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Letzte Änderung: September 26, 2023

1920 P1 Wahlkampfethik für Bezirksabstimmungen

Die folgenden Richtlinien stellen die offiziellen Erwartungen des Distrikts in Bezug auf das Verhalten von Einzelpersonen und die Nutzung von Distriktressourcen während Wahlkampagnen dar, insbesondere bei Wahlen, die distriktbezogene Wahlmaßnahmen betreffen. Die Richtlinien beziehen sich auch inhaltlich auf alle Kampagnen und Wahlen.

Schulleiter/Gebäudeverwalter

Zulässig

  • Kann das Personal (kurz) über Möglichkeiten zur Teilnahme an Kampagnenaktivitäten informieren.
  • werden ermutigt, den Mitarbeitern den Unterschied zwischen akzeptablen und inakzeptablen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Wahlmaßnahme zu vermitteln.
  • kann im Rahmen der normalen Veröffentlichungen für die Schule eine objektive und faire Darstellung der Tatsachen verbreiten, die auf den vom Distrikt vorbereiteten Informationen basiert und diese erweitert, wie es der normalen und regulären Tätigkeit der Schule und des Distrikts entspricht.
  • Darf auf Gemeindeforen und in Vereinen sprechen, um sachliche und objektive Informationen über eine Wahlmaßnahme zu präsentieren.
  • Kann das Personal und die Öffentlichkeit zur Stimmabgabe auffordern.
  • Kann auf Fragen zu einer Wahlmaßnahme antworten.
  • Darf während der Arbeit Wahlkampfbuttons oder ähnliche Gegenstände tragen, wenn die Richtlinien des Bezirks das Tragen von politischen Buttons generell erlauben.
  • Sie können sich in ihrer Freizeit und außerhalb der Arbeitszeit an Kampagnenaktivitäten beteiligen.

Nicht zulässig

  • Sie dürfen Mitarbeiter nicht unter Druck setzen oder zwingen, sich an Wahlkampfaktivitäten zu beteiligen.
  • Sie dürfen interne Memoranden nicht ausschließlich zu dem Zweck verwenden, Mitarbeiter über Sitzungen zu informieren, die Wahlmaßnahmen unterstützen oder ablehnen.
  • Sie dürfen Informationsaktivitäten nicht mit Wahlkampfmaßnahmen in einer Weise koordinieren, die den Anschein erweckt, dass der Distrikt eine Wahlmaßnahme unterstützt oder bekämpft.
  • Darf keine öffentlichen Mittel verwenden, um ein Rednerbüro in einer Weise zu betreiben, die als Werbung für eine Wahlmaßnahme angesehen werden kann.

Allgemeine Überlegungen

  • Wurde mit dem Personal und den Vertretern von Verbänden über das Verbot der Nutzung des schulinternen Post- oder E-Mail-Systems zur Unterstützung oder Ablehnung einer Wahlmaßnahme gesprochen?
  • Entspricht die Verbreitung dieser Informationen den üblichen Praktiken der Schule (z. B. Kinderpost, Newsletter, Website oder ein anderes Format)?
  • Ist die Information eine objektive und faire Darstellung der Fakten?
  • Steht die Aktivität im Einklang mit dem normalen und regulären Geschäftsverlauf der Schule?
  • Werden in den Unterlagen die Kosten und andere voraussichtliche Auswirkungen einer Abstimmungsmaßnahme korrekt dargestellt?

PTSAs/PTOs/Schulgemeinschaftsräte

Zulässig

  • Die Nutzung von Schuleinrichtungen für Versammlungen zur Unterstützung einer Wahlmaßnahme ist zulässig, sofern die Einrichtungen auf einer gleichberechtigten, nicht diskriminierenden Basis zur Verfügung gestellt werden und dies Teil der normalen und regelmäßigen Tätigkeit des Distrikts ist.
  • Sie können einen separaten Newsletter drucken und verteilen, der für die Unterstützung der Wahlmaßnahme wirbt, solange keine Ressourcen des Distrikts verwendet werden (z. B. Kinderpost, Newsletter, Websites oder ein anderes Format).
  • Sie können die Wähler im PTSA-Newsletter oder in ihrem Teil des Schul-Newsletters an anstehende Wahltermine erinnern.

