;
- es für den Schüler medizinisch angemessen ist, sich selbst Asthmamedikamente zu verabreichen und jederzeit im Besitz von Asthmamedikamenten zu sein; und
- den Namen des Asthma-Medikaments, das dem Schüler verschrieben oder für ihn genehmigt wurde.
Die Erlaubnis zum Mitführen und/oder zur Selbstverabreichung von Medikamenten kann von der Schule jederzeit verweigert oder zurückgezogen werden, nachdem die Eltern/Erziehungsberechtigten des Schülers darüber informiert wurden.
Rechtliche Hinweise
Code 53G-9-503
Selbstverabreichung von Asthma-Medikamenten
Datum der Genehmigung
November 20, 2017
Politik und Verfahren
3416 Verabreichung von Medikamenten
3416 Verfahren 1 Verabreichung von Medikamenten
3416 Verfahren 2 Verabreichung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten
3416 Verfahren 3 Verabreichung von Notfallmedikamenten zur Behandlung von Krampfanfällen
3416 Verfahren 6 Notfallverabreichung eines Opiatantagonisten