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Letzte Änderung: Juli 24, 2024

Richtlinie 5280: Disziplinarmaßnahmen, ordnungsgemäße Beendigung, Suspendierung und Nichtverlängerung

Der Bildungsausschuss des Provo City School District ("Ausschuss") ist sich der Bedeutung eines klaren Verfahrens für die Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit Mitarbeitern und Beschäftigung bewusst. Der Vorstand überträgt hiermit der Verwaltung des Provo-Schulbezirks ("Bezirk") die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, die fair und mit einem progressiven, abgestuften Ansatz angewandt werden (wenn dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist).

Hinweis: Diese Richtlinie informiert und regelt die disziplinarischen Befugnisse und Verfahren der Mitarbeiter, ohne das Beschäftigungsverhältnis auf freiwilliger Basis zu ändern. Zeitarbeitskräfte und stundenweise Beschäftigte haben gemäß Richtlinie 5020 P3 keinen Anspruch auf die hier dargelegten Verfahren und Schutzmaßnahmen.

Diese Mitarbeiter haben keine Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung und können jederzeit mit oder ohne Grund gekündigt werden.

Wie hierin ausführlicher beschrieben, kann der Distrikt Korrekturmaßnahmen (einschließlich Suspendierung und Kündigung) gegen einen Mitarbeiter ergreifen. Darüber hinaus kann der Distrikt beschließen, die Stelle oder den Vertrag eines vorläufigen Mitarbeiters am Ende der Beschäftigungsdauer nicht zu verlängern.

Dabei handelt das Verwaltungspersonal des Distrikts konsequent, um die Rechte der Vertragsbediensteten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zu schützen, wie sie in den geltenden Gesetzen, Vorschriften, dieser Richtlinie und den dazugehörigen Verfahren dargelegt sind.

Im Folgenden werden die allgemeinen Grundsätze, Standards und Verfahren beschrieben, die den Korrekturmaßnahmen im Rahmen dieser Politik zugrunde liegen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass Disziplinar- und Abhilfemaßnahmen fair und einheitlich entsprechend dem Beschäftigungsstatus, wie in dieser Richtlinie dargelegt, verhängt werden, so dass die Mitarbeiter:

  1. Sie erhalten angemessene Möglichkeiten, auf Anschuldigungen zu reagieren, die die Grundlage für disziplinarische oder korrigierende Maßnahmen bilden;
  2. Sie haben das Recht, sich zu geeigneten Zeitpunkten im Verfahren vertreten zu lassen;
  3. Sie erhalten eine angemessene Mitteilung über die Gründe für eine Disziplinarmaßnahme;
  4. von der Personalabteilung nach eigenem Ermessen beurlaubt werden, um eine Untersuchung zu erleichtern, die Integrität einer Untersuchung zu wahren, den/die Beschwerdeführer und/oder den Beschuldigten zu schützen; und
  5. über angemessene Möglichkeiten verfügen, gegen Entscheidungen, die einem Arbeitnehmer ein geschütztes Eigentumsinteresse am Arbeitsplatz nehmen könnten, Einspruch zu erheben.

Kein Mitarbeiter darf aus einem ungesetzlichen oder diskriminierenden Grund diszipliniert werden. Der Bezirk verbietet ungesetzliche Diskriminierung, Belästigung und Vergeltung bei allen Beschäftigungspraktiken.

Der Distrikt wird frühere Abhilfemaßnahmen berücksichtigen, insbesondere wenn Muster von Fehlverhalten und anhaltende Leistungsmängel dokumentiert wurden.

Nachteilige Beschäftigungsmaßnahmen, durch die einem Vertragsbediensteten das Interesse an einer Weiterbeschäftigung genommen werden kann, werden vom Superintendenten oder einer anderen vom Superintendenten ausdrücklich benannten Person getroffen.

Mitarbeiter, die sich strafbar verhalten, werden an die Strafverfolgungsbehörden verwiesen. Lehrer und andere zugelassene Mitarbeiter werden an die zuständige Zulassungsstelle verwiesen, wenn das Verhalten gegen die geltenden Berufsstandards verstößt.

Rechtliche Hinweise Synopse

Genehmigt durch den Bildungsrat

  • 14. Mai 2013
  • Revidiert: März 2, 2015
  • Revidiert: März 20, 2017
  • Überarbeitet: Juni 11, 2024

Verwandte Verfahren

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