Nicht zulässig

  • Sie dürfen keine schulischen Einrichtungen nutzen, um Materialien herzustellen, die eine Wahlmaßnahme unterstützen oder ablehnen.
  • Sie dürfen in der Schulzeitung keine Materialien drucken und verteilen, in denen für die Wahlkampagne geworben wird.
  • Darf eine von der Schule oder dem Distrikt gesponserte Veranstaltung nicht dazu nutzen, für oder gegen einen Kandidaten oder eine Wahlmaßnahme zu werben.

Schulaufsichtsräte

Zulässig

  • kann in einer ordnungsgemäß angekündigten öffentlichen Sitzung, in der die Gegner der Maßnahme Gelegenheit haben, ihre Ansichten darzulegen, kollektiv über die Unterstützung oder Ablehnung einer Wahlmaßnahme abstimmen.

Nicht zulässig

  • Darf Distriktmitarbeiter nicht unter Druck setzen oder zwingen, sich an Wahlkampfaktivitäten zu beteiligen.

Mitglieder des Schulrats

Zulässig

  • Darf sich an politischen Aktivitäten beteiligen.

Nicht zulässig

  • Darf das Personal des Distrikts nicht anweisen, Aufgaben zur Unterstützung oder Ablehnung von Wahlkampfaktivitäten oder Wahlmaßnahmen auszuführen.

Studenten

Zulässig

  • Die Schüler können Schulprojekte zur Förderung oder Ablehnung von Kandidaten oder Wahlmaßnahmen erstellen.
  • Schüler können öffentliche Mittel für die Durchführung von Schulprojekten zur Förderung oder Ablehnung von Wahlkampfmaßnahmen verwenden, sofern diese Mittel regelmäßig und routinemäßig für andere Schülerprojekte zur Verfügung gestellt werden.
  • Schüler können freiwillig (nicht für eine Note oder eine andere akademische Entschädigung) an Bezirksabstimmungen teilnehmen.
  • Die Schüler können freiwillig an Werbemaßnahmen zur Unterstützung der Wahlmaßnahme auftreten/teilnehmen. 

Nicht zulässig

  • Schülerprojekte, die Wahlmaßnahmen unterstützen oder bekämpfen, dürfen nicht öffentlich sein.
  • Die Lehrkräfte dürfen den Schülern keine Schulprojekte zuweisen, die die Erstellung oder Verteilung von Materialien zur Beeinflussung eines Wahlergebnisses erfordern.

Allgemeine Überlegungen

  • Ist das Schulprojekt von Schülern initiiert?

Superintendenten oder ihre Beauftragten

Zulässig

  • Kann das Personal außerhalb der Arbeitszeit über Möglichkeiten zur Teilnahme an Kampagnenaktivitäten informieren.
  • Kann auf Fragen zu einer Wahlmaßnahme antworten.
  • Darf während der Arbeit Wahlkampfbuttons oder ähnliche Gegenstände tragen, wenn die Richtlinien des Bezirks das Tragen von politischen Buttons generell erlauben.
  • dürfen Schaufensterschilder oder Autoaufkleber an ihren Privatfahrzeugen anbringen, auch wenn diese Fahrzeuge während der Arbeitszeit auf dem Schulgelände geparkt sind.
  • werden ermutigt, den Mitarbeitern den Unterschied zwischen akzeptablen und inakzeptablen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Wahlmaßnahme zu vermitteln.
  • kann das Personal und die Öffentlichkeit zur Stimmabgabe auffordern

Nicht zulässig

  • Sie dürfen Mitarbeiter nicht unter Druck setzen oder zwingen, sich an Wahlkampfaktivitäten zu beteiligen.
  • Darf keine Distriktressourcen für die Organisation der Verteilung von Wahlkampfmaterial verwenden.

Allgemeine Überlegungen

  • Gibt es im Bezirk eine Richtlinie, die es Mitarbeitern erlaubt, politische Buttons zu tragen?

Lehrer und andere Angestellte

Zulässig

  • Darf während der regulären Arbeitszeit auf Gemeindeforen und in Vereinen sprechen.
  • Kann das Personal (kurz) über Möglichkeiten zur Teilnahme an Kampagnenaktivitäten informieren.
  • Sie können sich in ihrer Freizeit, außerhalb der Arbeitszeit und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel an Wahlkampfaktivitäten beteiligen.
  • Darf Fragen zu einer Wahlmaßnahme beantworten, wenn dies mit seinen normalen und regelmäßigen Aufgaben vereinbar ist.
  • Darf während der Arbeit Wahlkampfbuttons oder ähnliche Gegenstände tragen, wenn die Richtlinien des Bezirks das Tragen von politischen Buttons generell erlauben.
  • Kann während der arbeitsfreien Zeit Wahlkampfmaterial an Mitarbeiter in Pausenräumen zur Verfügung stellen, die nur von Mitarbeitern oder anderen befugten Personen genutzt werden.
  • dürfen Schaufensterschilder oder Autoaufkleber an ihren Fahrzeugen anbringen, auch wenn diese Fahrzeuge während der Arbeitszeiten auf dem Schulgelände geparkt sind.
  • Er kann das Personal und die Öffentlichkeit zur Stimmabgabe ermutigen, sofern eine solche Ermutigung routinemäßig bei anderen Wahlen erfolgt.

Nicht zulässig

  • Sie dürfen weder Arbeitszeit noch öffentliche Ressourcen nutzen, um für oder gegen einen Kandidaten oder eine Wahlmaßnahme zu werben (z. B. Unterschriftensammlung, Verteilung von Wahlkampfmaterial, Organisation von Reden, Koordinierung von Telefonbanken oder Spendenaktionen).
  • Sie dürfen andere Mitarbeiter nicht unter Druck setzen oder zwingen, sich an Wahlkampfaktivitäten zu beteiligen.
  • Darf keine Distriktressourcen für die Organisation der Verteilung von Wahlkampfmaterial verwenden.

Allgemeine Überlegungen

  • Werden in den Präsentationen die Kosten und andere voraussichtliche Auswirkungen einer Abstimmungsmaßnahme korrekt dargestellt?
  • Verwendet der Mitarbeiter öffentliche Mittel in einer Angelegenheit, die einen Kandidaten oder eine Wahlmaßnahme fördert oder besiegt?
  • Gibt es im Bezirk eine Richtlinie, die es Mitarbeitern erlaubt, politische Buttons zu tragen?

Leiter von Lehrer-/Personalvereinigungen

Zulässig

  • Er kann den Mitgliedern der Vereinigung in den Pausenräumen, die nur von Mitarbeitern oder anderen befugten Personen genutzt werden, Wahlkampfmaterial zur Verfügung stellen.
  • Kann bei Vereinssitzungen Kampagnenmaterial verteilen.
  • Darf Wahlkampfmaterial an einer Anschlagtafel aushängen, wenn sich diese in einem Bereich befindet, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Nicht zulässig

  • Sie dürfen das interne Post- oder E-Mail-System der Schule nicht nutzen, um Fragen im Zusammenhang mit der Werbekampagne zu kommunizieren, einschließlich Befürwortungen.
  • Sie dürfen kein Werbematerial in Klassenräumen oder anderen öffentlichen Bereichen verteilen.

Allgemeine Überlegungen

  • Wird Kampagnenmaterial nur in den Bereichen zur Verfügung gestellt, die ausschließlich von Mitarbeitern oder anderen autorisierten Personen genutzt werden?
  • Findet diese Verteilung außerhalb der Arbeitszeit statt?

Ausrüstung und Verbrauchsmaterial

Zulässig

  • Angestellte des Distrikts dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit Geräte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Projektoren und Computer) verwenden, um Präsentationen in Gemeindeforen und Clubs zu halten.
  • Angestellte des Distrikts können im Rahmen ihrer Tätigkeit Informationen erstellen, die eine objektive und faire Darstellung der Fakten unter Verwendung öffentlicher Mittel darstellen.

Allgemeine Überlegungen

  • Werden in den Präsentationen die Kosten und andere voraussichtliche Auswirkungen einer Abstimmungsmaßnahme fair und objektiv dargestellt?

Tagungseinrichtungen

Zulässig

  • Distrikt-Sitzungsräume, einschließlich audiovisueller Ausrüstung, können von Wahlkampfausschüssen für folgende Zwecke genutzt werden.

Verzeichnisse

Zulässig

  • Der Distrikt kann eine im Voraus festgelegte Gebühr erheben, um die Kosten für die Bereitstellung von Kopien dieser Listen zu decken.

Nicht zulässig

  • Der Distrikt darf keine Kopien dieser Listen verkaufen (er kann jedoch eine im Voraus festgelegte Gebühr erheben, um die Kosten für die Bereitstellung von Kopien der Listen zu decken).

Allgemeine Überlegungen

  • - Hat der Distrikt bei der Beantwortung von Anfragen nach öffentlichen Unterlagen die Bestimmungen des Family Education Rights and Privacy Act und die Distriktrichtlinien eingehalten?

Informationen zur Stimmabgabe

Zulässig

  • Das Personal des Distrikts kann das Personal und die Öffentlichkeit zur Stimmabgabe auffordern.
  • Öffentliche Einrichtungen können für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse und für regelmäßige Wahlkontrollen genutzt werden.

Nicht zulässig

  • Der Distrikt darf die Mitarbeiter nicht unter Druck setzen oder zwingen, zu wählen.

Wahlspezifische Veröffentlichungen des Distrikts

Zulässig

  • Der Distrikt kann eine objektive und faire Darstellung der Fakten bezüglich der Bedürfnisse des Distrikts und der voraussichtlichen Auswirkungen einer Wahlmaßnahme erstellen und diese in der üblichen Weise des Distrikts verbreiten. Diese Informationen können in verschiedenen Sprachen gedruckt und in anderen Formaten übermittelt werden, wie es die ADA vorschreibt.
  • Im Rahmen der regulären Veröffentlichungen des Distrikts kann der Distrikt eine objektive und faire Darstellung der Fakten für jede Wahlmaßnahme in Übereinstimmung mit dem normalen Verhalten des Distrikts verbreiten.

Nicht zulässig

  • Der Distrikt darf wahlbezogene Informationen nicht in einer Weise verteilen, die auf bestimmte Untergruppen abzielt. Die gezielte Ansprache bezieht sich nicht auf das Versenden von Informationen an die Wählerschaft des Distrikts, wie z.B. Eltern, Familien innerhalb einer Serviceregion, kommunale Führungskräfte oder andere Gruppen, oder an die reguläre Verteilerliste des Distrikts, die Informationen in einer Weise bereitstellt, die mit dem normalen und regulären Verhalten des Distrikts übereinstimmt.

Allgemeine Überlegungen

  • Bieten die Informationen, die in der Zeit und mit den Mitteln des Distrikts erstellt wurden, eine objektive und faire Darstellung der Fakten?
  • Werden in den Unterlagen die Kosten und andere voraussichtliche Auswirkungen der Abstimmungsmaßnahme korrekt dargestellt?

Bezirksveröffentlichungen (regelmäßig)

Zulässig

  • Der Distrikt kann alle oder die Informationen über die Bedürfnisse des Distrikts und die voraussichtlichen Auswirkungen einer Wahlmaßnahme in die regelmäßigen Veröffentlichungen des Distrikts aufnehmen, z. B. in die Newsletter des Distrikts und der Schulen. (In einem Schul-Newsletter können z.B. speziell die für die jeweilige Schule geplanten Projekte und/oder Programme beschrieben werden).
  • Der Bezirk kann das Personal und/oder die Eltern über Gemeindeversammlungen im Zusammenhang mit Wahlmaßnahmen informieren, wenn diese Informationen normalerweise in einem Mitteilungsblatt oder einem Gemeindekalender veröffentlicht werden.
  • Der Distrikt kann sachlich über die Unterstützung einer Wahlmaßnahme durch den Schulvorstand berichten, solange dies ein normales und regelmäßiges Verhalten des Distrikts ist. Zum Beispiel ein Gemeinde-Newsletter, der üblicherweise über den vom Vorstand verabschiedeten Beschluss zur Unterstützung der Wahlmaßnahme berichtet.
  • Der Distrikt kann den Bürgern nach einer Wahl in Distriktpublikationen für ihre Unterstützung danken.

Nicht zulässig

  • Der Distrikt darf keine internen Memoranden oder andere Distriktveröffentlichungen verwenden, um für eine "Ja"-Kampagne zu werben.
  • Der Distrikt darf mit öffentlichen Mitteln kein Material veröffentlichen, das einen Kandidaten oder eine Wahlmaßnahme unterstützt oder bekämpft.

Allgemeine Überlegungen

  • Sind die Informationen objektiv und fair aufbereitet?

Lesetafeln/Plakate

Zulässig

  • Informationen, die das Personal und die Öffentlichkeit zur Stimmabgabe ermutigen oder auf die bevorstehenden Wahlen hinweisen, wie z.B. "Wählen Sie am 4. November", können an den Lesetafeln des Distrikts angebracht werden.
  • Der Bezirk kann sich nach einer Wahl bei den Bürgern auf den bezirkseigenen Lesetafeln bedanken.
  • Wahlkampfmaterial darf an den Schwarzen Brettern in den Lehrerzimmern ausgehängt werden. - Objektive und faire Informationen über voraussichtliche Verbesserungen, die durch eine Wahlmaßnahme finanziert werden sollen, dürfen auf dem Schulgelände/Bezirksgelände ausgehängt werden.

Nicht zulässig

  • Der Distrikt darf keine "Schulen wählen"-Schilder oder andere Werbebotschaften auf Lesetafeln oder Plakaten anbringen.
  • Schilder, die sich für oder gegen Kandidaten oder Wahlmaßnahmen aussprechen, dürfen nicht auf dem Gelände des Distrikts in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich oder in Klassenräumen angebracht werden.
  • Fahrzeuge, die dem Bezirk gehören, dürfen nicht für die Auslage von politischem Material verwendet werden.

Erhebungen und Forschung

Zulässig

  • Der Distrikt kann Umfragen und/oder andere Untersuchungen im Gemeinwesen, einschließlich demographischer Fragen, durchführen, um die Prioritäten des Gemeinwesens und die öffentliche Wahrnehmung der Distriktleistungen zu ermitteln und/oder das Gemeinwesen über Distriktprogramme und -richtlinien zu informieren.
  • Der Distrikt kann Untersuchungen in der Gemeinde durchführen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung von Fragebögen, Umfragen, Workshops, Fokusgruppen und Foren), um die Prioritäten der Gemeinde für Programme und/oder Einrichtungen und die damit verbundenen Gesamtkosten sowie die voraussichtlichen Dollarbeträge pro Tausenderbewertung zu ermitteln.

Nicht zulässig

  • Der Bezirk führt keine mit öffentlichen Geldern bezahlten Umfragen durch, um die Unterstützung oder Ablehnung einer Wahlmaßnahme zu verstärken.
  • Der Distrikt darf bei der Durchführung seiner wahlbezogenen Umfragen nicht auf registrierte Wähler oder andere spezifische Untergruppen von Distriktbewohnern abzielen.

Allgemeine Überlegungen

  • Hat der Schulausschuss einen Beschluss gefasst, der die Aufnahme einer Maßnahme in den Stimmzettel genehmigt?
  • Ist die wahlbezogene Umfrage auf bestimmte Untergruppen ausgerichtet?

Technologie (Websites, E-Mails, soziale Medien, computergestützte Anrufsysteme)

Zulässig

  • Ein Distrikt kann eine objektive und faire Darstellung der Fakten erarbeiten und diese Informationen auf seiner Website veröffentlichen, einschließlich Informationen über die Bedürfnisse des Distrikts und die voraussichtlichen Auswirkungen einer Wahlmaßnahme.
  • Auf der Website des Distrikts können die Besucher eine Auswahl treffen, um sich über die voraussichtlichen Auswirkungen einer Wahlmaßnahme für eine bestimmte Schule zu informieren, oder sie können sich auf andere Weise mehr oder weniger detailliert mit dem Thema befassen.
  • Der Distrikt kann die Informationen auf seinen Websites in einer für den Distrikt üblichen Weise aktualisieren
  • Die Mitarbeiter können auf Anfragen zu einer Wahlmaßnahme objektiv und fair antworten.

Nicht zulässig

  • Die Websites des Distrikts dürfen nicht dazu verwendet werden, einen Kandidaten oder eine Wahlmaßnahme zu unterstützen oder zu bekämpfen.

Allgemeine Überlegungen

  • Sind die entwickelten Materialien eine objektive und faire Darstellung der Fakten?
  • Werden in den Unterlagen die Kosten und andere voraussichtliche Auswirkungen der Abstimmungsmaßnahme korrekt dargestellt?
  • Wurde mit dem Personal und den Vertretern der Verbände über das Verbot der Nutzung der Schultechnologie zur Unterstützung oder Ablehnung einer Wahlmaßnahme gesprochen?

Verabschiedet:

April 15, 2014

Politik und Formulare:

Richtlinie Nr. 1920 Wahlkampfethik für Distriktwahlkampfmaßnahmen

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